C1 24 139
Rubrum
URTEIL VOM 30. JUNI 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Nadja Schwery, Präsidentin; Michael Steiner, Kantonsrichter und Raphaëlle Favre Schnyder, Ersatzrichterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Frankreich, Berufungskläger
gegen
Y _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt J _________, Zürich
(Forderungsklage / Arrestprosequierung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk - Westlich Raron
Verfahren
A. Am 25. Februar 2022 reichte Y _________ gegen X _________ eine Forderungsklage ein. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron hiess die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2024 gut und verpflichtete X _________, Y _________ den Betrag von Fr. 80'042.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Mai 2022 zu bezahlen, beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Genf und erteilte die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 80'042.70. Das Urteil wurde Y _________ am 29. Mai 2024 und X _________ am 30. Mai 2024 zugestellt.
B. Am 12. Juli 2024 ging beim Kantonsgericht die "Beschwerde mit Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung" von X _________ (fortan: Berufungskläger) ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 28 Mai August [sic] 2024 (Verfahren ZI 22 10) aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2021 um [sic]
2.1. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Gesamtsumme von 80,042.70 Schweizer Franken zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 19. Mai 2023 zu zahlen.
2.2. Der rechtliche Einwand im Vollstreckungsverfahren Nr. xxxx des Betreibungsamtes Genf über 80,042.70 Schweizer Franken mit den damit verbundenen Kosten für Gerichtskosten und Entschädigung, einschliesslich:
- Vollstreckungskosten in Höhe von 248.90 Schweizer Franken.
- Arrestkosten (Gerichtskosten und Entschädigungen) in Höhe von 3,100.00 Schweizer Franken (einschliesslich 1,908.90 Schweizer Franken für den Arrest und 2,000.00 Schweizer Franken für die Entschädigung)
vollständig abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
mit den folgenden
Vollzugsbegehren
1. Das Urteil des Genfer Gerichts (…) im Vollstreckungsverfahren Nr. xxxx des Betreibungsamtes Genf (Beilage No. 2) ist aufrechtzuerhalten.
2. Die folgenden Massnahmen sind bis zur Entscheidung des Kantonsgerichts auszusetzen:
a. X _________ ist verpflichtet, Y _________ die Kosten für den Zahlungsauftrag in Höhe von 97.00 Franken sowie die Kosten des Arrestverfahrens in Höhe von 1'908.90 Franken zu erstatten.
b. Gerichtskosten in Höhe von 6'230.00 Franken (Gebühr 5'832.90 Franken, Auslagen 397.10 Franken) werden X _________ auferlegt. Sie werden mit den vom Beschwerdegegner Y _________ gezahlten Vorschüssen auf die Gerichtskosten in Höhe von 6'230.00 Franken verrechnet.
c. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Stadtgericht in E _________ in Höhe von 170.00 Franken werden X _________ auferlegt. X _________ zahlt Y _________ eine Gesamtsumme von 6'400.00 Franken zur Deckung der Prozesskosten.
e. X _________ zahlt Y _________ eine Entschädigung der Gerichtskosten in Höhe von 11'000 Schweizer Franken (einschliesslich MwSt. und Auslagen).
3. Hilfsweise ist dem Beschwerdegegner aufzutragen, eine Sicherheit in Höhe von 142'305,55 Schweizer Franken zu leisten, die dem auf dem Konto des Beschwerdeführers arretierten Betrag entspricht.
mit den folgenden
Verfahrensanträgen
1. Die vorliegende Beschwerde für zulässig zu erklären.
2. Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
3. Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub ist vorläufig zu gewähren, d. h. ohne vorherige Anhörung des Beschwerdegegners.
4. Sollte das Gericht feststellen, dass einzelne auf Russisch, Ukrainisch oder Französisch eingereichte Dokumente den formellen Anforderungen nicht entsprechen, bittet der Beschwerdeführer, eine angemessene Frist für die Vorlage (notariell beglaubigter) Übersetzungen zu setzen.
C. Das Bezirksgericht hinterlegte am 17. Juli 2024 seine Akten. Am 25. September 2024 reichte Y _________ (fortan: Berufungsbeklagter) seine Berufungsantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2024 im Verfahren Z1 22 10 des Bezirksgericht Leu [sic] und Westlich -Raron sei nicht einzutreten;
2. Eventualiter sei die Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2024 im Verfahren Z1 22 10 des Bezirksgericht Leu [sic] und Westlich -Raron vollumfänglich abzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers.
Prozessuale Anträge
1. Alle (prozessualen) Vollzugs- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit über Fr. 10'000.00, sodass die Berufung an das Kantonsgericht das zulässige Rechtsmittel ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Der angefochtene Entscheid führt in der Rechtsmittelbelehrung korrekterweise die Berufung als das zulässige Rechtsmittel auf.
