A1 25 200
Rubrum
URTEIL VOM 26. JUNI 2026
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
W _________ und X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Berg, Aarau,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde,
(Umweltschutz)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2025.
Sachverhalt
A. Die Kantonale Baukommission (KBK) erteilte der Y _________ AG am 29. Dezember 2010 die Baubewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für eine Inertstoffdeponie (Beleg 1). Die damalige Dienststelle für Umweltschutz (heute Dienststelle für Umwelt; DUW) bewilligte der Y _________ AG am 18. Dezember 2015 den Betrieb der Deponieetappe I. Diese Betriebsbewilligung war für 5 Jahre (bis zum 17. Dezember 2020) gültig; eine Verlängerung der Gültigkeit konnte 6 Monate vor Ablauf beantragt werden (Beleg 2). Eine Verlängerung der Betriebsbewilligung wurde auf Gesuch vom 29. September 2020 hin am 29. Dezember 2020 bewilligt. Die DUW entschied die Betriebsbewilligung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern (Beleg 3; erste Verlängerung). Die DUW verlängerte die Betriebsbewilligung sodann am 23. Dezember 2021 ein weiteres Mal ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2024 (Beleg 5; zweite Verlängerung). Die Y _________ AG ersuchte die DUW am 20. Dezember 2024 um Verlängerung der Betriebsbewilligung (Beleg 24). Die DUW verlängerte die Betriebsbewilligung am 17. Februar 2025 ein drittes Mal ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2026 (Beleg 26; dritte Verlängerung). Mit Gesuch vom 18. März 2025 beantragte die Y _________ AG um Wiedererwägung der dritten Verlängerung (Beleg 24). Dabei ersuchte sie, den Begriff "unabhängig" in Zusammenhang mit der Deponiefachberatung zu streichen, damit diese auch intern sichergestellt werden könne, weiter soll auch die Immissionsüberwachung (Staubniederschlag und Asbest) gestrichen werden und schliesslich sollen die in Ziff. 6 gesetzten Fristen verlängert werden. Die DUW verlängerte die Betriebsbewilligung am 3. April 2025 erneut bis zum 31. Dezember 2026 (Beleg 31). Dieser Entscheid annullierte und ersetzte die Verlängerung vom 17. Februar 2025.
B. W _________ und X _________ reichten gegen die Verlängerung der Betriebsbewilligung vom 3. April 2025 am 2. Mai 2025 beim Staatsrat eine Beschwerde ein. Materiellrechtlich rügten sie, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betriebsbewilligung seien nicht gegeben. Insbesondere die Entsorgung von asbesthaltigem Material bereite Probleme: Es fehle ein entsprechendes Konzept; die Vorschriften würden ignoriert werden und bereits in der Vergangenheit sei es zu Verstössen gekommen. Weiter würde es am Nachweis mangeln, wonach das maximale Volumen der Deponiebetreiberin von ursprünglich 120'000 m3 nicht überschritten werde (S. 33 ff.).
C. Der Staatsrat trat am 15. Oktober 2025 auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
D. W _________ und X _________ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis am 19. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Anträge:
" 1. Für die Dauer des Verfahrens sei die Deponiebetreiberin anzuweisen, den Betrieb der Y _________ einzustellen (aufschiebende Wirkung). 2. Eventualiter sei der Deponiebetreiberin zu verbieten, während der Dauer des Verfahrens asbesthaltige Abfälle auf der Y _________ zu entsorgen. Rechtsbegehren: 3. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Staatsrates vom 15. Oktober 2025 aufzuheben und das Verfahren sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Auflage den Beschwerdeführern vollumfänglich Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. 4. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Staatsrates vom 15. Oktober 2025 aufzuheben und das Gesuch der Deponiebetreiberin Verlängerung der Betriebsbewilligung sei abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. Der Staatsrat verzichtete am 17. Dezember 2025 auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig übermittelte er die Stellungnahme der DUW vom 10. Dezember 2025.
F. Die Y _________ AG (fortan Beschwerdegegnerin) bezog am 12. Januar 2026 Stellung und stellte folgende Anträge:
" 1. Auf die vorsorglichen Begehren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Herstellung der aufschiebenden Wirkung) sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf die Beschwerde vom 19. November 2025 sei nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer."
G. Das Kantonsgericht erkundigte sich am 16. Januar 2026 beim Staatsrat, ob von der Beschwerdegegnerin inzwischen ein ordentliches Gesuch für die Erneuerung der Betriebsbewilligung sowie ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde. Sodann ersuchte es um die Einschätzung der Vorinstanz, ob eine erstinstanzliche Behandlung des ordentlichen Gesuchs für die Erneuerung der Betriebsbewilligung bis Ende 2026 absehbar sei.
H. Der Staatsrat übermittelte am 4. Februar 2026 das Antwortschreiben der DUW vom 28. Januar 2026.
I. Die Beschwerdeführer teilten auf Nachfrage des Kantonsgerichts am 25. Februar 2026 mit, sie seien im Prozess betreffend den Erlass des
Detailnutzungsplanes/Baubewilligung beteiligt und hätten gegen den Erlass des Detailnutzungsplanes Y _________ beim Staatsrat Beschwerde eingereicht.
J. Die DUW reichte am 25. März 2026 die Spezialbewilligung für die Deponieetappe I zu den Akten.
K. Das Kantonsgericht übermittelte den Beschwerdeführern am 27. März 2026 die Errichtungsbewilligung vom 29. Dezember 2010, die Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2015 sowie die drei Betriebsbewilligungsverlängerungen vom 29. Dezember 2020, vom 23. Dezember 2021 und vom 3. April 2025 zur Akteneinsicht.
L. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 1. Mai 2026 zu ihrer Aktivlegitimation.
M. Der Staatsrat verzichtete am 20. Mai 2026 auf die Einreichung einer Duplik. Er übermittelte gleichzeitig die Stellungnahme der DUW vom 8. Mai 2026.
N. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 8. Juni 2026.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
Tritt eine Behörde auf eine Beschwerde nicht ein, so hat der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_299/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.2 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen gerichteten Verwaltungsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e i.V.m. 60 VVRG; Kantonsgerichtsurteil A1 23 172 vom 19. September 2024 E. 4.1; GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915; KIENER / RÜT- SCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 1281). Streitgegenstand ist
grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Der Staatsrat ist wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Das Kantonsgericht hat vorliegend einzig zu beurteilen, ob der Staatsrat am 15. Oktober 2025 auf die Verwaltungsbeschwerde hätte eintreten müssen bzw. ob er zu Recht die Beschwerdelegitimation verneint hat. Insoweit sich die Beschwerde nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinandersetzt, bezieht sie sich nicht auf den Streitgegenstand und es kann darauf nicht eingetreten werden.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Umstritten ist vorliegend die Legitimation der Beschwerdeführer, welche ihnen vom Staatsrat abgesprochen wurde.
3.1 Der Staatsrat ist mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Er begründete diesen Entscheid wie folgt: Sämtliche Fragen, die für die Erteilung der grundsätzlichen Deponiebewilligung (Errichtungsbewilligung) entscheidend sind, seien in diesem Verfahren zu beurteilen. Einzig Fragen, die nicht untrennbar damit zusammenhängend seien, dürften in die nachgelagerte Phase der Betriebsbewilligung verwiesen werden. Weiter zitierte die Vorinstanz die Erwägungen 4.1 und 4.2 des Bundesgerichtsurteils 1C_362/2008 vom 27. April 2009, wonach bei der Verlängerung einer befristeten Bewilligung die zuständige Behörde nicht stets zu einer neuerlichen Durchführung des gesamten Bewilligungsverfahrens verpflichtet sei.
Sinn der Befristung sei, die Möglichkeit der Überprüfung zu haben. Es bestehe nach Ablauf der Bewilligungsdauer kein Anspruch auf unveränderte Fortsetzung, sondern je nach den Umständen müsse die Bewilligung wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst werden oder sogar nicht mehr verlängert werden. Die zuständige Behörde habe dies sorgfältig zu prüfen, wobei eine routinemässige Verlängerung nicht genüge. Dritte, die zur Anfechtung der ersten Betriebsbewilligung befugt gewesen wären, müssten deshalb die Möglichkeit haben, geltend zu machen, die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse hätten sich derart verändert, so dass die Bewilligung verweigert oder angepasst werden müsste. Die DUW halte in der angefochtenen Betriebsbewilligung vom 3. April 2025 fest, die Deponieinhaberin habe für über die Errichtungsbewilligung hinausgehende Deponie- und Abbaumengen sowie zur Regularisierung allfälliger Überschreitungen der Bau- und Errichtungsbewilligung zeitnah ein neues Gesuch einzureichen. Die ordentliche Erneuerung der Betriebsbewilligung werde anhand eines vollständigen Gesuchsdossiers bis spätestens 31. Dezember 2026 geprüft. Die Gemeinde habe bereits den Detailnutzungsplan "Y _________" öffentlich aufgelegt, um dieses Verfahren zu starten. Die DUW halte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2025 dafür, die Betriebsbewilligung müsse weder öffentlich aufgelegt noch Dritten, die Eigentümer von Grundstücken in der Nähe zur Deponie seien, zugestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Rahmen der planungsrechtlichen Verfahren (Anpassung Zonennutzungsplan und Erlass Detailnutzungsplan), welche grundlegend für die spätere Errichtungsbewilligung seien, Gelegenheit, umfassend von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Der Staatsrat stützte sich auf die Ansicht der DUW, schloss sich dieser an und verneinte daher die Beschwerdelegitimation.
3.2 Die Beschwerdeführer halten dafür, das Bundesgericht habe im von der Vorinstanz zitierten Urteil (1C_362/2008 vom 27. April 2009) die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgehalten, dass die Beschwerdeführer über eine entsprechende Beschwerdelegitimation verfügen würden. Die Vorinstanz habe den fraglichen Entscheid nur auszugsweise wiedergegeben und die Argumente, die für die Zusprechung der Legitimation seien, nicht zitiert. Gemäss Bundesgericht bestehe ein Anspruch auf Verlängerung der Betriebsbewilligung, sofern sich die Rahmenbedingungen nicht geändert hätten und die regelmässig durchgeführten Kontrollen und Betriebsbegehungen keine Hinweise auf eine nicht vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung zeigen würde. Es gebe in der Y _________ eindeutige Hinweise, wonach keine rechtskonforme Abfallbewirtschaftung erfolge. In jüngerer Vergangenheit seien insbesondere in Zusammenhang mit der Entsorgung von asbesthaltigem Material die Vorschriften nicht eingehalten worden. Dabei verweisen sie auf einen Artikel aus dem WB (_________) und dem Blick (_________).
