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C1 24 70

C1 24 70

Rubrum

ENTSCHEID VOM 26. JUNI 2024

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

KESB BEZIRK VISP, Vorinstanz

(Erwachsenenschutz; Errichtung Beistandschaft)

Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Visp vom 19. Januar 2024

Verfahren

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Visp (KESB) eröffnete aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 ein Verfahren über X _________. Im Rahmen des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens wurde X _________ von der KESB angehört.

B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 errichtete die KESB eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte A _________ zur Beiständin. Gleichzeitig wurde die Handlungsfähigkeit von X _________ in Bezug auf die Verwaltung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten, in Bezug auf ihre Unterkunft oder Unterbringung, in Bezug auf alle Angelegenheiten, die mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie in Bezug auf alle Aufgaben, die ihr soziales und persönliches Wohlbefinden betreffen, eingeschränkt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 8. April 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:

1. Dieser Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Visp vom 19. Januar 2024 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für die Vertretung und Verwaltung des Vermögens mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit Therapie- und Wohnauftrag wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Der Entscheid der KESB Visp vom 19. Januar 2024 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für die Vertretung und Verwaltung des Vermögens mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit Therapie- und Wohnauftrag wird aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Wallis.

D. Die KESB hinterlegte am 11. April 2024 die Akten und reichte keine Stellungnahme ein. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsgericht erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde am 7. März 2024 versandt und konnte der Beschwerdeführerin am 9. März 2024 zugestellt werden. Mit Einreichung der Beschwerde am 8. April 2024 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2,5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

2.

2.1 Die KESB errichtete eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft und schränkte die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verwaltung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, in Bezug auf die Unterkunft oder Unterbringung, in Bezug auf alle Angelegenheiten, die mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie in Bezug auf alle Aufgaben, die das soziale und persönliche Wohlbefinden betreffen, ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2024 erklärt habe, dass sie keinerlei Überblick über ihre aktuelle Einkommen- und Vermögenssituation habe. Gemäss Gefährdungsmeldung habe sie innerhalb des letzten Jahres mehrere Male hospitalisiert werden müssen und es müsse von einer langjährigen Alkoholkrankheit ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu regeln, ohne sich zu gefährden. Sie befinde sich in einem Schwächezustand, der ihren persönlichen Zustand beeinträchtige. Sie benötige besonderen Schutz, sowohl in finanzieller, administrativer als auch in persönlicher Hinsicht. Aus ärztlicher Sicht bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin wissentlich oder unwissentlich gegen ihre eigenen Interessen und gegen die Handlungen der Beiständin handle.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das alles sei ein unerhörter Eingriff des Staates in ihre persönliche Freiheit und völlig unverhältnismässig. Der Entscheid datiere vom 19. Januar 2024. Sie sei jedoch erst am 19. Februar 2024 und nochmals am 18. März 2024 angehört worden. Der Entscheid sei über sie gefällt worden, ohne sie vorgängig anzuhören. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Der Entscheid sei seitenlang in einer komplizierten Juristensprache abgefasst, die für den gewöhnlichen Bürger weitgehend unverständlich sei. Auch das verletze ihr rechtliches Gehör. Zur Begründung ihrer «Quasi-Bevormundung» stehe im Entscheid einzig, dass sie an der Anhörung gesagt habe, keinen Überblick über ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation zu haben und dass bis dato ihr Schwager ihre Vermögens- und Einkommenssituation geregelt habe. Die Begründung für die drastische Massnahme sei sehr dürftig. Es werde einfach auf die Behauptungen ihrer Tochter in deren Gefährdungsmeldung abgestellt. Es sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager weiterhin um ihr Einkommen und Vermögen kümmere. Eine Massnahme sei nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private und öffentliche Dienste nicht ausreiche oder von vornherein als ungenügend erscheine (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Subsidiaritätsprinzip).

2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Bundesgerichtsurteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.2). Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich angehört zu werden, ist in Art. 447 Abs. 1 ZGB geregelt. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert. Die persönliche Anhörung soll nämlich, Art. 388 ZGB entsprechend, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Oft ist sie auch zur Sachverhaltsabklärung unentbehrlich. Deshalb genügt es nicht, der betroffenen Person lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Bundesgerichtsurteil 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2).