1.2 Der Berufungskläger hat am 12. Juli 2024 anstatt einer Berufung eine Beschwerde eingereicht. Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; Bundesgerichtsurteil 5A_668/2017 vom 22. November 2018 E. 5.4). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige Rechtsmittel vorzunehmen ist. Teilweise wird die Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden.
1.3 Vorliegend hat der Berufungskläger seine Eingabe als Beschwerde bezeichnet und die Parteien durchwegs Beschwerdeführer und Beschwerdegegner genannt sowie auch in der Begründung zum formellen Teil ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmungen der Beschwerde – i. c. Art. 320 und Art. 321 ZPO – verwiesen. Weiter hat er sich auf Art. 325 Abs. 2 ZPO gestützt, um die aufschiebende Wirkung zu verlangen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Konversion möglich ist (BGE 126 III 431 E. 3, 131 I 291 E. 1.3; ZWR 2013 S. 146; vgl. auch BGE 141 III 270 E. 3.3, 138 I 49 E. 8.3.2 und 8.4 sowie Bundesgerichtsurteil 5A_706/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.1 und 3.3 bei anwaltlicher Vertretung). Vorliegend gelten hinsichtlich der Frist- und Formerfordernisse für die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 und 2 und Art. 314 Abs. 1 ZPO analoge Regelungen wie für die Beschwerde, nämlich Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO. Eine Konversion ist somit möglich und die Eingabe ist als Berufung entgegenzunehmen.
2.
2.1 Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron wurde dem Berufungskläger am 30. Mai 2024 zugestellt. Der Berufungskläger gab an, die Beschwerdeschrift am 26. Juni 2024 bei der Schweizerischen Post in A _________ aufgegeben zu haben. Dabei sei der Schweizerischen Post ein Fehler unterlaufen und die Sendung sei an seine Adresse nach B _________ in Frankreich anstatt an das Kantonsgericht gesandt worden (S. 810 und S. 848). In B _________ sei die Sendung am 5. Juli 2024 eingetroffen. Daraufhin habe er die Sendung neu adressiert und am 11. Juli 2024 bei der Schweizerischen Post in A _________ nochmals aufgegeben (S. 849). Die Gerichtskanzlei hat am 12. Juli 2024 einen Umschlag entgegengenommen (S. 849), in welchem sich ein zweiter, ungeöffneter Umschlag mit der Berufungsschrift befand (S. 848; S. 856).
2.2 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (sog. Expeditionsprinzip; Bundesgerichtsurteil 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2). Vorliegend steht fest, dass der Berufungskläger die Berufungsschrift (das Paket mit der Berufung) am 26. Juni 2024 bei der Schweizerischen Post aufgab, welche die Annahme der Sendung nicht refüsierte, sondern das Paket entgegennahm und bearbeitete. Nicht feststellbar ist, ob die Sendung korrekt an das Kantonsgericht adressiert worden war.
2.3. Nach der Rechtsprechung ist sowohl bei der Rücksendung im Falle von nicht oder ungenügend frankierten Eingaben (Bundesgerichtsurteile 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2;2C_196/2022 vom 11. März 2022 E. 4) als auch bei falsch adressierten Eingaben (Bundesgerichtsurteil 9C_912/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.2; vgl. auch BGE 39 I 54 E. 1) für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, wenn der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe mit der ersten (retournierten) Sendung nachweislich identisch ist (Bundesgerichtsurteil 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.5; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 7 zu Art. 143 ZPO; ABBET, in: Petit commentaire, Code de procédure civile, 2020, N. 5 zu Art. 143 ZPO). Im Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 2018 wurde betont, dass die (wegen Verwendung der Umbau-Adresse des "Obergerichts des Kantons Zürich") retournierte Eingabe ungeöffnet und umgehend - noch am selben Tag - korrekt adressiert der Post übergeben wurde (Bundesgerichtsurteil 5A_536/2018 vom 21. September 2018 E. 3.6.; SCHWANDER, in: ZZZ 2017/2018, S. 350). Das Urteil dokumentiert nach der Lehre, dass die Umstände im
Einzelfall nicht gänzlich ausser Acht zu lassen sind (PFÄFFLI, in: BN 2019, S. 249; NÄ- GELI, in: ZZZ 2021, S. 461).