Weiter habe die Deponiebetreiberin kein Konzept für die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle eingereicht. Gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. g der eidgenössischen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600) hätte die Betriebsbewilligung nicht verlängert werden dürfen. Selbst bei einer vorschriftsgemässen Abfallbewirtschaftung wäre die Beschwerdelegitimation im Zweifel zu gewähren. Es bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob die Y _________ die abfallrechtlichen Vorgaben der VVEA wirklich einhalte. Die Beschwerdeführer würden einige duzend Meter von der Deponie entfernt wohnen. Das von den asbesthaltigen Fasern ausgehende Risiko würde für Anlieger, die einige duzend Meter von der Deponie entfernt leben würden, potenziell eine Gefahr darstellen. Aufgrund der angeblichen Knappheit an Entsorgungsmöglichkeiten sei auf eine vertiefte Überprüfung verzichtet und die Betriebsbewilligung verlängert worden. Schliesslich obliege es der Deponiebetreiberin, fristgerecht ein Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung einzureichen. Dieses Versäumnis dürfe nicht dazu dienen, der Deponiebetreiberin praktisch im Eilverfahren und ohne sorgfältige Prüfung des Verlängerungsgesuchs eine Bewilligung zu erteilen.
3.3 Die DUW hält am 10. Dezember 2025 fest, die Beschwerdelegitimation sei nicht gegeben. Vorliegend handle es sich nicht um eine erstmalig ausgestellte Betriebsbewilligung, sondern um deren Verlängerung. Insofern müssten die Beschwerdeführer darlegen, weshalb sie durch die Änderungen im Vergleich zum Betrieb vor der Verlängerung besonders berührt seien. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse massgeblich verändert hätten. Das Konzept habe der DUW am 28. März 2025 vorgelegen und diesem sei am 3. April 2025 zugestimmt worden. Mittels separatem Schreiben vom 3. April 2025 sei das Konzept als integrierender Bestandteil des Verlängerungsentscheids erklärt worden. In die Betriebsbewilligung sei für die umweltverträgliche Entsorgung von auf Deponien des Typs B zulässigen asbesthaltigen Abfällen zusätzliche Auflagen und Bedingungen aufgenommen worden. Die Gültigkeit dieser Bewilligung sei zudem betreffend die Annahme solcher Abfälle an Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die DUW habe die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betriebsbewilligung geprüft und unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen als bewilligungsfähig erachtet. Dem Schreiben der SUVA sei zu entnehmen, es seien keine lungengängigen Asbestfasern mehr nachzuweisen, sobald man sich einige Dutzend Meter von der Baustelle entferne. Schutzmassnahmen müssten daher nur für die Arbeitnehmer ergriffen werden, die direkt an der Tätigkeit beteiligt seien und möglicherweise mit asbesthaltigem Material in Berührung kommen könnten. Dies ergäbe sich aus Messungen und den Erfahrungen mit derartigen Beurteilungen. Es bestünde keine Gefahr für die Nachbarn der Deponie, da sich die SUVA bei ihrer
Einschätzung, dass keine lungengängigen Asbestfasern nachweisbar seien, auf Erfahrungen und Messungen abstützen habe können und auch über die lokalen Gegebenheiten informiert sei. Im Rahmen des zugestimmten Asbestkonzepts seien zudem konkrete Messungen und Beurteilungen am Deponiestandort vorgesehen.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die Beschwerdeführer würden ihre Beschwerdelegitimation nicht begründen. Zwar werde dargelegt, ihre Baurechtsparzelle sei unmittelbar dem Deponiegrundstück benachbart. Der räumliche Bezug für sich ergebe jedoch noch keine Beschwerdeberechtigung. Sie hätten darzulegen, inwiefern sie durch den nahen räumlichen Bezug in ihren Interessen verletzt würden. Sie würden zwar geltend machen, es bestünden Hinweise auf Mängel in der Abfallbehandlung, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von asbesthaltigem Material. Diese Einwände seien jedoch unstatthaft. Es könne in diesem Zusammenhang nicht auf Presseartikel abgestellt werden, deren Zustandekommen und Verbreitung nicht klar sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden durch die Stellungnahme der SUVA widerlegt. Die SUVA lege dar, in Bezug auf die Behandlung von asbesthaltigem Material seien keine Bedenken gerechtfertigt. Hierzu würden die Beschwerdeführer keine Stellung beziehen. Weiter sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren widerlegt worden, dass kein Konzept vorläge. Die Beschwerdeführer würden sogar eine "in Zweifel-Legitimation" für den Fall kreieren, dass keine Hinweise auf eine vorschriftswidrige Abfallbehandlung vorliegen würde. Sie legten jedoch nicht dar, worin der Spielraum dieser Sonderlegitimation "in Zweifel" bestehen würde. Die allgemeinen Einwände gegen die Deponie hätten die Beschwerdeführer nicht im Verlängerungsverfahren der Betriebsbewilligung gelten machen können, sondern in den Planungsverfahren und im Verfahren für die Errichtungsbewilligung monieren müssen.
3.5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde vor den Verwaltungsbehörden berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 44 Abs. 2 VVRG). Diese drei Voraussetzungen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 14 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 2.1; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 938). Die Regelung von Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG entspricht Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; ZWR 2026 S. 48 E. 3.1.2) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; Das kantonale Recht sieht diesbezüglich keine weiter gefasste Legitimation vor. Vgl. dazu BGE 144 I 43 E. 2.1 sowie beispielsweise A1 25 78 E. 1.1) und ist in Anlehnung an diese auszulegen: Damit soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen und der Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstrichen werden (Bundesgerichtsurteil 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4; Kantonsgerichtsurteil A1 16 277 vom 11. August 2017 E. 6.1). Die Beschwerde ist nicht als Popularbeschwerde ausgestaltet und steht damit nicht jedermann, sondern nur den Betroffenen zu. Die Beschränkung des Kreises der zur Beschwerde befugten Personen dient der Rechtssicherheit, dem Schutz der Rechtsmittelinstanzen vor Überlastung und der Wahrung einer angemessenen Vertretung aller Interessen im Beschwerdeverfahren (vgl. HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1149). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson, muss sie durch die angefochtene Verfügung stärker als die Allgemeinheit berührt sein: Sie hat mithin in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache zu stehen (Bundesgerichtsurteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen;2C_73/2024 vom 12. März 2025 E. 1.2.1). Ein schutzwürdiges Interesse wird sodann angenommen, wenn der Beschwerdeführer die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, beispielsweise indem er wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile abwendet (Bundesgerichtsurteile 1C_204/2024 vom 14. März 2025 E. 1.2;9C_446/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.2.1; HÄNNI, Planungs- Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., 2022, S. 610).