2.3 Der Entscheid der KESB datiert vom 19. Januar 2024, währenddessen die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2024 erstmals angehört wurde. Dies erweckt den Anschein, dass der Entscheid ohne vorgängige Anhörung gefällt worden ist. Im Entscheid wird jedoch auf diese Anhörung Bezug genommen. Zudem befindet sich der Protokollauszug der Sitzung der KESB vom 19. Februar 2024 in den Akten. Auch in diesem Protokoll wird die Anhörung erwähnt. Zudem wurde anlässlich dieser Sitzung der Entscheid der Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft sowie der Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gefällt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Datum des Entscheids nicht der 19. Januar 2024, sondern der 19. Februar 2024 war. Da im Entscheid und dem Protokollauszug der Sitzung die Anhörung thematisiert wurde, ist es für das Kantonsgericht erwiesen, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass des Entscheids stattfand und mithin diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsurteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2.1).

2.5 Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB frist- und formgerecht angefochten. Es werden Anträge gestellt und der Sachverhalt bzw. eine Begründung aufgeführt. Sie hat sich zudem juristischer Begrifflichkeiten bedient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Entscheid seitenlang in einer komplizierten Juristensprache abgefasst sei, die für den gewöhnlichen Bürger weitgehend unverständlich sei, ist somit nicht ersichtlich, zumal es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. In den Erwägungen des Entscheids der KESB werden die rechtlichen Grundsätze detailliert aufgeführt. Zur Begründung wird auf die Anhörung vom 19. Februar 2024 und die Gefährdungsmeldung Bezug genommen. Die KESB nannte somit zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und ihren Entscheid stützt. Insgesamt konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Begründung über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Auch diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

2.6 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft wird insbesondere dann errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private sowie öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kurz gefasst erfordert die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ folgende drei Voraussetzungen: Die betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden (1.). Auf Grund dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können (2.) und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe bieten (3.; vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.1).

2.7 Die Tochter der Beschwerdeführerin erstattete am 18. Dezember 2023 eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Dieser ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Spital B _________ auf der Alterspsychiatrie.

Sie sei dieses Jahr bereits vier Mal im Spital gewesen. Sie sei Alkoholikerin und Kettenraucherin. Ihr Kurzzeitgedächtnis sei vom jahrelangen Alkoholkonsum bereits geschädigt. Sie brauche regelmässige Mahlzeiten, soziale Kontakte und sollte ihre Medikamente regelmässig nehmen. Jedes Mal, wenn sie wieder alleine zu Hause sei, klappe es nicht mehr. Da sie Kerzen liebe, immer ganz viele anzünde und abzulöschen vergesse, bestehe in ihren Augen Gefahr, dass sie irgendwann die Wohnung in Brand setze. Sie schätzen die Lage so ein, dass sie nicht mehr alleine für sich sorgen könne.

Aus der Telefonnotiz vom 18. Dezember 2023 ist ersichtlich, dass gemäss dem behandelnden Arzt beim letzten Eintritt eine Platzierung ins Altersheim geplant war, jedoch habe die Beschwerdeführerin dort nicht freiwillig eintreten wollen. Aus der Telefonnotiz vom 29. Januar 2024 ergibt sich, dass gemäss dem behandelnden Arzt die Beschwerdeführerin weiterhin medikamentös behandelt wird. Es lägen ein massiver Missbrauch, eine chronische psychische Erkrankung und Wahnvorstellungen vor. Sie sei auf der Dringlichkeitsliste beim Altersheim C _________ und D _________ gemeldet, jedoch hätten sie dies mit ihr bis anhin noch nicht besprechen können.

Anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2024 sagte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Sie sei total «neben den Schuhen» gewesen. Da oben (zeigte auf den Kopf) sei nicht mehr alles richtig gelaufen. Wie lange sie bereits im Spital sei, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, wie die finanziellen Verhältnisse bei ihr aussehen würden, antwortete sie, da habe sie keinen Überblick. Das habe alles ihr Schwager gemacht. Auf die Urteils- und Handlungsfähigkeit angesprochen erklärte sie, die ändere immer wieder.