2.4 Umstritten ist, ob der Berufungskläger mit der zweiten Postaufgabe vom 11. Juli 2024 an das Kantonsgericht die am 26. Juni 2024 fristgerecht vorgenommene Prozesshandlung aufrechterhalten respektive fortgesetzt hat. Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich auf dem Umschlag mit der Berufungsschrift auf der einen Seite mittig die Adresse des Berufungsklägers in Frankreich (B _________), auf der anderen Seite oben links die des Kantonsgerichts befindet (S. 847 f.). Das Kantonsgericht stellt weiter fest, dass sich auf dem Umschlag zwei Etiketten mit Barcodes befinden, mit den Referenzen No. xx-xxxx, datierend vom 26. Juni 2024 17:16, aufgegeben in A _________, und No. xx-xx-xx2, aufgegeben in C _________. Weiter wurden auf dem Umschlag diverse handschriftliche Anmerkungen angebracht und die orangene Adressetikette ist abgerissen, wobei die sich darauf befindlichen handschriftlichen Zeichen "CE", wohl das Ende des Wortes "France", noch leserlich sind. Auf dem Umschlag nicht vermerkt sind die Worte "Absender" und "Empfänger". Unbestritten ist, dass die Eingabe des Berufungsklägers nach der Postaufgabe in A _________ vom 26. Juni 2024 nach B _________ versendet (S. 872 f.) und dort am 5. Juli 2024 zugestellt wurde. Es existiert zudem eine Quittung der Post für das Einschreiben vom 26. Juli 2024 (Nr. xx-xx-xx1), wobei auf der Quittung das Kantonsgericht als Empfänger ("Destinataire") vermerkt ist (S. 846).
2.5 Für den Postversand gilt das Expeditionsprinzip, sodass es keine Rolle spielt, wenn die Sendung erst nach Fristablauf beim Gericht eintrifft. Indessen muss die der Post vor Fristablauf übergebene Eingabe das Gericht auch tatsächlich erreichen. Wird die der Post übergebene Sendung dem Gericht nicht zugestellt, weil sich ein gewöhnliches, vom Absender zu verantwortendes Risiko (wie eine fehlerhafte Adresse oder eine unzureichende Frankierung) verwirklicht hat, und wird die Sendung deswegen an den Absender retourniert, so hat die Prozesshandlung nicht stattgefunden. Vorliegend ist die am 26. Juni 2024 der Post übergebene Berufungsschrift erstelltermassen nicht beim Gericht eingegangen, sondern dem Berufungskläger in Frankreich zugestellt worden. Der Berufungskläger korrigierte jedoch den Fehler, indem er die Eingabe am 11. Juli 2024 nochmals bei der Poststelle in A _________ aufgab. Überdies reichte er eine Bestätigung der Poststelle A _________ ein, wonach die Zustellung an den Absender anstelle des Adressaten ein postalischer Fehler gewesen sei (S. 810). Das Kantonsgericht stellt somit fest, dass die am 26. Juni 2024 begonnene Prozesshandlung mit der erneuten Zustellung zuhanden des Kantonsgerichts am 11. Juli 2024 fortgesetzt und die Berufung damit fristgerecht eingereicht worden ist.
3.
3.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Die Begründung bildet eine gesetzliche und von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Rechtsmittelinstanz mühelos erkennen kann, welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und weshalb diese fehlerhaft sein sollen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Weil das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens dient, sondern der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen erhobener Beanstandungen, hat die berufende Partei aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Sie darf sich nicht darauf beschränken, frühere Vorbringen zu wiederholen, bloss allgemein Kritik am Entscheid zu üben oder pauschal auf Aktenstücke zu verweisen; vielmehr hat sie die beanstandeten Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen, sich mit ihnen argumentativ auseinanderzusetzen und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Bundesgerichtsurteile 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3;4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6;4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1). Rein appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
3.2 Die Eingabe des Berufungsklägers erschöpft sich über weite Strecken in einer erneuten Sachverhaltsdarstellung und in appellatorischer Kritik, ohne sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Die Ausführungen bestehen überwiegend aus einer Darlegung des Sachverhalts und der Rechtslage wie in erstinstanzlichen Eingaben, ohne auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. Damit vermag die Eingabe des Berufungsklägers den in E. 3.1 dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung kaum zu genügen. In casu ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Berufungskläger eingereichten Eingabe um eine Laienberufung handelt. An die Berufung eines Laien sind weniger hohe Anforderungen zu stellen; immerhin darf jedoch auch von einem Laien erwartet werden, dass er seinen Standpunkt und den Verfahrensgegenstand nachvollziehbar darlegt (Bundesgerichtsurteil 5A_552/2018 vom 3.Juli 2018 E. 2). Dieser Minimalanforderung genügt der Berufungskläger in seiner Laienberufung.
