726.100
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 11.06.2003 (Stand 01.01.2012)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB);
eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes betreffend dem Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB);
auf Antrag des Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten,
verordnet:
1 Ausschreibung
Art. 1 Angaben
Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung enthält mindestens folgende Angaben:
der Name und die Anschrift des Auftraggebers;
die Verfahrensart;
den Gegenstand und den Umfang des Auftrages, Varianten und Daueraufträge;
den voraussichtlichen Ausführungs- und Liefertermin;
die Sprache des Vergabeverfahrens;
die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die verlangten finanziellen Garantien und Angaben;
die Bezugsquelle und Bezugsdatum sowie den Preis für die Unterlagen;
den Ort und den Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;
die Angaben über die Zulässigkeit der Eingabe von Teilangeboten oder Varianten;
den Hinweis, ob der Auftrag in den Staatsvertragsbereich fällt.
Art. 2 Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
die Verfahrensart;
den Gegenstand und den Umfang des Auftrags;
die Sprache der Angebote und der Unterlagen;
den Ort und den Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;
die Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;
die Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie der Tag, der Zeitpunkt und den Ort der Öffnung;
die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die geforderten finanziellen Garantien und Angaben;
die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, namentlich die Bezahlung der Soziallasten;
die besonderen Bedingungen betreffend der Varianten, der Teilangebote und der Bildung von Losen;
alle Zuschlagskriterien mit Angabe ihrer Gewichtung;
die Adresse, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;
die Zahlungsbedingungen.
Die öffentlichen Ausschreibungsunterlagen müssen die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse sowie die in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen, die Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungsort der Arbeiten erwähnen.
Art. 3 Form
Im Falle der offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons Wallis.
Für die Vergaben, welche in den Staatsvertragsbereich fallen, wird die Ausschreibung ebenfalls auf der gemeinsamen elektronischen Plattform des Bundes und der Kantone (simap.ch) veröffentlicht.
Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Sie enthält mindestens die Informationen gemäss Artikel 1 sowie die Aufforderung für den Anbieter sein Interesse mitzuteilen und die Bezeichnung der Adresse, bei der zusätzliche Informationen eingeholt werden können.
Art. 4 Sprache
Die Ausschreibung für Aufträge, die in den Staatsvertragsbereich fallen, hat mindestens in deutscher und französischer Sprache zu erfolgen.
Die Ausschreibung der übrigen Aufträge kann einzig in der offiziellen Amtssprache am Orte der Arbeitsausführung verfasst sein.
2 Einladung
Art. 5 Direkte Mitteilung
In den Fällen eines freihändigen Verfahrens, eines freihändigen Verfahrens in Ausnahmefällen und eines Einladungsverfahren erfolgt die Einladung durch direkte Mitteilung.
Art. 6 Einladungsunterlagen
Die Einladungsunterlagen enthalten mindestens:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
die Verfahrensart;
den Gegenstand und den Umfang des Auftrages, Angaben über die Varianten und der dauernden Aufträge;
die Bezugsquelle und die Bezugsdauer sowie der Preis der Dokumente;
den voraussichtlichen Ausführungs- und Liefertermin;
die Sprache der Angebote und der Unterlagen;
den Ort und den Zeitpunkt der Einreichung eines Angebotes;
die Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
die Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie der Tag, die Stunde und den Ort der Öffnung;
die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die geforderten finanziellen Garantien und Angaben;
die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, namentlich die Bezahlung der Soziallasten;
die besonderen Bedingungen betreffend der Varianten, der Teilangebote und der Bildung von Losen;
alle Zuschlagskriterien mit Angabe ihrer Gewichtung;
die Adresse, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;
die Zahlungsbedingungen.
Die Einladungsunterlagen müssen die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse sowie die in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen, die Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungsort der Arbeiten erwähnen.
Art. 7 Sprache
Die Einladung muss in der offiziellen Amtssprache, am Orte der Arbeitsausführung gilt, verfasst sein.
3 Besondere Anforderungen
Art. 8 Technische Spezifikationen
Die technischen Spezifikationen werden:
eher bezüglich Produktleistung als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert;
auf der Grundlage von internationalen Normen und wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den öffentlichen Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen die Worte ''oder gleichwertig'' einbezogen werden.
Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
Die Auftraggeber dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
Art. 9 Auskünfte
Die Auftraggeber beantworten innerhalb kürzester Frist den Anfragen zu den öffentlichen Ausschreibugs- oder Einladungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation einem Anbieter nicht unzulässige Vorteile gewährt.
Wichtige Auskünfte, einem Anbieter erteilt werden, müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.
Art. 10 Fristen - Grundsatz
Jede Frist wird einheitlich und so festgelegt, dass niemand diskriminiert wird. Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komplexität des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträgen, die übliche Ausarbeitungs- oder Produktionszeit sowie die notwendige Übermittlungs- oder Transportzeit berücksichtigt soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeber vereinbaren lässt.
Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen rechtzeitig und gleichzeitig bekannt zu geben.
Die Fristen für Vergaben im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als:
40 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes;
25 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung zur Gesuchseinreichung um Teilnahme beim selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
Die Fristen für die anderen Vergaben dürfen nicht kürzer sein als:
20 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes und seit der Einladung im Einladungsverfahren;
10 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme beim selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 20 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
Art. 11 Fristen - Ausnahmen
Die Fristen gemäss Artikel 10 können in folgenden Fällen verkürzt werden:
wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Artikel 1 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebotes bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall jedoch auf weniger als 10 Tage;
wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Artikel 10 unpraktikabel machen; aber auf nicht weniger als 10 Tage;
bei selektiven Verfahren mit Verwendung von Listen von qualifizierten Anbietern kann die Frist durch eine Vereinbarung festgelegt werden. Fehlt eine Vereinbarung, so muss eine Frist festgelegt werden, welche die Einreichung eines Angebotes erlaubt. Die Frist darf aber nicht kürzer als 10 Tage sein.
4 Eignung der Anbieter
Art. 12 Eignungskriterien
Die Auftraggeber legen objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Diese Eignungskriterien betreffen insbesondere die technische, organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Im Rahmen des Einladungsverfahrens und der freihändigen Verfahren gelten alle durch den Auftraggeber eingeladenen Anbieter als geeignet, die Leistung zu erbringen.
Art. 13 Ständige Listen
Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse führt ständige Listen von Unternehmen, Büros oder Lieferanten, die die beruflichen Fähigkeitsanforderungen und die sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die ständigen Listen erfüllen.
Sie aktualisiert die Liste der qualifizierten Anbieter und Leistungserbringender und anerkennt die entsprechenden Listen der übrigen Mitglieder der IVöB.
Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung eines jeden Anbieters, der ein Gesuch um Aufnahme in die Liste stellt, überprüft werden kann.
5 Angebote
Art. 14 Einreichung
Das Angebot muss schriftlich und vollständig, innerhalb der Frist, eingeschrieben per Post an die in der Ausschreibung erwähnte Adresse zugestellt sein. Es darf nach Ablauf der Frist unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 nicht mehr geändert werden.
Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst werden.
Die Ausarbeitung des Angebotes gibt im Prinzip keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Art. 15 Dokumente zum Angebot
Dem Angebot ist das durch die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse erstellte Formular beizufügen, welches bestätigt, dass der in einer ständigen Liste eingetragene Anbieter und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits- und Lohnbedingungen am Arbeitsausführungsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz in der Schweiz einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung sind.
Sollte der Anbieter nicht in einer ständigen Liste eingetragen sein, sind seinem Angebot das entsprechende durch die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse erstellte Formular ausgefüllt und unterzeichnet beizulegen samt den dazugehörenden aktuellen Bestätigungen. Er verpflichtet sich, dass er und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits- und Lohnbedingungen am Arbeitsausführungsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz in der Schweiz einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung sind.
Besteht für die in Betracht fallenden Aufträge keine entsprechende ständige Liste, hat der Anbieter seinem Angebot das durch die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse erstellte Formular ausgefüllt und unterzeichnet beizulegen samt den dazugehörenden aktuellen Bestätigungen. Er verpflichtet sich, dass er und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits- und Lohnbedingungen am Arbeitsausführungsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz in der Schweiz einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung sind.
