153.752
Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
Vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2018)
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998, § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) vom 26. August 2010 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen vom 7. Dezember 2010,
verfügt:
Ziff. 1 a) Befugnisse gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)
Entscheide Gemeinnützige Arbeit bezüglich der Wahl der Vollzugseinrichtung und der Hilfsbedürftigkeit (Art. 37 Abs. 2 aStGB und Art. 79a Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 375 Abs. 2 StGB);
Entscheide Gemeinnützige Arbeit bezüglich der Vollzugsdauer (Art. 38 aStGB und Art. 107 Abs. 2 aStGB und Art. 79a Abs. 5 StGB i. V. m. Art. 375 Abs. 3 StGB);
Erlass der Mahnung sowie Antragstellung beim Gericht auf Umwandlung der Gemeinnützigen Arbeit, bzw. auf Vollstreckung der Busse (Art. 39 Abs. 1 aStGB und Art. 107 Abs. 3 aStGB);
3a Entscheide über Bewilligung, Abbruch und die Rechtsfolgen des Abbruchs des Vollzugs in Form von Gemeinnütziger Arbeit (Art. 79a Abs. 1 und 6 StGB);
Durchführung der vom Gericht angeordneten Bewährungshilfe und Weisungen während der Probezeit (Art. 44 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 StGB);
Berichterstattung an das Gericht bei Ablauf der Probezeit (Art. 45 StGB);
Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Weisungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 3 und 4 StGB);
Entscheide über Aufhebung der Massnahme, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB);
Entscheide über die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder eine Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB);
Entscheide über die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung, bzw. in einer geschlossenen Strafanstalt oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt nach Artikel 76 Abs. 2 (Art. 59 Abs. 3 StGB);
Antragstellung betreffend Verlängerung stationärer Massnahmen bei psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB);
Entscheide über die Einweisung in eine spezialisierte Einrichtung oder psychiatrische Klinik (Art. 60 Abs. 3 StGB);
Antragstellung betreffend Verlängerung stationärer Massnahmen zur Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 4 StGB);
Entscheide über die Aufhebung der Massnahme bei Erreichung der Höchstdauer, bzw. bei Vollendung des 30. Altersjahrs (Art. 61 Abs. 4 StGB);
Entscheide über den Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene in einer Einrichtung für Jugendliche (Art. 61 Abs. 5 StGB);
Entscheide über die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB);
Entscheide über die Anordnung der Probezeit von ein bis fünf Jahren bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59; Entscheide über die Anordnung der Probezeit von ein bis drei Jahren bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 (Art. 62 Abs. 2 StGB);
Entscheide über die Anordnung einer ambulanten Behandlung während der Probezeit bzw. Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung aus stationärer Massnahme (Art. 62 Abs. 3 StGB);
Antragstellung beim Gericht betreffend Verlängerung der Probezeit nach stationärer Massnahme zwecks Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen (Art. 62 Abs. 4 StGB);
Anhörungsrecht bei Nichtbewährung (Art. 62a Abs. 1 StGB);
Antragstellung betreffend Rückversetzung bei Nichtbewährung (Art. 62a Abs. 3 StGB);
Durchführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe und der Weisungen bei Nichtbewährung (Art. 62a Abs. 5 Bst. b, c StGB);
Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Weisungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 62a Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 4 StGB);
Entscheide über die endgültige Entlassung aus der Massnahme bei Erreichung der Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61, bzw. bei Eintreten der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (Art. 62b Abs. 2 StGB);
Entscheide über die Aufhebung der Massnahme gemäss Bst. a, b, c (Art. 62c Abs. 1 StGB);
Meldungserstattung, allenfalls Antrag beim Gericht auf Vollzug der Reststrafe; bzw. Aufschub des Vollzugs (Art. 62c Abs. 2 StGB);
Antragstellung beim Gericht um Anordnung einer anderen stationären Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB);
