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Rubrum
VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen
T _________, Gesuchsgegnerin
U _________, Gesuchsgegner
V _________, Gesuchsgegner
W _________, Gesuchsgegnerin
und
betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
(Ausstand Art. 56 lit. f StPO)
Ausstandsgesuch gegen das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk
Sachverhalt
das Protokoll der Hauptverhandlung vor Kreisgericht Oberwallis vom 10. Mai 2023, an welcher Rechtsanwalt Daniel U. Walder für den Beschuldigten ein Aussstandsgesuch gegen das gesamte Kreisgericht stellte;
das Schreiben der Präsidentin des Kreisgerichts vom 12. Mai 2023, mit welchem sie die Akten dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz überwies;
die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer vom 25. Mai 2023 samt Vollmacht des Beschuldigten, in dem er das gestellte Ausstandsbegehren wieder zurückzog;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2023, mit welchem es Rechtsanwalt Daniel U. Walder die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnete und ihn einlud, sich zum Fortbestand des Mandatsverhätlnisses zu äussern;
die Bestätigung der Post, wonach dieses Schreiben am 30. Mai 2023 zugestellt wurde;
die übrigen Akten;
Erwägungen
dass gegen ein erstinstanzliches Gericht gerichtete Ausstandsgesuche, welche sich auf Art. 56 lit. a oder f StPO stützen, in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO);
dass als Beschwerdeinstanz das Einzelgericht des Kantonsgerichts amtet (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG);
dass der neue, durch Vollmacht ausgewiesene Wahlverteidiger das Ausstandsgesuch zurückgezogen hat;
dass sich der bisherige Wahlverteidiger auf Anfrage des Gerichts nicht vernehmen liess;
dass somit davon auszugehen ist, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Wahlverteidiger beendet wurde und damit der neue Wahlverteidiger ins Rubrum aufzunehmen ist;
dass Ausstandsgesuch zurückgezogen wurde und folglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
dass die Kosten des Ausstandsverfahrens nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass der Rückzug des Gesuchs einem vollständigen Unterliegen gleichkommt und der Gesuchsteller damit kostenpflichtig wird;
dass die Gerichtsgebühr für ein Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 festzusetzen ist (Art. 22 lit. g GTar);
dass aufgrund des Rückzugs des Ausstandsbegehrens eine reduziert Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 aufzuerlegen ist;
dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat;
dass die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner in ihrer amtlichen Funktion handeln und sich die übrigen Beteiligten nicht vernehmen liessen, sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
Dispositiv
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.00 wird S _________, Gesuchsteller, auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023