141.3
Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
Vom 24. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 41 Bst. b, 54 Abs. 2 und 55 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie auf § 35 Ziff. 6 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 1. Dezember1932,
beschliesst:
1. Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden bzw. Anzeigen gegenüber Mitgliedern der Gerichte und der Vewaltung gelten folgende Grundsätze:
Ziff. 1 Funktionale Zuständigkeit
Aufsichtsbeschwerden gegenüber einer einzelnen Direktion und/oder einer Direktionsvorsteherin oder einem Direktionsvorsteher werden nicht vom Kantonsrat entgegengenommen, sondern sind dem Gesamtregierungsrat zur Erledigung zu überweisen.
Aufsichtsbeschwerden gegen den Gesamtregierungsrat beurteilt der Kantonsrat nach vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin.
Aufsichtsbeschwerden gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerichtes werden nicht vom Kantonsrat entgegengenommen, sondern sind dem Verwaltungsgericht zur Erledigung zu überweisen.
Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Verwaltungsgericht als Gesamtheit beurteilt der Kantonsrat unter vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin.
Aufsichtsbeschwerden gegen einzelne Mitglieder der Gerichte (inkl.Obergericht) sowie der gerichtlichen Behörden wie Staatsanwaltschaft usw. werden vom Kantonsrat nicht entgegen genommen, sondern sind der Beschwerdeabteilung des Obergerichtes zur Erledigung zuzuweisen.
Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Obergericht als Gesamtheit beurteilt der Kantonsrat unter vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin.
Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates, des Verwaltungsgerichtes oder des Obergerichtes als Aufsichtsbehörde beurteilt der Kantonsrat unter vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin.
Ziff. 2 Sachliche Zuständigkeit
Soweit sich Aufsichtsbeschwerden, für die der Kantonsrat gemäss Ziff.1 zuständig ist, auf hängige oder rechtskräftig erledigte Verfahren beziehen, werden solche nicht an die Hand genommen unter Hinweis auf die Nicht-Einmischung in hängige oder rechtskräftig erledigte gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren, ausser sie betreffen nur den äusseren Geschäftsgang einer Behörde.
Die Aufsicht des Kantonsrates über die Gerichte beschränkt sich auf den äusseren Geschäftsgang.
Ziff. 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum. Er tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
GS 28, 317