Nachbarn sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Staub, Lärm, Licht, Erschütterungen oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Betrieb oder der Bau der fraglichen Anlage verursacht. Zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis als wichtiges Kriterium die räumliche Distanz zur Anlage bzw. zum Bauvorhaben. Die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, wird gemäss Rechtsprechung in der Regel bejaht. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Auch Baurechtsinhaber können die Legitimationsvoraussetzungen erfüllen (Bundesgerichtsurteile 1C_165/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2.1 und 1.2.2;
3.6 Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der
Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben (Art. 30e Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Für die Errichtung einer Deponie bzw. eines Kompartiments ist eine Errichtungsbewilligung (Art. 38 Abs. 1 VVEA) und für den Betrieb eine Betriebsbewilligung erforderlich (Art. 38 Abs. 2 VVEA). Sowohl die Errichtungsbewilligung als auch die Betriebsbewilligung werden von der kantonalen Behörde erteilt. Im Kanton Wallis erteilt das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt die Errichtungsbewilligung für Deponien und Anlagen (Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 [kUSG; SGS/VS 814.1]). Die Betriebsbewilligung hingegen stellt die DUW aus (Art. 40 Abs. 2 kUSG).
Die Errichtungsbewilligung wird erteilt, wenn (a) der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist und (b) die nach Art. 36 VVEA geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind (Art. 39 Abs. 1 VVEA). Die Errichtungsbewilligung legt den Typ der Deponie oder des Kompartiments fest und enthält allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle sowie weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind (Art. 39 Abs. 2 VVEA).
Die Betriebsbewilligung setzt gemäss Art. 40 Abs. 1 VVEA voraus, dass das Deponiebauwerk gemäss den genehmigten Ausführungsplänen ausgeführt wurde (lit. a), ein Betriebsreglement vorliegt (lit. b), ein Vorprojekt für den Abschluss vorliegt und der Nachweis über die Deckung der Kosten für den Abschluss gemäss Vorprojekt und für die voraussichtlich notwendige Nachsorge erbracht ist (lit. c). Betriebsbewilligungen sind auf höchstens fünf Jahre befristet (Art. 40 Abs. 4 VVEA; Art. 40 Abs. 2 kUSG). Vor der allfälligen Erneuerung der Betriebsbewilligung ist sodann wiederum umfassend zu überprüfen, ob die Deponie immer noch alle Bewilligungsvoraussetzungen einhält (BAFU, Erläuterungen vom 10. Juli 2014 zur Totalrevision der [früheren] Technischen Verordnung über Abfälle, S. 32).
Sowohl die Errichtungs- als auch die Betriebsbewilligung von Deponien können weitergehende Beschränkungen als die Anforderungen an die Ablagerung nach Anhang 5 enthalten (Art. 25 Abs. 1 VVEA).
3.7 Die grundsätzlichen umweltschutzrechtlichen Fragen sind im Verfahren der Errichtungsbewilligung und den allenfalls mit dieser koordinierten Bewilligungen zu entscheiden. Bei Rechtskraft dieser Bewilligungen ist ein Infragestellen anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder ihrer Verlängerung grundsätzlich nicht mehr möglich
(Bundesgerichtsurteil 1C_362/2008 vom 27. April 2009 E. 3.3). Im Betriebsbewilligungsverfahren können Einwände gegen die Zuverlässigkeit, Qualifikation oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreibers und dessen Personal sowie Anträge betreffend zusätzliche umweltschutzrechtliche Auflagen für den Betrieb der Anlage, die keine Änderung der Anlage bedingen, erhoben werden (Bundesgerichtsurteil 1C_362/2008 vom 27. April 2009 E. 3.4). Im Rechtsmittelverfahren gegen die Verlängerung der Betriebsbewilligung können grundsätzlich keine Rügen mehr vorgebracht werden, die sich gegen die Bau- und Errichtungsbewilligung richten.
3.8 Die Beschwerdeführer sind je hälftige Miteigentümer der Baurechtsparzelle Nr. xxx, welche eine Teilfläche von 3'081 m2 der Parzelle Nr. xxx1 beansprucht. Die Baurechtsparzelle Nr. xxx grenzt im Westen direkt an die Abbau- und Deponiezone und kommt weniger als 100 Meter vom Deponierand zu liegen.
Die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, wird in der Regel bejaht. Ist die Entfernung grösser, muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden (Bundesgerichtsurteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 E. 1.2). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Dritte, die zur Anfechtung der ersten Betriebsbewilligung befugt gewesen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben sie daher die Möglichkeit, geltend zu machen, die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse hätten sich derart verändert, so dass die Bewilligung verweigert oder angepasst werden müsse (Bundesgerichtsurteil 1C_362/2008 vom 27. April 2009 E. 4.2).
3.8.1 Vorauszuschicken ist vorab, dass es sich vorliegend nicht um eine ordentliche Verlängerung der Betriebsbewilligung handelt. Die ursprüngliche Betriebsbewilligung wurde bereits zum Dritten Mal ausnahmsweise verlängert.