Vor dem Zuschlag fordert der Auftraggeber vom Anbieter, der den Zuschlag erhalten wird, die nötigen Bestätigungen, welche belegen, dass er und seine Unterakkordanten die anwendbaren Gesamtarbeitsverträge einhalten. Der Auftraggeber wird kontrollieren, dass der Anbieter, der den Zuschlag erhalten wird, und seine Unterakkordanten gegebenenfalls die Bestimmungen betreffend Arbeits- und Lohnbedingungen des Normalarbeitsvertrags oder, falls kein Normalarbeitsvertrag besteht, die üblichen Bestimmungen betreffend Arbeits- und Lohnbedingungen einhält. Er wird in jedem Fall kontrollieren, ob dieser Anbieter und seine Unterakkordanten im Zeitpunkt der Einreichung der Offerte mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung waren.
In den Bereichen mit Gesamtarbeitsvertrag, sofern anwendbar, kann der Auftraggeber die paritätischen Kommissionen oder die bestehenden Berufsorganisationen ersuchen, ihre Meinung bezüglich Einhaltung der Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie betreffend Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen durch den Zuschlagsempfänger geltend zu machen. In den anderen Bereichen führt die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse auf Gesuch hin die nötigen Kontrollen durch.
Zusätzlich kann der Auftraggeber namentlich die Auskünfte und Dokumente gemäss Anhang 1 verlangen.
Art. 16 Arbeitsgemeinschaft
Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Vergabebedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.
Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft stellt sicher oder garantiert vertraglich:
dass es die Eignungskriterien gemäss Artikel 12 dieser Verordnung erfüllt;
dass es die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält, namentlich mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung ist;
dass es die Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise die Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungsort der Arbeiten einhält;
dass es die Gleichbehandlung von Frau und Mann gewährleistet;
dass die Informationen der Anbieter vertraulich behandelt werden.
Art. 17 Unterakkordanten
Gleichzeitig mit der Angebotseinreichung verlangt der Auftraggeber Angaben über die Art und den Umfang der Arbeiten oder der Leistungen, die untervergeben werden, sowie die Bekanntgabe von Namen und Geschäftssitz oder Wohnsitz der an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen. Diese Angaben können für die Evaluation der Angebote berücksichtigt werden.
Vergibt der Auftraggeber an ein General- oder Totalunternehmen oder an ein Unternehmen, welches Unterakkordanten beizieht, sichert der Zuschlagsempfänger vertraglich zu, dass jedes an der Arbeitsausführung beteiligte Unternehmen einschliesslich dessen Unterakkordanten:
die Eignungskriterien im Sinn von Artikel 12 dieser Verordnung erfüllt;
die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält und mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung ist;
dass es die Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise die Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungsort der Arbeiten einhält;
die Gleichbehandlung von Frau und Mann gewährleistet;
die Informationen der Anbieter vertraulich behandelt.
Ein Unterakkordant kann nicht wiederum einen Unterakkordant für Arbeiten beiziehen.
Art. 18 Öffnung der Angebote
Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
Beim offenen Verfahren, selektiven Verfahren und Einladungsverfahren können die Anbieter sowie ein Vertreter des jeweiligen Berufsverbandes der Öffnung beiwohnen.
Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Daten der Poststempel und die Nettobeträge der Angebote festzuhalten. Im Falle der offenen, selektiven Verfahren oder auf Einladung haben alle Anbieter und Berufsorganisationen das Recht auf Verlangen, Einsicht in dieses Protokoll zu nehmen.
Art. 19 Kontrolle der Angebote
Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.
Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berichtigt.
Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die kontrollierten Angebote erstellt.
Art. 20 Erläuterungen
Der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.
Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.
Art. 21 Verbot von Abgebotsrunden
Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes sind unzulässig.
Art. 22 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die anderen, zieht er beim Anbieter Erkundigungen ein, um zu prüfen, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Er kann eine Expertise sowie spezielle Garantien anfordern.
