Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

S3 22 30

S3 22 30

Rubrum

ENTSCHEID VOM 16. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter M _________,

gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin

(Rechtsbeistand)

Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2022

Sachverhalt

- die Beschwerde von X _________ vom 03. März 2022 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 4. Februar 2022;

- das am 26. März 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da die Familie unter dem Existenzminimum lebe;

- die vom Gesuchsteller hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;

Erwägungen

- dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR) i.V.m. Art. 5 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 (VGR) die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet;

- dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

- dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018; BGE 142 III 138 mit Hinweisen);

- dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 142 III 138 E. 5.1; 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);

- dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat. Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur

Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen);

- dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (wie Hausrat-oder Privathaftpflichtversicherung), Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefon/Natelgebühren sowie für Strom usw. einschliesst und für ein Ehepaar mit zwei Kindern unter 10 Jahren ein Monatsbetrag von CHF 3’125 (CHF 1’700 + CHF 800 + CHF 625 [prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 25%]) zu berücksichtigen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2009, S. 193 ff.);

- dass nach der amtlich publizierten Rechtsprechung die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4.1 mit Hinweisen);

- dass zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) und unumgängliche Berufsauslagen zuzuschlagen sind;

- dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff., BlSchK 2009 S. 194; Perrin, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438; vgl. auch BGE 140 V 441 E. 3.4);

- dass zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 3’125 somit der Mietzins von CHF 2’100, die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (BlSchK 2009 S. 193ff.) von CHF 270 (CHF 220 + CHF 50 [2 x ein Zwölftel der Franchise von CHF 300]) hinzuzurechnen sind, womit sich die monatlichen Auslagen auf CHF 5’495 belaufen;

- dass die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers aus dem Erwerbseinkommen und einem Unterstützungsbeitrag bestehen und sich auf CHF 4’987 belaufen, womit ein Fehlbetrag von CHF 508 besteht;

- dass der Gesuchsteller über keine Vermögenswerte verfügt und ihm somit innert nützlicher Frist nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um einen Kostenvorschuss zu leisten;

- dass die Bedürftigkeit des Gesuchstellers damit erstellt ist;

- dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund einer summarischen Grobbeurteilung nicht zum Voraus als aussichtslos erscheint und sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten (BGE 143 III 138 E. 5.1, 129 I 129 E. 2.3.1);

- dass deshalb das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsteller von der Kostenvorschusspflicht zu befreien ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_50/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4);

- dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);

- dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin verbessern sollte (Art. 10 GUR);

- dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird der teilweise unentgeltliche Rechtsbeistand für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in dem Sinne erteilt, als er von der Kostenvorschusspflicht befreit wird.

2. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 GUR bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 21. Juni 2022 angesetzt.

Sitten, 16. Mai 2022

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Regolamento del Tribunale amministrativo federale, Art. 5 e Art. 8 — letto nella versione del 1 ottobre 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023 e 1 giugno 2023.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 93 — letto nella versione del 1 agosto 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.