3.8.1.1 Die Deponie ist seit 2011 in Betrieb. Die Betriebsbewilligung 2011 vom 23. August 2011 (Übergangsbewilligung) liegt nicht in den Akten. Die Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2015, welche bis zum 17. Dezember 2020 gültig war, sah die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewilligung vor, wobei dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist bei der DUW schriftlich und mittels eines vollständigen Gesuchsdossiers zu beantragen war.
3.8.1.2 Die erste Verlängerungsbewilligung vom 29. Dezember 2020 hielt in den Erwägungen fest, dass das Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung vom 29. September 2020 nicht eingehend geprüft werden konnte, da die von der DUW vorgeschriebene Vorlaufzeit von sechs Monaten nicht eingehalten wurde. Die bestehende Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2015 wurde ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 verlängert "mit dem Ziel der zuständigen Behörde die notwendige Zeit für eine eingehende Prüfung des vorliegenden Gesuchdossiers zu lassen sowie der Deponieinhaberin eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, damit diese über die weitere Entwicklung des Deponiestandortes eingehend befinden und ggf. anschliessend das entsprechende Gesuchdossier vollständig gemäss den hier enthaltenen Anforderungen bereitstellen kann" (Beleg 3).
3.8.1.3 Die zweite Verlängerungsbewilligung vom 23. Dezember 2021 (Beleg 5) wurde ebenfalls ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2024 erteilt. Aus den Erwägungen ergibt sich, die Deponiebetreiberin habe bis zum 31. März 2022 die für die Gefährdungsabschätzung nach Art. 53 Abs. 2 VVEA notwendigen Grundlagen bereitzustellen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit der Gemeinde Z _________ zeitnah über die Anpassung der bestehenden Detailnutzungsplanung zu beraten und der DUW bis spätestens am 31. März 2022 die entsprechenden Beschlüsse sowie die grobe Planung und das weitere Vorgehen mitzuteilen. Weiter sei die Bau- und Errichtungsbewilligung vom 29. Dezember 2010 nach wie vor gültig, die Anlagebetreiberin habe indessen für darüberhinausgehende Deponie- und/oder Abbaumengen sowie zur Regularisierung allfälliger Überschreitungen der Bau- und Errichtungsbewilligung zeitnah ein neues Gesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sodann habe die ordentliche Erneuerung der Betriebsbewilligung bis spätestens am 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
3.8.1.4 Die Beschwerdegegnerin ersuchte die DUW am 20. Dezember 2024 um eine weitere Verlängerung der Betriebsbewilligung. Diesem Gesuch lag eine Aktennotiz der A _________ AG vom 19. Dezember 2024 bei. Die dritte Verlängerung vom 17. Februar 2025 bzw. die in Wiedererwägung gezogene Verlängerung vom 3. April 2025 (Beleg 31) legt die Gültigkeit der Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2026 fest. Auch gemäss dieser ausnahmsweise erteilten Bewilligung soll die Deponiebetreiberin zeitnah ein neues Gesuch bei der Baubewilligungsbehörde einreichen. Die ordentliche Erneuerung der Betriebsbewilligung soll anhand eines vollständigen Gesuchsdossiers gemäss Vorgaben der DUW bis spätestens am 31. Dezember 2026 geprüft werden.
3.8.1.5 Die DUW beantwortete die vom Gericht gestellten Fragen am 28. Januar 2026 (S. 47) wie folgt: Bis anhin habe die Beschwerdegegnerin noch kein ordentliches Gesuch für die Erneuerung der Betriebsbewilligung bei der DUW eingereicht. Dieses sei abhängig vom Verlauf der laufenden Verfahren (Detailnutzungsplan / Baubewilligung). Das Baugesuch sei am 16. Oktober 2025 beim Kantonalen Bausekretariat (KBS) eingereicht worden. Da sowohl im Verfahren betreffend den Detailnutzungsplan als auch im Baubewilligungsverfahren Rechtsmittel ergriffen worden seien, könne die Frage nicht beantwortet werden, ob bis Ende 2026 eine erstinstanzliche Behandlung des ordentlichen Betriebsbewilligungsgesuchs absehbar sei. Es sei wichtig, bzw. im öffentlichen Interesse, dass die Betreiberin weiterhin mit der vorliegenden Bewilligung die Deponie betreiben könne.
3.8.2 Die Beschwerdeführer rügten vor dem Staatsrat, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betriebsbewilligung seien nicht gegeben. Trotz der neuen gesetzlichen Bestimmung der VVEA sei einer ausnahmsweisen Verlängerung der Betriebsbewilligung zugestimmt worden. Dies aufgrund des öffentlichen Interesses für die kantonale Abfallbewirtschaftung. Der Vorinstanz sei bewusst gewesen, dass die Deponiebetreiberin asbesthaltiges Material widerrechtlich auf dem Deponiegelände lagere. Aufgrund der angeblichen Knappheit an Entsorgungsmöglichkeiten sei auf eine vertiefte Überprüfung verzichtet und die Betriebsbewilligung verlängert worden. Weiter bemängelten sie das fehlende Konzept für die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle. Auch soll die Deponiebetreiberin die Vorschriften der interkantonalen Vollzugshilfe zur Entsorgung von asbesthaltigem Material ignoriert haben. Weiter würde auch der Nachweis fehlen, dass das maximale Volumen der Deponiebetreiberin von ursprünglich 120'000 m3 nicht überschritten werde. Es würden sämtliche Informationen fehlen, wo die in der angefochtenen Verfügung genannten 25'000 m3 noch gelagert werden sollen.