Art. 23 Ausschlussgründe
Ein Anbieter wird vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlages:
die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;
sein Angebot die Anforderung gemäss der Ausschreibungs- oder Einladungsunterlage nicht erfüllt;
mit der Bezahlung der Steuern oder Soziallasten nicht in Ordnung ist;
den Grundsätzen von Artikel 11 Buchstaben e, f, g IVöB nicht nachkommt;
Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb behindern oder erheblich beeinträchtigen;
ein Angebot eingereicht hat, welches die Selbstkosten nicht deckt;
sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denjenigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind;
sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen;
sich beruflich in schwerer Weise fehlverhalten hat und dieses Verhalten, innert zweier Jahren vor dem Vergabeverfahren, strafrechtlich sanktioniert wurde;
im Rahmen des gleichen Projektes ein oder mehrere Planungs- oder Bauleitungsaufträgen ausgeführt hat und diese Leistungen ihm für das gegenwärtige Angebot einen privilegierten Informations- und Wissensstand verschafft, welche die Chancengleichheit verfälscht.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind nur Angebote von Anbieter zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten.
6 Wettbewerb und parallele Studienaufträge
Art. 24 Zweck
Die Wettbewerbe beziehungsweise die parallelen Studienaufträge dienen dem Auftraggeber zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie der Geeignetheit der Leistungserbringer.
Die Bezeichnung ''Wettbewerb'' im Sinne dieser Verordnung wendet sich undifferenziert auf einen Wettbewerb oder einen parallelen Studienauftrag an, sofern letzterer durch ein Expertenkollegium beurteilt wird.
Die Bestimmungen der übrigen Abschnitte dieser Verordnung gelten insoweit, als diese Bestimmungen denjenigen dieses Abschnitts nicht widersprechen.
Art. 25 Wettbewerbsarten und Geltungsbereich
Das Wettbewerbsverfahren muss die Anonymität der Teilnehmer in Bezug auf den Auftraggeber sicherstellen. Wenn die Anzahl der Teilnehmer beschränkt wird und wenn zusätzlich der Kontakt zwischen den Teilnehmer und dem Auftraggeber als angebracht oder gar notwendig sich erweist, wird der Wettbewerb in Form eines parallelen Studienauftrags durchgeführt.
Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe können mit dem Ziel durchgeführt werden, um Lösungsvorschläge zu erhalten.
Als Planungswettbewerbe gelten:
der Ideenwettbewerb, wobei es sich um einen Wettbewerb handelt, welcher es erlaubt, Vorschläge zu erhalten, die in einem konzeptionellen Rahmen zur Entscheidfindung beitragen oder die definierte und nur in groben Zügen eingegrenzten Probleme lösen und deren Realisierung nicht unmittelbar in Betracht gezogen werden kann;
der Projektwettbewerb, wobei es sich um einen Wettbewerb handelt, welcher es erlaubt, Vorschläge zu erhalten, die zu klar definierten Problemen eine Lösung anbietet, deren Realisierung in Betracht gezogen wird, und qualifizierte Berufsleute zu ermitteln, die zur Ausführung desselben befähigt sind;
der Wettbewerb mit zwei Durchgängen, indem in einem ersten Durchgang, dem Ideenwettbewerb nahe stehend, und in einem zweiten Durchgang in Form eines Projektwettbewerbs organisiert, indem nur noch diejenigen Anbieter eingeladen werden, welche im ersten Durchgang ausgewählt worden sind.
Als Gesamtleistungswettbewerb gilt der Wettbewerb, welcher auf Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Realisierung von klar definierten Aufgaben abzielt und es erlaubt, die Vergabe der Arbeiten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben vorzunehmen.
Die Bestimmungen betreffend der Dienstleistungsaufträge sind anwendbar für Ideen-, Projektwettbewerbe und dem Wettbewerb mit zwei Durchgängen; diejenigen betreffend der Bauaufträge sind anwendbar für Gesamtleistungswettbewerbe.
Art. 26 Verfahren
Der Wettbewerb bildet im Rahmen des offenen oder selektiven Verfahrens Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung, deren Angaben im Anhang 2 aufgeführt sind.