Der behandelnde Arzt nahm an dieser Anhörung ebenfalls teil und machte folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin sei am 16. Dezember 2023 hier aufgenommen worden. Sie sei zum zweiten Mal innerhalb von zwei Monaten hier. Anlass sei ein vermehrter Alkoholkonsum mit manischen Phasen gewesen. Sie sei im Rahmen der verworrenen Manie sehr durcheinander gewesen. Klare Gedanken seien nicht mehr möglich gewesen. Es habe irreale Pläne etc. gegeben. Eine Medikation wäre notwendig. Dies gebe jedoch Probleme, sobald Alkoholmissbrauch ein Thema sei. Das Medikament könnte dann überdosiert sein. Das könne auch gefährlich werden. Längerfristig wäre ein Altersheimplatz indiziert. Die Beschwerdeführerin habe eine chronisch-psychische Erkrankung und eine Alkoholabhängigkeit. Der Kampf gegen diese Krankheit werde immer schwieriger, wenn man ein zusätzliches Problem habe. Die Beistandschaft sei jedenfalls fürs Erste und könne dann neu evaluiert werden. Es stimme, dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit immer ändere. Es komme immer auf die Situation und das Rechtsgeschäft an. Pauschal könne man das so noch nicht sagen. Sie sei in der Phase von einer sehr schlechten psychischen Verfassung in nun eine bessere. Ob es noch besser werde, bleibe abzuwarten. Es müsste schnell etwas organisiert werden. In schlechten psychischen Phasen sei die Einsichtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. In diesen Phasen könne sie auch Handlungen des Beistands durchkreuzen oder torpedieren.

Am 18. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der KESB erneut angehört. Sie sagte aus, sie wäre mit einer Beistandschaft einverstanden, insofern ihr Schwager das Finanzielle verwalten würde und das Persönliche durch die Beiständin erledigt werde. Mit einer Spitex wäre sie ebenfalls einverstanden.

2.8 Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Arztes ist mit der Vorinstanz ein Schwächezustand ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführerin gab selber an, sie sei total «neben den Schuhen» gewesen und im Kopf sei nicht mehr alles richtig gelaufen. Über ihre finanziellen Verhältnisse habe sie keinen Überblick. Zudem wusste sie nicht einmal, wie lange sie bereits im Spital war. Diese Angaben sprechen eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann. Der behandelnde Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrten Alkoholkonsums mit manischen Phasen hier sei. Sie sei im Rahmen der verworrenen Manie sehr durcheinander gewesen. Klare Gedanken seien nicht mehr möglich gewesen. Es habe irreale Pläne etc. gegeben. Dabei handelt es sich klarerweise um Anzeichen, welche dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Angelegenheiten selbständig besorgen kann. Gemäss den Angaben in der Gefährdungsmeldung ist die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 insgesamt viermal hospitalisiert worden. Der behandelnde Arzt bestätigte dies dahingehend, dass sie zum zweiten Mal innerhalb von zwei Monaten hier sei. Er erklärte zudem, dass eine Medikation notwendig wäre, was jedoch bei einem Alkoholmissbrauch Probleme gebe, weil das Medikament dann überdosiert sein könnte, was gefährlich werden könne. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Aufgrund der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit können somit Komplikationen bei der Medikation nicht ausgeschlossen werden. Der behandelnde Arzt erklärte schliesslich, die Beistandschaft sei jedenfalls fürs Erste und könne dann neu evaluiert werden. Er sprach sich somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids unmissverständlich für eine Beistandschaft aus. Aufgrund der vom behandelnden Arzt diagnostizierten Krankheiten und der weiteren dargelegten Umstände ist es somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen ist. Zumindest anlässlich der Anhörung vom 18. März 2024 erklärte sie sich mit einer Beistandschaft denn auch grundsätzlich einverstanden.

2.9 Es ist zu prüfen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder nahestehende Personen ausreichend ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