3.8.3 Was die Rüge mit und im Umgang von asbesthaltigem Material betrifft, gehört diese Problematik in das Betriebsbewilligungsverfahren. Wie die verschiedenen durchgeführten Kontrollen zeigen, handelt es sich dabei um ein wiederkehrendes Problem. So ergab sowohl die Kontrolle der DUW vom 7. Dezember 2021 (Beleg 4) als auch die Kontrolle vom 7. Februar 2025 (Beleg 25) Mängel im Umgang mit Asbest. Die DUW wies die Deponiebetreiberin am 7. Dezember 2021 darauf hin, die eingebauten asbesthaltigen Abfälle seien idealerweise 1x pro Woche, jedoch mindestens 2X pro Monat mit feinkörnigem Material zu bedecken. Laut Kontrollbericht der DUW vom 7. Februar 2025 wurde als weiteres Vorgehen aufgeführt, dass die DUW die Zustimmung zum Konzept betreffend Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen erteilen sollte. Vorliegend bleibt jedoch die Frage zu beantworten, auf welche neuen Tatsachen sich die Beschwerdeführer berufen bzw. welche neuen rechtlichen Gegebenheiten sie vorbringen. Die Beschwerdeführer verweisen auf die beiden hinterlegten Presseartikel. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, diese Einwände seien unstatthaft. Es könne nicht auf Presseartikel abgestellt werden, deren Zustandekommen und Verbreitung nicht klar sei. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, wie die nachfolgende Erwägung zeigen wird.
3.8.4 Die Beschwerdeführer haben bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, es fehle am Nachweis, wonach das ursprüngliche maximale Deponievolumen nicht überschritten werde. Vor Kantonsgericht rügen sie replicando eine deutliche Überschreitung des bewilligten Ablagerungsvolumens von insgesamt 165'000 m3. In der Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2015 sei ein maximales Volumen von 120'000 m3 bewilligt worden. Das Ablagerungsvolumen von 217'000 m3 sei Ende 2024 erreicht worden. Es sei aus den Betriebsbewilligungsverlängerungen nicht ersichtlich, dass die Volumenüberschreitung behandelt worden sei. Eine Überschreitung des bewilligten Volumens sei zwingend mit einer Intensivierung des Betriebs, die mit zusätzlichen Immissionen und erheblichem Mehrverkehr einhergehe, verbunden. Der tatsächliche Betrieb belaste die Beschwerdeführer stärker als der bewilligte Betrieb. Die Legitimation sei ohne Weiteres zu bejahen.
3.8.4.1 Die Beschwerdegegnerin hält der Ableitung der Beschwerdelegitimation aus der behaupteten Überschreitung des ursprünglich bewilligten Ablagerungsvolumens entgegen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung keine neue Erweiterung des Deponieperimeters und keine eigenständige Erhöhung der bewilligten Kapazitäten vorsehen würde. Es werde nicht substanziiert dargelegt, wonach die Verlängerung selbst zu zusätzlichen oder neuen Immissionen führen würde. Es werde die Frage einer behaupteten (falschen) früheren Volumenüberschreitung mit der Frage der aktuellen Betriebsbewilligung vermengt. Selbst wenn frühere Betriebsfragen anders zu beurteilen wären, würde dies keine Legitimation gegen die zu beurteilende Verlängerung begründen. Zudem sei nicht in Abweichung des bewilligten Volumens aufgefüllt worden. Die DUW habe im Schreiben vom 25. März 2026 aufgezeigt, wie die Diskrepanz der Volumina zustande gekommen sei. Die Abweichungen zwischen projektiertem und effektiv verfügbarem Volumen sei auf behördlich verlangte technische Anpassungen zurückzuführen. Es handle sich nicht um eine unbewilligte Erweiterung, sondern stelle eine technisch begründete Volumendifferenz innerhalb des Deponieperimeters dar. Massgeblich seien die genehmigten Plangrundlagen und nicht die ursprüngliche Projektberechnung aus dem Jahr 2010. Aufgrund der Diskrepanz der Volumina gebe es kein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Die behaupteten Immissionen würden nicht über das hinausgehen, was bereits Gegenstand der bisherigen Verfahren gewesen sei. Die Beschwerdeführer würden ausblenden, dass durch Auflagen der Baubewilligung mehr Volumen zur Verfügung stehe.
Es seien keine Ablagerungshöhen überschritten worden. Die Pläne von 2010 seien eingehalten.
3.8.4.2 Die DUW erklärte am 25. März 2026 (S. 62) bezüglich der Menge des deponierten Materials gemäss Errichtungsbewilligung Folgendes:
" Stand heute wird mit einem Deponievolumen für die bewilligte Etappe I von rund 240'000 m3 gerechnet (per Ende 2026), womit gegenüber den Projektunterlagen der Baueingabe eine Diskrepanz von 75'000 m3 bestehen würde. Ende 2024 wurden von der Deponieinhaberin im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über den Betrieb der Deponie ein Ablagerungsvolumen von 217'000 m3 beziffert. Die Errichtungsbewilligung vom 29. Dezember 2010 beschränkt sich auf die bereits weitgehend ausgebeutete Etappe I, wobei für diese Etappe bei der Baueingabe ein Deponievolumen von rund 165’000 m3 projektiert wurde. Im selben Absatz wird ebenfalls erwähnt, dass die sich stark im Umbruch befindende Abfallgesetzgebung und Deponietechnik Anpassungen erforderlich machen könnte und diese Anpassungen im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligungen berücksichtigt werden. Bei der Baueingabe des Deponieprojekts ist der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass an der Deponiebasis aufgrund des anstehenden und schlecht durchlässigen Schieferfels keine Abdichtung und Entwässerung erforderlich ist. Im Rahmen der Bau- und Errichtungsbewilligung und der ersten Betriebsbewilligung wurde der Gesuchsteller von der DUW dazu aufgefordert eine Deponieentwässerung vorzusehen. Hierzu wurde ein Konzept ausgearbeitet und die DUW hat die Auflagen und Bedingungen dieser Expertise als verbindlich erklärt. Zur Umsetzung dieser Auflagen und Bedingungen musste die Geometrie der Deponiebasis/-flanken im Gelände durch den Gesuchsteller entsprechend angepasst werden. Dies führte zu einer Diskrepanz zwischen dem ursprünglich projektierten und dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Deponievolumen dieser Etappe. Die DUW möchte hier noch anmerken, dass Diskrepanzen bezüglich projektierten und tatsächlich abgelagerten Volumina in der Praxis nicht unüblich sind. Einerseits ist dies häufig auf fehlende planerische Grundlagen (fehlende oder veraltete Vermessung der Ausgangssituation) oder fehlerhafte Berechnungen in der Vergangenheit zurückzuführen. Andererseits können auch Auflagen und Bedingungen im Bauentscheid zu solchen Diskrepanzen führen. Daher werden von der DUW jeweils die im Rahmen der Betriebsbewilligung bewilligten Plangrundlagen (Situationsplan mit Quer- und Längsprofilen) als massgebend erachtet. Aufgrund der genannten Umstände hat die DUW die ausgewiesene Diskrepanz nachvollziehen
können und erwogen, dass die Betriebsbewilligung erteilt werden kann."