Die Regeln der Berufsorganisationen (SIA) sind anwendbar, sofern diese Regeln nicht den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen.
Art. 27 Preisgericht
Das Preisgericht, beziehungsweise die Sachverständigengruppe, setzt sich zusammen aus:
Fachleuten, die sich als solche in mindestens einem der wesentlichen Bereichen des Wettbewerb auszeichnen;
weiteren Personen, die vom Auftraggeber frei bestimmt werden.
Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten bestehen.
Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen Sachverständige beiziehen.
Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern unabhängig sein. Die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 gelten analog. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Preisgerichtes muss zudem vom Auftraggeber unabhängig sein.
Die Mitglieder des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die Sachverständigen werden im Wettbewerbsprogramm aufgeführt.
Art. 28 Aufgaben des Preisgerichts
Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die vorgestellten Wettbewerbsarbeiten. Es entscheidet über die Klassierung und die Vergabe der Preise.
Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber bezüglich des Zuschlages aus.
Der Bauherr kann ein Preisgericht oder eine Expertengruppe für die Vorbereitung des Wettbewerbs beauftragen.
Art. 29 Das Ergebnis des Wettbewerbs
Der Bauherr verpflichtet sich, mit Ausnahme im Falle höherer Gewalt (wesentliche Änderungen des Programms oder der Stätte), grundsätzlich den Empfehlungen des Preisgerichts Folge zu leisten.
Ein Teil des Gesamtleistungsauftrages, der kleiner als die Hälfte des globalen Honorarwertes ist, kann unabhängig vom Wettbewerb mittels selektivem Verfahren vergeben werden, sofern dies vorgängig im Wettbewerbsprogramm angekündet war.
Art. 30 Veröffentlichung
Der Auftraggeber teilt sämtlichen Teilnehmern den Entscheid des Preisgerichts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses. Ab der Veröffentlichung des Entscheides stellt er die Wettbewerbsbeiträge öffentlich aus.
7 Zuschlag des Auftrages
Art. 31 Zuschlagskriterien
Der Zuschlag erfolgt an das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung ist das Preis-/Leistungsverhältnis zu beachten. Dabei können neben dem Preis je nach Natur des Auftrags differenzierte Kriterien berücksichtigt werden, namentlich: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit, Erfahrung, Referenzen, Bildung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit der Leistung, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur.
Die Gewichtung des Preises sollte für anspruchvolle Leistungen in der Regel sechzig Prozent nicht übersteigen.
Der Zuschlag für hauptsächlich standardisierte Güter kann nach dem einzigen Kriterium des Preises an das preisgünstigste Angebot erfolgen.
Art. 32 Aufteilung des Auftrages und Bildung von Konsortien
Der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieter vergeben, wenn er dies in den öffentlichen Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen bekannt gemacht hat.
Er kann nur ein Konsortium unter Voraussetzung bilden, als er das Einverständnis aller Partner vor der Vergabe eingeholt hat.
Art. 33 Zuschlag subventionierter Arbeiten
Die Vergabevorschläge von subventionierten Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen müssen vor deren Zuschlag durch die zuständige kantonale Instanz genehmigt werden.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Vergabevorschläge ist bestimmt gemäss der Finanzkompetenz, wie sie in Artikel 32 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 und in der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen vom 29. Juni 2005 festgelegt ist.
Wenn der Subventionsbetrag 5'000 Franken nicht übersteigt, können diese subventionierten Arbeiten durch den Auftraggeber ohne Genehmigung der kantonalen Instanz zugeteilt werden. Die Verfügung muss der zuständigen Dienststelle zugestellt werden.
Art. 34 Zuschlag und Veröffentlichung des Zuschlags
In einem offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren und freihändigen Verfahren in Ausnahmefällen ist der Zuschlag eine Verfügung, welche allen Anbietern eröffnet wird.
Auf Anfrage muss der Auftraggeber dem Anbieter innerhalb von fünf Tagen die wesentlichen Gründe seiner Nichtberücksichtigung bekannt geben.