3.3 Rechtsbegehren sind wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen. Auf die Begründung ist dabei nur zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGE 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 II 617. E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2). Bleiben die Rechtsbegehren auch nach erfolgter Auslegung unklar oder widersprüchlich, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Der Berufungskläger bezeichnet das Anfechtungsobjekt in der Berufung zwar widersprüchlich, indem er einen Entscheid vom „28 Mai August 2024“ anficht. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 28. Mai 2024 gerichtlich überprüft haben will. Sodann verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des gegnerischen Begehrens, dem Berufungsbeklagten Fr. 80'042.70 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Juni 2021 bezahlen zu müssen. Vorliegend ergibt sich aus der Begründung der Berufung, dass der Berufungskläger im Wesentlichen geltend macht, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlerhaft sei, dass ihm keine Verantwortung für die gesetzeskonforme Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugewiesen werden könne, dass die interne Regressverteilung falsch erfolgt sei und dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Damit legt der Berufungskläger in seiner Laienberufung dar, weshalb er den erstinstanzlichen Entscheid anficht. Seine Anträge – er verlangt die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts von Leuk und Westlich-Raron vom 28. Mai 2024 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Abweisung der Klage des Berufungsbeklagten auf Bezahlung von Fr. 80'042.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Jui 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 2) – gehen aus der Begründung hervor. Damit sind die Anforderungen an die Form und Begründung der Laienberufung erfüllt. Auf die Berufung des Berufungsklägers ist einzutreten.
4.
4.1 Unter dem Titel „Vollzugsbegehren“ stellt der Berufungskläger in Ziff. 1 den Antrag, dass das „Urteil des Genfer Gerichts (…) im Vollstreckungsverfahren Nr. xxxx des Betreibungsamtes Genf“ aufrechtzuerhalten sei. Für einen entsprechenden Antrag ist das Kantonsgericht weder örtlich noch sachlich zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
4.2 Weiter verlangt der Berufungskläger, dass die in Ziff. 2a bis 2e der Vollzugsbegehren der Berufung aufgeführten Massnahmen „bis zur Entscheidung des Kantonsgerichts“ auszusetzen seien. Im Resultat verlangt der Berufungskläger damit die aufschiebende Wirkung der Berufung, worauf nicht einzutreten ist, da der Berufung grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
4.3 In den Ziff. 2 und 3 der Verfahrensanträge begehrt der Berufungskläger einen Vollstreckungsaufschub respektive einen vorläufigen Vollstreckungsaufschub an, womit er erneut die aufschiebende Wirkung der Berufung erwirken will. Auf diesen Antrag ist aus dem in E. 4.2 erwähnten Grund ebenfalls nicht einzutreten.
5.
5.1 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nicht frei zulässig. Ihre Berücksichtigung setzt vielmehr voraus, dass die rechtsmittelführende Partei diese unverzüglich vorbringt und darlegt, weshalb das betreffende Vorbringen trotz gehöriger Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätte eingebracht werden können beziehungsweise weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Was bereits früher hätte behauptet und belegt werden können und müssen, bleibt unbeachtlich (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2,5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Die novenführende Partei hat substanziiert darzutun, dass die angerufenen Tatsachen erheblich beziehungsweise die Beweismittel schlüssig sind und dass sie diese trotz aller Sorgfalt im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte. An der erforderlichen Sorgfalt fehlt es namentlich dann, wenn die nachträglich angerufenen Elemente auf Abklärungen beruhen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten vorgenommen werden können und müssen, oder wenn sich die fraglichen Unterlagen im eigenen Herrschaftsbereich der Partei befanden (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2;5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Der Hinweis auf eine nur eingeschränkte Möglichkeit, am früheren Verfahren mitzuwirken, enthebt die Partei nicht von der Pflicht, konkret aufzuzeigen, welche prozessualen Schritte ihr objektiv verwehrt waren und weshalb sie nicht zumindest ergänzende Beweisanträge stellen konnte.
5.2 Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsklägers, neue Tatsachen und Beweismittel seien vor Kantonsgericht wegen eines angeblich ex parte geführten Verfahrens vor Bezirksgericht uneingeschränkt zulässig (S. 781), findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist dokumentiert, dass der Berufungskläger rechtshilfeweise in das Verfahren einbezogen, zum Schriftenwechsel zugelassen und zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (S. 743). Soweit er im Rechtsmittelverfahren Unterlagen einreicht, die bereits vor dem angefochtenen Urteil bestanden, ohne darzutun, weshalb diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hätten eingereicht werden können, bleiben sie als unzulässige Noven unbeachtlich.
5.3 Vorliegend bedarf es keiner Erörterung der durch den Berufungskläger eingebrachten Beweismittel vor dem Hintergrund von Art. 317 ZPO. Die Dokumente, die entscheidrelevant sind und auf die das Kantonsgericht abstellt, hatte der Berufungskläger bereits vor Bezirksgericht eingebracht, weshalb sich die Frage nicht stellt, ob es sich dabei um unzulässige Noven handle.