Aus Sicht der DUW führe die Volumendiskrepanz auch nicht zu einer erhöhten Betriebsintensität, sondern eher zu einem längeren Betriebszeitraum als in den Projektunterlagen geschätzt worden sei. Die Betriebsintensität ergebe sich aus den anfallenden Abfallmengen in der Region (Bautätigkeit) und sei nicht homogen über den gesamten Betriebszeitraum einer Deponie verteilt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso die Volumendiskrepanz zu einer erhöhten Betriebsintensität oder geänderten Immissionen führen soll. Die Beschwerdeführer seien durch den Entscheid nicht betroffen und würden kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.
3.8.4.3 Vorab ist zu beurteilen, was Inhalt der im 2010 erteilten Bau- und Errichtungsbewilligung war. Die von der KBK am 29. Dezember 2010 erteilte Bau- und Errichtungsbewilligung hält unter Erwägend (Beleg 1, S. 3) Folgendes fest:
" 2. Gemäss Deponiekonzept verfügt die Firma Y _________ AG über eine Konzession für den Schieferabbau. Diese liegt nicht vor. Die Errichtungsbewilligung setzt voraus, dass für den Bau der Deponieetappen II-IV der Schiefer im entsprechenden Bereich ausgebeutet ist. Die
Errichtungsbewilligung erfordert folglich eine gültige Abbaubewilligung für den Schiefer in den Abbauetappen II und III. Ohne diese beschränkt sich die Errichtungsbewilligung auf die bereits weitgehend ausgebeutete Etappe I. Die Errichtungsbewilligungen für die weiteren Etappen werden in Aussicht gestellt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und Etappe I sich dem Abschluss nähert. (…)
5. In der Region B _________ wird das anfallende Inertmaterial primär der Inertstoffdeponie C _________ zugeführt, z. T. haben bisher auch kommunale Deponien noch Inertmaterial angenommen. Die Inertstoffdeponie C _________ ist voll und muss geschlossen werden. Daher besteht dringender Bedarf für Deponievolumen in der Region Oberwallis. Beim Standort "Y _________" in Z _________ befindet sich gemäss der Standortsuche des Kantons Wallis einer der wenigen als Inertstoffdeponiestandort geeigneten Plätze. Der Standort ist raumplanungsrechtlich bewilligt. Er erfüllt alle geologischen Anforderungen für die Errichtung einer Inertstoffdeponie und ist verkehrs- und lagemässig wie auch von seiner Grösse her geeignet, den Bedarf an Inertstoffdeponievolumen im Oberwallis von jährlich ca. 15'000 m3 für die nächsten 30 Jahre abzudecken: Das vorgesehene Volumen der Inertstoffdeponie beträgt total für die Etappen I - IV 365'000 m3, für die hier zu bewilligende Etappe I 165'000 m3. Deren Laufzeit ist für ca. 14 Jahre vorgesehen. Die Abfallgesetzgebung (TVA) wie auch die Deponietechnik befinden sich stark im Umbruch und werden Anpassungen erforderlich machen. Diese werden soweit möglich im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligungen berücksichtigt."
Die Baubewilligung wurde unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt, wie etwa (Beleg 1, S. 4, 7 und 11):
"• Ein Konzessionsgesuch für den Schieferabbau für die Etappen II und III muss eingereicht werden. Sobald eine gültige Abbaubewilligung für die Etappen II und III vorliegt, kann die Errichtungsbewilligung für die Deponie-Etappen II – IV erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und sich die Etappe I dem Abschluss nähert. (…)
Zusätzliche Massnahme Es gelten die Bedingungen der Errichtungsbewilligung Etappe I vom 22.11.2010.
Zusätzliche Massnahme Für die weiteren Etappen II und IV ist zu gegebener Zeit ein separates Gesuch um Errichtun bewilligung im Sinne von Art. 30e USG und Art. 21 Abs. 1 TVA zu stellen."
Auch die Errichtungsbewilligung wurde unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die hier interessierende Ziff. 1.2 lautet wie folgt (Beleg 1, S. 13):
"1.2 Vor der Nutzung der Abbauetappen II und III als Deponie muss der Gesuchsteller ein Baugesuch mit einer UVP-Notiz bei der zuständigen Behörde einreichen."