Antragstellung betreffend Anordnung der Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB);
Mitteilung Aufhebung Massnahme an Vormundschaftsbehörde (Art. 62c Abs. 5 StGB);
Antragstellung auf Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme vor oder während des Vollzugs und Antragstellung auf Anordnung einer anderen therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB);
Prüfung und Entscheid betreffend bedingte Entlassung oder Aufhebung der stationären Massnahme (Art. 62d StGB);
Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen für die Dauer einer vom Gericht angeordneten ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 2 StGB);
Entscheide betreffend vorübergehender stationärer Behandlung zur Einleitung ambulanter Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB);
Prüfung und Antragstellung betreffend Verlängerung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 4 StGB);
Prüfung und Entscheid betreffend Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Behandlung (Art. 63a Abs. 1 und 2 StGB);
Meldungserstattung an das zuständige Gericht bei Begehung einer Straftat während der ambulanten Behandlung (Art. 63a Abs. 3 StGB);
Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Weisungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 63a Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 4 StGB);
Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (Art. 63b Abs. 2 StGB);
Prüfung Gefährlichkeit und Antrag auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Weiterführung der ambulanten Behandlung (Art. 63b Abs. 3 StGB);
Antragstellung auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59-61 an Stelle des Strafvollzugs (Art. 63b Abs. 5 StGB);
Antragstellung an das Gericht betreffend bedingter Entlassung (Art. 64 Abs. 3 StGB);
Entscheide über den Vollzug oder die Verwahrung in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 sowie Entscheid über die Anordnung einer psychiatrischen Betreuung (Art. 64 Abs. 4 StGB);
Entscheide betreffend Entlassung aus der Verwahrung, Anordnung der Probezeit, Bewährungshilfe, Weisungen, sowie Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 64a Abs. 1 StGB);
Antragstellung betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Verwahrung zwecks Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen (Art. 64a Abs. 2 StGB);
Antragstellung betreffend Rückversetzung in die Verwahrung (Art. 64a Abs. 3 StGB);
Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Weisungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 64a Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 4 StGB);
Prüfung und Entscheid betreffend bedingter Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 Bst. a. StGB i.V.m. Abs. 2);
Prüfung und Entscheid betreffend Antragstellung hinsichtlich einer stationären therapeutischen Behandlung (Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB i.V.m. Abs. 2);
Prüfung und Entscheid betreffend Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, dies gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1 StGB);
Anbieten einer Behandlung für den Fall des Vorliegens einer Behandelbarkeit (Art. 64c Abs. 2 StGB);
Antragstellung auf Änderung der Sanktion (Art. 65 StGB);
50a Prüfung und Antragstellung beim Gericht auf Verlängerung der befristeten Verbote um jeweils höchstens fünf Jahre (Art. 67 Abs. 6 StGB);
50b Durchführung der Bewährungshilfe (Art. 67 Abs. 7 StGB);
50c Entscheid Einsatz und Durchführung Vollzug des Verbots mit technischen Geräten (Art. 67b Abs. 3 StGB);
50d Durchführung der Bewährungshilfe (Art. 67b Abs. 4 StGB);
50e Prüfung und Antragstellung beim Gericht auf Verlängerung des Verbots um jeweils höchstens fünf Jahre (Art. 67b Abs. 5 StGB);
50f Berichterstattung an das Gericht oder die Vollzugsbehörde bei Missachtung des Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbotes, Entziehung der damit verbundenen Bewährungshilfe oder bei Nichtdurchführbarkeit oder Nichterforderlichkeit der Bewährungshilfe. Weiter Prüfung und Entscheid der Vollzugsbehörde betreffend Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB);
50g Feststellung Entziehung von der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 8 StGB);
50h Prüfung und Antragstellung beim Gericht auf nachträgliche Erweiterung des Verbots oder zusätzliche Anordnung eines Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB);