6.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger am 22. Juni 2011 Alleinaktionär der D _________ AG wurde. Am 25. Oktober 2011 wurde der Sitz der Gesellschaft nach E _________ verlegt und der Berufungsbeklagte in den Verwaltungsrat gewählt. Am 26. Oktober 2011 erwarb der Berufungskläger das Hotel F _________ in E _________ (S. 746). Das Hotel wurde an G _________ vermietet. Der Mietvertrag wurde vom Berufungskläger persönlich auf fünf Jahre abgeschlossen, während die Direktion des Hotels während dieser Zeit den Ehegatten G _________ oblag (S. 747).
Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger am 15. April 2015 mit der D _________ AG einen Arbeitsvertrag als Berater in der Hotelleriebranche abschloss und am 4. März 2016 eine Generalvollmacht erhielt. Am 20. Oktober 2016 wurde er zum Präsidenten des Verwaltungsrats ernannt und gleichzeitig wurde H _________ in den Verwaltungsrat gewählt (S. 747).
Ende 2016 übernahm I _________, die Tochter des Berufungsklägers, die operative Führung des Hotels. Am 10. November 2016 wurde ihr eine Handlungsvollmacht in geschäftlichen Angelegenheiten erteilt. Das Gericht stellte gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass der Berufungskläger mit ihr zusammen das Hotel führte und sie mit der Bezahlung der Löhne sowie der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge betraut war (S. 752, 756 f.).
Die Vorinstanz nahm sodann an, der Berufungsbeklagte sei im relevanten Zeitraum bloss als kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat bei Übersetzungen, der Mitunterzeichnung von Mitarbeiterverträgen, Kontakten mit der Bank oder für vom Berufungskläger in Auftrag gegebene Überweisungen tätig gewesen. Er sei nicht in die Hotelführung involviert gewesen, seine Rolle sei repräsentativ bzw. fiduziarisch gewesen (S. 752, 756 f.).
Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass nach dem Ausscheiden von H _________ und ab Ende 2016 sowohl die Geschäftsführung als auch die finanziellen Angelegenheiten dem Berufungskläger und I _________ oblagen. Sie stellte ausdrücklich fest, der Berufungsbeklagte habe mit dem operativen Hotelbetrieb nichts zu tun gehabt; die Überwachung der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch I _________ habe vielmehr dem Berufungskläger oblegen, der sie ausgewählt und ihr die Finanzen des Hotelbetriebs übertragen hatte. Den Berufungsbeklagten treffe keinerlei Verschulden an der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (S. 752, 756, 759).
6.2 Der Berufungskläger hält dem entgegen, er habe die D _________ AG nur für Investitionen auf dem Schweizer Aktienmarkt erworben. Der Berufungsbeklagte sei wegen seiner Erfahrung in der Schweiz zur Leitung der Gesellschaft herangezogen worden. Er selber habe sich von 2014 bis 2018 ständig in der Ukraine aufgehalten. In dieser Zeit habe der Berufungsbeklagte die finanziellen Aktivitäten der D _________ AG kontrolliert, während G _________ die operative Leitung des Hotels innegehabt hätten.
Weiter macht er geltend, ihm sei nie Verfügungsmacht über die Konten der D _________ AG zugekommen. Der spezifische Darlehensvertrag sei seitens der D _________ AG allein vom Berufungsbeklagten unterzeichnet worden, da nur dieser das Zeichnungsrecht und die Verfügungsgewalt über das Konto gehabt habe. Schon eine einfache Bankanfrage hätte gezeigt, dass er nie über die Gelder der D _________ AG verfügt habe und nicht in der Lage gewesen sei, die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu überwachen.
Sodann beanstandet der Berufungskläger die Zeugenwürdigung. Das Gericht habe die Glaubwürdigkeit und Redlichkeit der Zeugen, deren Beziehung zu den Parteien und mögliche persönliche Vorteile oder Vorurteile nicht bewertet. Alle befragten Zeugen hätten ein Interesse daran gehabt, ihm die volle Verantwortung zuzuschreiben. Es bestünden offensichtliche Widersprüche, namentlich bei H _________ und G _________. Auch die Feststellung, I _________ sei für Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen, sei nicht durch Dokumente belegt.
6.3 Diese Einwände vermögen die tragenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern.
Der Berufungskläger zeigt nicht konkret auf, welche Erwägungen der Vorinstanz aktenwidrig oder rechtlich fehlerhaft sein sollen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Gesamtschau eine eigene Version der Vorgänge entgegenzuhalten und einzelnen Zeugen Eigeninteressen zuzuschreiben. Damit wird keine rechtsmittelspezifische Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen geleistet, sondern appellatorische Kritik geübt.