Die DUW hat auf Nachfrage des Gerichts die Errichtungsbewilligung vom 22. November 2010 zu den Akten gereicht, welche in die Baubewilligung integriert wurde. Diese Bewilligung trägt die Überschrift "Errichtungsbewilligung 'Etappe Iꞌ der regionalen Interstoffdeponie Y _________ in Z _________" (S. 64 ff.).
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Bau- und Errichtungsbewilligung einzig die Etappe I abdeckt. Dies wird auch durch die am 18. Dezember 2015 erteilte Betriebsbewilligung bestätigt, welche für die Deponieetappe I (gemäss Bau- und Errichtungsbewilligung) erteilt wurde (Beleg 2).
3.8.4.4 Aus den Kontrollblättern der Inspektion vom 29. August 2024 (Beleg 21, S. 8) ergibt sich eine Überschreitung der Etappengrenzen der Etappe I im 2010/2011 (recte: 2020/2021) in die Etappen II und III. Diese Überschreitung wurde bei einer internen Kontrolle festgestellt. Die DUW wurde darüber informiert. Die Korrektur werde Bestandteil der Erweiterungsplanung sein. Sowohl der Kontrollbericht der DUW vom 7. Dezember 2021 (Beleg 4) als auch jener vom 7. Februar 2025 (Beleg 25) verweisen beim Punkt "Einhaltung Deponiekonzept" auf die Angaben unter "Perimeter", wonach ein Neues Baubewilligungs- und ggf. Regularisierungsverfahren erforderlich sei.
3.8.4.5 Vorliegend sah die Bau- und Errichtungsbewilligung für die bewilligte Etappe I ein Deponievolumen von 165'000 m3 vor. Die ursprüngliche Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2015 wurde für ein maximales Volumen von 120'000 m3 erteilt. Aus dem Jahresbericht 2023 vom 28. März 2024 ist per Ende 2023 deponiertes Material von 199'000 m3 ersichtlich (Beleg 20, S. ). Die DUW geht davon aus, dass per Ende 2024 gemäss Deponieinhaberin ein Ablagerungsvolumen von 217'000 m3 bestehe. Aus der vorliegend umstrittenen (dritten) Verlängerung der Betriebsbewilligung geht nicht hervor, für welches Deponievolumen die Bewilligung erteilt wurde. Es wurde die bestehende Bewilligung vom 18. Dezember 2015 verlängert. Diese sah ein maximales Volumen von 120'000 m3 vor, welches vorliegend unbestrittenermassen bereits überschritten ist. Es muss daraus geschlossen werden, dass die angefochtene Bewilligung implizit sowohl über das zulässige Mass der Bau- und Errichtungsbewilligung (165'000 m3) als auch jenes der ursprünglichen Betriebsbewilligung (120'000 m3) hinausgeht. Die Beschwerdegegnerin geht im Jahresbericht 2023 davon aus, sie könne gemäss der aktuellen Betriebsbewilligung insgesamt maximal 290'000 m3 Material deponieren (Beleg 20, S. 4). Die DUW rechnet per Ende 2026 mit 240'000 m3 (S. 62). Dieses Ablagerungsvolumen ergibt sich jedoch nicht aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten und die oberwähnten Mengen sind in den Entscheiden nicht grundlos erwähnt. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich mithin sowohl in Bezug auf die Bau- und Errichtungsbewilligung als auch auf die ursprüngliche Betriebsbewilligung derart geändert, so dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Rügen der Beschwerdeführer zulässig und daher von der Vorinstanz zu behandeln. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4. Schliesslich ist zur beantragten Akteneinsicht (A 2 26 4) bei einer Rückweisung an den Staatsrat Folgendes festzuhalten.
4.1 Die Partei oder ihr Vertreter hat gemäss Art. 25 Abs. 1 VVRG Anspruch darauf, die Akten des fraglichen verwaltungsrechtlichen Verfahrens am Sitz der Behörde oder bei einer von dieser bezeichneten Amtsstelle einzusehen, sofern die Übermittlung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Erfordern wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung eines Aktenstückes gegenüber einer Partei, so erwägt die Behörde die Möglichkeit, dieses Aktenstück dem Vertreter der Partei vertraulich zu eröffnen (Art. 26 Abs. 1 VVRG). Die Behörde kann sich darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekannt zu geben (Art. 26 Abs. 2 VVRG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 26 Abs. 3 VVRG).
4.2 Wer zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (BGE 129 II 286 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1), insbesondere auch dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 25 VVRG). Die Beschwerdeführer beantragen neben der Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz auch die Auflage ihnen vollumfänglich Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin fordert demgegenüber, vor einer allfälligen Öffnung der Akten angehört zu werden (S. 55).
4.3 Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführern am 27. März 2026 die Einsichtnahme in einen (kleinen) Teil der Akten bereits gewährt (S. 76). Wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, kommt den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation zu. Dementsprechend ist ihnen Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 26 VVRG zum Tragen kommt. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, vor der (erneuten) Behandlung der Beschwerde vom 2. Mai 2025, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht zu gewähren, wobei Art. 26 VVRG vorbehalten bleibt.
5. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
6.
6.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Der Staatsratsentscheid vom 15. Oktober 2025 wird aufgehoben, da den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation zukommt. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zurückgewiesen, damit er die Beschwerde materiell behandelt. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführern bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet.
6.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird den anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.00 zugesprochen, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid vom 15. Oktober 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung an den Staatsrat des Kantons Wallis zurückgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, wobei Art. 26 VVRG vorbehalten bleibt.
3. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (A2 25 70) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Y _________ AG auferlegt und mit dem von W _________ und X _________ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher für den geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1'500.00.
5. W _________ und X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu Lasten der Y _________ AG zugesprochen.
6. Das Urteil wird W _________ und X _________, der Y _________ AG, der Einwohnergemeinde Z _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Juni 2026