Wenn jedoch das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht das preisgünstigste ist, muss die Zuschlagsverfügung zusätzlich zum Namen des Zuschlagsempfängers und zum Zuschlagsbetrag die Tabelle der Angebotsbewertung enthalten. Die Tabelle der Angebotsbewertung beinhaltet mindestens die Zuschlagskriterien und eventuellen Unterkriterien, deren Gewichtung sowie die Noten des Zuschlagsempfängers und des Verfügungsadressaten, beziehungsweise die Klassierung des Verfügungsadressaten.
…
…
…
…
…
…
Im übrigen und für alle Zuschläge, mit Ausnahme derjenigen im freihändigen Verfahren gemäss Artikel 12 kGIVöB, Auftraggeber veröffentlicht zusätzlich spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung, in Form einer Mitteilung im Amtsblatt des Kantons Wallis. Wenn die Ausschreibung auf der elektronischen Plattform der Schweiz veröffentlicht wurde, publiziert der Auftraggeber die Mitteilung ebenfalls auf derselben Plattform.
Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:
Art des angewendeten Verfahrens;
Gegenstand und Umfang des Auftrags;
Name und Adresse des Auftraggebers;
Datum des Zuschlages;
Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
Preis des berücksichtigten Angebots.
Art. 35 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Verfahrens
Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen.
Das Verfahren kann wiederholt oder neu durchgeführt werden, wenn namentlich:
kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;
aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder wenn Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Verhaltens der Anbieter festgestellt wird;
eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde;
die Dauer der Angebotsgültigkeit abgelaufen ist.
Den Anbietern wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt. Sie können nicht Gegenstand einer Beschwerde im Rahmen des freihändigen Verfahrens gelten.
Art. 36 Widerruf des Zuschlags
Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von Artikel 23 widerrufen werden.
Art. 37 Vertragsabschluss
Der Vertrag mit dem Anbieter darf erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, und für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat.
Ist eine Beschwerde gegen den Zuschlag hängig, ohne dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden wäre, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
8 Überwachung und Information
Art. 38 Überwachungsorgane
Der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements überwacht die Anwendung der Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen und berät die Auftraggeber.
Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse überwacht die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits- und Lohnbedingungen in den Bereichen mit Normalarbeitsvertrag oder in jenen ohne Gesamtarbeitsverträge.
Art. 39 Zuständigkeiten
Der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements sowie die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse sind frei in der Durchführung ihrer Untersuchungen.
Sie können namentlich Untersuchungen wie auch Anhörungen durchführen, und von jedem kontrollierten Auftraggeber alle nützlichen Belege und Auskünfte einfordern. Nötigenfalls können sie Experten beiziehen.
Auf ihre Anforderung können alle Dienststellen des Kantons angehalten werden, ihnen die zur Auftragserfüllung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Der kontrollierte Auftraggeber und der Zuschlagsempfänger sind verpflichtet, mit den Überwachungsorganen zusammen zu arbeiten.
Art. 39a Überwachung des Verfahrens
Jedes Beschaffungsverfahren ist vom Auftraggeber entsprechend den Weisungen des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements kann die im Verlauf der letzten zwei Jahre durchgeführten Beschaffungsverfahren kontrollieren.
Art. 39b Bericht
Nach Abschluss der Kontrolle erstattet der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements dem kontrollierten Auftraggeber einen Bericht mit den Ergebnissen seiner Untersuchungen sowie mit seinen allfälligen Vorschlägen.
Bevor der definitive Bericht erstellt wird, kann der kontrollierte Auftraggeber seine Bemerkungen und ergänzende Erklärungen anbringen.
Art. 39c Überwachung der Arbeitsausführung
Beim Abschluss des Vertrages vergewissert sich der Auftraggeber über dessen Übereinstimmung mit dem durchgeführten Verfahren.
Der Auftraggeber kontrolliert während der Arbeitsausführung die Einhaltung des Zuschlags. Er vergewissert sich insbesondere, ob der Zuschlagsempfänger die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz sowie die Arbeits- und Lohnbedingungen einhält. Auf Nachfrage hin muss der Zuschlagsempfänger nachweisen können, dass sowohl er selbst als auch seine Unterakkordanten dieselben einhalten. Vorbehalten bleibt ein Gesuch auf Durchführung einer Kontrolle ähnlich jenem, welches Artikel 15 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung vorsieht.