In der Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie Kinder würden alle vier an ihre Grenzen kommen. Sie hätten alle kleine Kinder und seien dieses Jahr so viel herumgerannt, um ihre Mutter auf den Notfall, ins Spital, Pflegeheim, zum Notfallzahnarzt usw. zu bringen, dass sie schlichtweg nicht mehr könnten. Der behandelnde Arzt sagte aus, dass die Angehörigen die Errichtung einer Beistandschaft empfehlen würden. Die Angehörigen möchten dieses Amt nicht übernehmen. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben einer Tochter und des behandelnden Arztes kann von einem der vier Kinder der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass diese der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in administrativen, finanziellen und weiteren Angelegenheiten beistehen, zumal gemäss den Angaben in der Gefährdungsmeldung keines der Kinder im Kanton Wallis wohnhaft ist. Die Beschwerdeführerin sagte am 18. März 2024 aus, sie wäre mit einer Beistandschaft einverstanden, insofern ihr Schwager das Finanzielle verwalten und das Persönliche durch die Beiständin erledigt würde. In ihrer Beschwerde machte sie geltend, es sei ihr freier Wille, dass sich ihr Schwager wie schon seit Jahren weiterhin um ihr Einkommen und Vermögen inklusive Steuererklärung kümmere. Das Vermögensinventar der Beschwerdeführerin vom 17. März 2024 wurde von ihrem Schwager zusammengestellt. Die Beiständin ersuchte mit E-Mail vom 18. März 2024 die KESB um Prüfung, ob in diesem Dossier nicht ein Treuhänder für die Finanzen als Beistand eingesetzt werden könnte. Anlässlich der Anhörung am selben Tag erklärte der Präsident der KESB, dass es aufgrund des hohen Vermögens der Beschwerdeführerin notwendig sei, dass ein Treuhänder für die Vermögensverwaltung eingesetzt werde. Gemäss der sich in den Akten befindenden Steuererklärung 2023 verfügt die Beschwerdeführerin über Aktiven von mehr als einer Million Franken. Insgesamt erachtet es das Kantonsgericht als nicht garantiert, dass die Unterstützung des Schwagers für die finanziellen Angelegenheiten ausreichend ist, zumal der behandelnde Arzt angab, dass der Schwager überfordert scheine, wenn es zu schwierigen Situationen komme, die zu regeln seien.

Die Beschwerdeführerin ist damit auf professionelle und behördliche Hilfe angewiesen, weshalb das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist. Es sind denn auch, jedenfalls was die persönliche Fürsorge betrifft, keine milderen Massnahmen ersichtlich, wie beispielsweise eine Begleitbeistandschaft, mit denen das Ziel ebenfalls gewährleistet werden könnte.

Die KESB wird jedoch eingeladen zu prüfen, ob der Schwager der Beschwerdeführerin als Beistand für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden könnte, zumal er sich schon seit Jahren um ihr Einkommen und Vermögen gekümmert haben soll und dies gemäss eigener Aussage dem Willen der Beschwerdeführerin entspricht. Zudem wurde diese Möglichkeit von der Beiständin anlässlich des Telefonats vom 12. März 2024 auch angesprochen. Sofern diese Variante in Betracht kommen sollte, wäre der Schwager als Vermögensbeistand zu ernennen mit den sich daraus ergebenden gesetzlichen Inventar- und Rechenschaftspflichten (vgl. Art. 405 Abs. 2, 410 f. und 415 f. ZGB; ZWR 2016 S. 259 ff.).

2.10 Schliesslich erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der KESB eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezogen auf die Verwaltung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, auf die Unterkunft oder Unterbringung, auf alle Angelegenheiten, die mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen, sowie in Bezug auf alle Aufgaben, die das soziale und persönliche Wohlbefinden betreffen, als notwendig und nicht übermässig, mithin als angemessen und gerechtfertigt. Auf die Urteils- und Handlungsfähigkeit angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, die ändere immer wieder. Der behandelnde Arzt führte aus, es stimme, dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit immer ändere. Es komme immer auf die Situation und das Rechtsgeschäft an. Sie seien in der Phase von einer sehr schlechten psychischen Verfassung in eine nun bessere. Ob es noch besser werde, bleibe abzuwarten. In schlechten psychischen Phasen sei die Einsichtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. In diesen Phasen könne sie auch Handlungen des Beistands durchkreuzen oder torpedieren. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde keine überzeugenden Gründe dar, weshalb bereits heute auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit vernünftigerweise verzichtet werden könnte. Ob dies in absehbarer Zukunft möglich sein wird, hängt von der persönlichen, gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ab, welche derzeit offen ist.

2.11 Zusammenfassend ist die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit aufgrund des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin rechtmässig. Der Entscheid der KESB Visp ist somit – unter Vorbehalt der Prüfung der Einsetzung des Schwagers als Beistand für die Vermögensverwaltung – zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Sinne abzuweisen.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), hier der Beschwerdeführerin.

Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich und es war die Errichtung der Beistandschaft zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die KESB Bezirk Visp wird eingeladen zu prüfen, ob der Schwager E _________ als Beistand für die Vermögensverwaltung eingesetzt werden könnte.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden X _________ auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. Juni 2024

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 388, Art. 389, Art. 390, Art. 395, Art. 405, Art. 410, Art. 415, Art. 446, Art. 447, Art. 450, Art. 450a, Art. 450b e Art. 450f — letto nella versione del 1 gennaio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 142 e Art. 317 — letto nella versione del 1 settembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.