50i Prüfung und Antragstellung beim Gericht auf nachträgliche Anordnung des Verbots (Art. 67d Abs. 2 StGB);
Entscheide über einen nachträglichen Vollzugsverzicht einer Freiheitsstrafe anschliessend an eine bedingte oder endgültige Entlassung (Art. 75 Abs. 6 StGB);
Abklärung der Gemeingefährlichkeit (Art. 75a Abs. 1 Bst. b StGB i.V.m. Abs. 3);
Entscheide betreffend Einweisung in eine geschlossene oder offene Strafanstalt (Art. 76 StGB);
Entscheide über die Versetzung in das Arbeits- und Wohn-Arbeitsexternat (Art. 77a StGB);
Entscheide über die Zulassung zur Halbgefangenschaft (Art. 77b und Art. 79 Abs. 1 aStGB);
55a Entscheide über Bewilligung und Abbruch des Vollzugs in Form von Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 und 4 StGB);
Entscheide bezüglich der Anordnung von Einzelhaft im Sinne einer ununterbrochenen Trennung von anderen Gefangenen (Art. 78 Bst. a und b StGB);
Entscheide über die Zulassung des tageweisen Vollzugs sowie Entscheid betreffend Aufteilung der Vollzugsabschnitte (Art. 79 Abs. 2 aStGB);
Entscheide über den Vollzug der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses (Art. 79 Abs. 3 aStGB);
58a Entscheide über den Vollzug der Halbgefangenschaft in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses (Art.77b Abs. 3 StGB)
58b Entscheide über Bewilligung, Abbruch und die Rechtsfolgen des Abbruchs des Vollzugs in Form von Electronic Monitoring (Art. 79b StGB);
Entscheide und Anordnungen bezüglich abweichender Vollzugsformen (Art. 80 StGB);
Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen (Art. 82 StGB);
Entscheide bezüglich der Gewährung von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB);
Entscheide betreffend bedingter Entlassung (Art. 86 StGB);
Auferlegung der Probezeit von 1 bis 5 Jahren (Art. 87 Abs. 1 StGB);
Anordnung und Durchführung der Bewährungshilfen sowie Erlass und Durchführung von Weisungen während der Probezeit (Art. 87 Abs. 2 StGB);
Antragstellung betreffend Verlängerung der Bewährungshilfe und/oder Weisungen bei Ablauf der Probezeit sowie Durchführung der Bewährungshilfe und/oder der Weisungen (Art. 87 Abs. 3 StGB);
Meldungserstattung beim zuständigen Gericht bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit (Art. 89 Abs. 1 StGB);
Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Weisungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 89 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 4 StGB);
Entscheide bezüglich der ununterbrochenen Trennung von Vollzugsinsassen nach den Artikeln 59-61 von anderen Eingewiesenen (Art. 90 Abs. 1 Bst. a und b StGB);
Entscheide über den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 59-61 und 64 in Form des Wohn- und Arbeitsexternats bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Art. 90 Abs. 2bis StGB);
Entscheide bezüglich der Gewährung von Urlaub (Art. 90 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 84 Abs. 6 StGB);
Entscheide bezüglich der Einweisung in offene Einrichtungen und Entscheide bezüglich der Bewilligung von Vollzugsöffnungen (Art. 90 Abs. 4bis StGB i.V.m. Art. 75a StGB);
Entscheide über die Unterbrechung des Vollzugs (Art. 92 StGB);
72a Entscheide über Gesuche von Opfern, Angehörigen und Dritten mit schutzwürdigem Interesse zu Informationen über den Straf- oder Massnahmenvollzug der verurteilten Person (Art. 92a StGB);
Entscheide, Leistung und Vermittlung der erforderlichen Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB);
Entscheide und Durchführung der Weisungen (Art. 94 StGB);
Einholung von Berichten vor dem Entscheid der Anordnung einer Bewährungshilfe oder von Weisungen bei der für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder dem Vollzug der Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote zuständigen Behörde (Art. 95 Abs. 1 StGB);
Berichterstattung bezüglich Notwendigkeit und Einhaltung von Weisungen oder bezüglich Durchführbarkeit der Bewährungshilfe sowie daran anschliessende Durchführung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 95 Abs. 3 StGB);
Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung, Aufhebung oder Neuanordnung von Weisungen (Art. 95 Abs. 4 StGB);
Durchführung der freiwilligen sozialen Betreuung bei nicht inhaftierten Erwachsenen für die Dauer des Strafverfahrens (Art. 96 StGB);
78a Feststellung Entziehung von der Bewährungshilfe oder Missachtung der von den Vollzugsbehörden angeordneten Weisungen (Art. 295 StGB);