Namentlich der Einwand der fehlenden Kontoverfügung dringt nicht durch. Selbst wenn der Berufungsbeklagte bei einzelnen Bankhandlungen mitwirkte oder Unterlagen unterzeichnete, folgt daraus nicht, dass die wirtschaftliche und organisatorische Letztverantwortung für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge bei ihm lag. Die Vorinstanz stellte vielmehr gestützt auf Zeugenaussagen und Zahlungsanweisungen fest, dass die operative Führung und die Verantwortung für die Beitragsabwicklung in der vom Berufungskläger und I _________ beherrschten Sphäre lagen und der Berufungsbeklagte im Finanzbereich weisungsgebunden handelte (S. 752, 756 f.).
Auch die Angriffe auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen verfangen nicht. Die Vorinstanz stützte sich nicht auf ein einzelnes Zeugnis, sondern auf eine Konvergenz mehrerer Aussagen und deren Abgleich mit Urkunden. Sie würdigte die Aussagen differenziert; namentlich relativierte sie die Aussagen von G _________ zu den Aufgaben von I _________ ausdrücklich (S. 755). Dass der Berufungskläger die Aussagen anders liest oder weitere Beweismassnahmen für angezeigt gehalten hätte, genügt nicht. Die Akten halten im Gegenteil fest, dass die Vorinstanz die Frage der Zahlungsausführungen bereits berücksichtigt und auf eine korrekte Beweisaufnahme gestützt hat.
Soweit der Berufungskläger auf weitere potenziell Verantwortliche verweist, verkennt er zudem den Unterschied zwischen der solidarischen Aussenhaftung und der internen Tragung. Das Ergebnis des Regressverfahrens im Innenverhältnis kann von der im Aussenverhältnis festgestellten Solidarhaftung abweichen. Die Vorinstanz durfte deshalb im Innenverhältnis denjenigen voll belasten, dem sie die operative und wirtschaftliche Verantwortung sowie die pflichtwidrige Delegation und Überwachung zurechnete, mithin den Berufungskläger (S. 749 f., 757).
7.
7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Parteien insbesondere das Recht, sich zu allen für den Entscheid wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an Verhandlungen teilzunehmen, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie gegnerische Beweise zu prüfen, zu diskutieren und mit eigenen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 127 III 576 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 4A_82/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2). Der Gehörsanspruch vermittelt indessen weder ein Recht auf eine bestimmte Form der Verfahrensführung noch einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzt. Erforderlich ist, dass die rechtserheblichen Vorbringen tatsächlich gehört und geprüft werden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2; Bundesgerichtsurteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013
E. 3.5.2). Das Gericht darf zusätzliche Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn die behauptete Tatsache nicht rechtserheblich ist, das Beweismittel offensichtlich untauglich erscheint oder weitere Beweise seine bereits gebildete Überzeugung nicht zu ändern vermöchten (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Wer einen behaupteten Verfahrensmangel kennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen konnte, hat ihn zudem unverzüglich im laufenden Verfahren zu rügen; andernfalls ist er mit dem Einwand ausgeschlossen (BGE 138 III 374 E.4.3.2; 132 I 249 E. 5; 126 I 165 E. 3b; 116 II 379 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_597/2007 vom 17. April 2008 E. 2.3).
7.2 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Berufungskläger war rechtshilfeweise in das Verfahren einbezogen, zum Schriftenwechsel zugelassen und zur Hauptverhandlung vorgeladen (S. 743 f.). Sein Gesuch, anstelle des persönlichen Erscheinens schriftlich Stellung zu nehmen, wurde vorab abgewiesen. Gleichwohl blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (S. 744). Soweit er sich auf aufenthaltsrechtliche Hindernisse beruft, wurden diese gemäss den Akten erst nach der Verhandlung substanziiert thematisiert, obwohl ihm die entsprechende Grundlage bereits Monate zuvor bekannt war. Eine sofortige Rüge einer Gehörsverletzung unterblieb. Unter diesen Umständen ist weder eine ex parte-Situation erstellt noch ersichtlich, dass dem Berufungskläger die Möglichkeit genommen worden wäre, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen.
Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe sich während der Zeugenvernehmung nicht äussern können, verkennt er zudem, dass der Gehörsanspruch kein unbeschränktes Recht auf eine bestimmte Form der Verfahrensbeteiligung oder auf zusätzliche schriftliche Stellungnahmen vermittelt. Entscheidend ist, dass eine Partei ihre Sicht der Dinge prozessordnungsgemäss einbringen kann; daran fehlte es hier nicht (BGE 138 I I 374 E.4.3; 134 I 83 E. 4.1). Die Rüge des Berufungsklägers ist unbegründet.