Art. 40 Statistik
Jeder Auftraggeber meldet jeden vergebenen Auftrag, welcher über den WTO-Schwellenwerten liegt, dem Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, welcher eine jährliche Statistik erstellt und eine Kopie dem Bund übermittelt.
Die Statistik enthält folgende Angaben:
den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten gesamhaft und nach Auftraggeber-Kategorien aufgeteilt;
den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten nach Auftraggeber-Kategorien und nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen aufgeteilt;
den Gesamtwert der über den Schwellenwerten freihändig vergebenen Aufträge;
den Gesamtwert der Aufträge, die gemäss den in den Anhängen zum WTO-Übereinkommen vorgesehenen Abweichungen vergeben wurden.
Unter der Voraussetzung, dass solche Informationen erhältlich sind, veröffentlicht der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements die Statistik mit den Angaben, von welchen Anbietern aus welchem Ursprungsland die Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erbracht wurden.
Art. 41 Archivierung
Die Dossiers im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen müssen während mindestens zehn Jahren nach Verfahrensende aufbewahrt werden.
Diese Dossiers enthalten:
die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung;
die Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen;
das Protokoll der Angebotsöffnung;
die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verfahren;
die getroffenen Entscheidungen;
das berücksichtigte Angebot;
das Protokoll im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben im Staatsvertragsbereich und welche im freihändigen Verfahren im Ausnahmefalle vergeben wurden.
Art. 42 Schlussbestimmung
Diese Verordnung hebt die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 26. Juni 1998 und das Reglement betreffend die Ausschreibung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vom 9. April 1986 auf.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 15
Art. A1-1 Dokumente, die begleitend zum Angebot eingefordert werden können
Dokumente, die begleitend zum Angebot eingefordert werden können:
Handelsregisterauszug;
Betreibungsregisterauszug;
Bestätigungen der kantonale Steuerverwaltung;
Bestätigung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der Zahlung der Sozialabgaben und Sozialbeiträge;
Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen;
Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität, Angaben über die feste Anstellung oder die temporäre Rekrutierung dieser Personen und die verfügbaren technischen Mittel im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrages;
Diplome und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen;
Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten, wichtigsten Leistungen durch das Unternehmen sowie durch die leitenden Kaderleute, welche für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich waren;
Bescheinigung über die ordentliche Erbringung dieser Leistungen, mit folgenden Angaben: Kosten der Arbeiten; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde;
Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems;
Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
Bankgarantie;
Organisationsplan der Baustelle;
Programm der Arbeitsabläufe;
Preisanalyse (namentlich für die wichtigsten Posten);
Zeichnungen, Muster und Modelle;
Versicherungsbescheinigung für Haftpflicht-und Schadenersatzansprüche;
Information über die Lehrlingsausbildung.
A2 Anhang 2 zu Artikel 26
Art. A2-1 Ausschreibung von Wettbewerben
Die Ausschreibung von Wettbewerben dient dazu, interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Bestellung eines Wettbewerbsprogramms und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. Die Ausschreibung enthält folgende Angaben:
Name, Adresse, Telefon und Faxnummer und E-Mail-Adresse des Organisators (Auftraggeberin oder Auftraggeber);
Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
Art des Wettbewerbsverfahren;
Teilnahmebedingungen und/oder Auswahlmodalitäten für die Teilnehmer (gewählte Verfahrensart und Kriterien);
Einschreibe- und Ablieferungstermin des Wettbewerbs;
Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.
Ein Reglementprogramm des Wettbewerbes wird den Interessierten im Zeitrahmen, welche die Anmeldung ermöglicht, kostenlos übergeben, die alle Angaben bezüglich des Organisatoren, des Preisgerichtes, der Entschädigung, der Zuschlagsbedingungen für den Auftrag und dem zu entwerfenden Projektes enthält.
CSW BO/Abl. 24/2003