8.
8.1 Der Vorwurf eines Interessenkonflikts gegen Dr. J _________ und die den Berufungsbeklagten vertretende Kanzlei führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit darauf überhaupt einzutreten ist, fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung mit dem angefochtenen Urteil. Selbst wenn Dr. J _________ von 2004 bis 2010 im Verwaltungsrat der D _________ AG gewesen wäre, was dieser bestreitet, zeigt der Berufungskläger nicht auf, inwiefern ein behaupteter berufsrechtlicher Konflikt die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zu erschüttern vermöchte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
8.2 Soweit der Berufungskläger sich auf eine Entscheidung des Genfer Kantonsgerichts beruft, wonach sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte gegenüber K _________ je zu 50 % verantwortlich seien, ist dieser Verweis für die vorliegende Angelegenheit unbehelflich. Die Akten halten fest, dass die Vorinstanz diesen Entscheid kannte und gleichwohl die interne Tragung im Regressverfahren selbstständig festlegte. Im Übrigen betrifft ein Arrest- oder Aussenverhältnisentscheid die definitive interne Lastenverteilung nicht präjudiziell. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb aus dem Entscheid über die Haftung im Aussenverhältnis mit Blick auf den Regressprozess zwingend andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden müssen.
9.
9.1 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG regelt die Schadenersatzpflicht bei Nichtleistung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge im Aussenverhältnis. Danach hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, wenn er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
Art. 52 AHVG bildet die Grundlage der solidarischen Aussenhaftung gegenüber der Ausgleichskasse. Entsprechend wurden der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte gestützt auf die drei Schadenersatzverfügungen der K _________ Ausgleichskasse vom 30. April 2021 als ehemalige Verwaltungsräte der konkursiten D _________ AG solidarisch belangt (S. 748 f.).
9.2 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist von der Haftung gegenüber den Geschädigten die definitive Schadenstragung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Intern ist der Schadenersatz vom Gericht nach freiem, pflichtgemässem Ermessen auf die verschiedenen Haftpflichtigen zu verteilen. Es ist daher möglich, dass sich das Ergebnis des Regressverfahrens von jenem des Hauptprozesses unterscheidet, welcher die solidarische Haftpflicht der Beteiligten im Aussenverhältnis klärt (S. 750). Im Innenverhältnis zwischen den mehreren solidarisch haftenden Organpersonen einer Aktiengesellschaft sind die internen Regressregeln, namentlich Art. 759 OR in Verbindung mit Art. 754 OR, anwendbar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (S. 748 f.). Sind demnach für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der
Umstände persönlich zurechenbar ist. Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt (Art. 759 Abs. 1 und 3 OR).
9.3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet nach Art. 754 Abs. 2 OR für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt hat. Der Delegation sind dabei materielle Grenzen durch die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gesetzt. Nach Art. 716a Abs. 1 OR hat der Verwaltungsrat insbesondere die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang zu informieren. Von diesen Aufgaben kann sich der Verwaltungsrat selbst bei Vorliegen einer formell gültigen Übertragung der Geschäftsführung nicht entbinden. Die Pflicht zur Überwachung bleibt auch dann erhalten, wenn die Handlungsbefugnis an den einzigen Aktionären und wirtschaftlichen Eigentümer delegiert wurde. Der Verwaltungsrat kann sich insbesondere nicht mit dem Hinweis entlasten, er habe lediglich den „Strohmann“ gespielt (GERICKE/HÄUSERMANN/WALLER, in: Basler Kommentar, 6. A. 2024, N. 37 zu Art. 754 OR mit Hinweisen).
9.3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Berufungskläger seit dem 22. Juni 2011 Alleinaktionär der D _________ AG (S. 746). Er erwarb das Hotel F _________ persönlich, schloss den Mietvertrag mit G _________ selbst ab und nutzte die D _________ AG dazu, seine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt abzusichern (S. 747, 756). Bereits diese Ausgangslage weist ihn als wirtschaftlich dominierenden Akteur aus.
9.3.2 Hinzu tritt seine organschaftliche und tatsächliche Leitungsfunktion. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, war der Berufungskläger Alleinaktionär und ab Ende Oktober 2016 Verwaltungsratspräsident der D _________ AG. Er verfügte über eine Generalvollmacht und war derjenige, ohne den „nichts gegangen“ sei (S. 748, 757). Nach den Zeugenaussagen oblagen nach Ende 2016 sowohl die Geschäftsführung als auch die finanziellen Angelegenheiten dem Berufungskläger und seiner Tochter I _________ (S. 756).
9.3.3 Von besonderem Gewicht ist sodann die finanzielle und organisatorische Kontrolle. Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungskläger habe seiner Tochter am 10. November 2016 eine Handlungsvollmacht in geschäftlichen Angelegenheiten erteilt, mit ihr zusammen das Hotel geführt und sie mit der Bezahlung der Löhne der Mitarbeitenden betraut. Dazu gehörte ausdrücklich auch die Abrechnung und Bezahlung der Sozialver- sicherungsbeiträge (S. 756 f.). G _________ bestätigte, I _________ sei für Rechnungswesen, Buchhaltung sowie Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen. Ansprechpartner bei der D _________ AG sei aber der Berufungskläger geblieben (S. 13). Wie von der Vorinstanz weiter richtig festgestellt, sollte der Berufungsbeklagte gemäss Zahlungsanweisungen vom Konto der D _________ AG Überweisungen auf Konten von X _________ oder I _________ tätigen, was darauf schliessen lässt, dass der Berufungskläger für die Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb verantwortlich war und der Berufungsbeklagte auf seine Weisungen hin handelte (Beleg Nr. 19 KP).
9.3.4 Aus dieser Gesamtschau durfte die Vorinstanz folgern, dass der Berufungskläger nicht bloss formal Verwaltungsrat oder Aktionär war, sondern die wirtschaftliche und operative Herrschaft über die D _________ AG und den Hotelbetrieb ausübte. Gerade weil er die operative Finanz- und Beitragsabwicklung an I _________ delegiert hatte, blieb er nach Art. 754 Abs. 2 und Art. 716a OR für deren Auswahl und Überwachung verantwortlich. Die interne Schadenszurechnung an ihn ist damit nicht Folge blosser Organstellung, sondern der konkret festgestellten Herrschafts-, Delegations- und Überwachungsstruktur.
9.3.5 Daran vermögen die Einwände des Berufungsklägers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, er habe sich von 2014 bis 2018 ständig in der Ukraine aufgehalten und daher die D _________ AG nicht täglich verwalten können, betrifft dies die Intensität seiner physischen Präsenz, nicht aber die wirtschaftliche Herrschaft, die personellen Entscheidungen und die Delegation zentraler Finanz- und Lohnaufgaben. Die Vorinstanz hat ihre Verantwortungszuweisung gerade nicht auf tägliche physische Anwesenheit gestützt, sondern auf Entscheidungsgewalt, operative Steuerung und fortbestehende Überwachungspflichten (S. 756 f.). Dasselbe gilt für die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nicht über die Konten der D _________ AG verfügen können. Selbst wenn der Berufungsbeklagte einzelne Unterschrifts- oder Ausführungshandlungen vorgenommen haben sollte, folgt daraus nicht, dass die wirtschaftliche Letztverantwortung für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge bei ihm lag. Die vorinstanzlich festgestellten Zahlungsanweisungen belegen im Gegenteil eine Weisungsgebundenheit des Berufungsbeklagten und eine durch den Berufungskläger gesteuerte Finanzpraxis.
Auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und des dargelegten Rechtsrahmens durfte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen, dass der Berufungskläger die D _________ AG und das Hotel F _________ wirtschaftlich dominierte und er dort die organschaftliche und tatsächliche Leitungsfunktion sowie die finanzielle und organisatorische Kontrolle innehatte. Die Vorinstanz folgerte deshalb zu Recht, dass im Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten der vom Berufungsbeklagten bezahlte Schaden vollständig vom Berufungskläger zu tragen ist.
10.
10.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten – welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO) – und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann, hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Berufungsbeklagten hierfür angemessen zu entschädigen. In Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
10.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus den bestimmten, beim urteilenden Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt die Gerichtsgebühr sich bei einem Streitwert von Fr. 80'042.70 in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2’700.00 bzw. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Beschwerdeverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizienten von 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), mit welchem sich der Rahmen auf Fr. 1’080.00 bis Fr. 3'840.00 reduzieren würde.
Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘800.00 angemessen. Diese wird dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.00 ist dem Berufungskläger der Saldo von Fr. 3'700.00 durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten.
10.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 80'042.70 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 9'100.00 bis Fr. 12'300.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 3’640.00 und maximal Fr. 4'920.00 (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Berufungsgegner einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und der Berufungsbeklagte hat eine 15-seitige Berufungsantwort eingereicht. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Der Rechtsanwalt wird schliesslich seinem Mandanten das Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsaufwand für den Rechtsvertreter, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 3'800.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen.
Dispositiv
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Berufung vom 26. Juni 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'800.00, werden X _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.00 werden X _________ Fr. 3'700.00 zurückerstattet.
3. X _________ hat Y _________ für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren mit Fr. 3'800.00 zu entschädigen.
Sitten, 30 Juni 2026