Bearbeitung von Personendaten über Verurteilungen im Register (Art. 367 Abs. 1 Bst. d StGB);
Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren in Personendaten über Verurteilungen (Art. 367 Abs. 2 Bst. a StGB);
Bezahlung und Rechnungstellung der Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug sowie Entscheide bezüglich der Beteiligungen der verurteilten Personen an den Kosten (Art. 380 Abs. 1 und 2 StGB);
Ziff. 2 b) Befugnisse gestützt auf die Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)
Vollzug von Gesamtstrafen und Bezahlung der Vollzugskosten bei Gesamtstrafen (Art. 2 V-StGB-MStG);
Anteilsmässige Rechnungstellung der Vollzugskosten an die beteiligten Kantone (Art. 3 Abs. 4 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Vollzug bzw. Aufschub der Massnahme bei Zusammentreffen von ungleichen therapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Vollzug der Massnahme bei aufgeschobener Massnahme (Art. 6 Abs. 3 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Verwahrung bzw. Aufschub der Massnahme bei Zusammentreffen von Verwahrung und therapeutischer Massnahme (Art. 7 Abs. 1 V-StGB-MStG);
Bericht und Antragstellung beim Gericht bezüglich nachträglichem Vollzug/Nichtvollzug von aufgeschobenen therapeutischen Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. stationären Massnahme bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und stationärer Massnahme (Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. ambulanten Massnahme bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und ambulanter Massnahme (Art. 10 Abs. 1 V-StGB-MStG);
Bericht und Antragstellung beim Gericht bezüglich nachträglichem Vollzug/Nichtvollzug von aufgeschobenen Massnahmen oder Freiheitsstrafen (Art. 10 Abs. 2 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Verlängerung der Fristen bei Gemeinnütziger Arbeit (Art. 11 Abs. 1 V-StGB-MStG);
Entscheide betreffend Vollzug bei Zusammentreffen von vollziehbarer gemeinnütziger Arbeit und freiheitsentziehenden Sanktionen (Art. 12 Abs. 1 V-StGB-MStG);
Verständigung mit anderen Kantonen betreffend Vollzug von zusammentreffenden Sanktionen durch Urteile verschiedener Kantone (Art. 13 VStGB-MStG);
Bezahlung der Vollzugskosten, bzw. anteilsmässige Rechnungstellung der Vollzugskosten auf die beteiligten Kantone (Art. 16 V-StGB-MStG);
Ziff. 3 c) Befugnisse gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
Bestimmung der Haftanstalt, des Spitals oder der psychiatrischen Klinik im Falle der Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 234 i.V.m. Art. 440 Abs. 1 StPO);
Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. § 119 GOG);
Durchführung und Überwachung von Ersatzmassnahmen, welche das Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anordnet (Art. 237 Abs. 2 und 3 StPO);
Meldung an das Gericht im Falle der Nichteinhaltung einer durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst durchzuführenden Ersatzmassnahme (Art. 237 Abs. 5 StPO);
Erlass des Vollzugsbefehls (Art. 439 Abs. 2 StPO);
Prüfung, Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen (Art. 439 Abs. 3 StPO);
Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Verhaftung, der Ausschreibung und der Auslieferung (Art. 439 Abs. 4 StPO);
Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Versetzung in die Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme (Art. 440 Abs. 1 StPO);
Unterbreitung des Falls an die zuständige Behörde (Art. 440 Abs. 2 StPO);
Prüfung der Vollstreckungsverjährung (Art. 441 Abs. 2 StPO);
Ziff. 4 d) Befugnisse gestützt auf die Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung)
Eintragungen von Vollzugsentscheiden (Art. 6 Bst. a. Ziffer 1 VOSTRA-Verordnung);
Datenbearbeitungsrechte gemäss Anhänge 2 bzw. 3 (Art. 10 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung);
Berechtigung zur Online-Eintragung (Art. 16 Bst. c VOSTRA-Verordnung);
Ziff. 5 e) Befugnisse gestützt auf das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI) sowie auf die Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem vom 15. Oktober 2008 (RIPOL-Verordnung)
Veranlassung der Verhaftung und Aufenthaltsermittlung von Personen im Rahmen eines Straf- oder Massnahmenvollzuges (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BPI);
Meldungen von Ausschreibungen in das RIPOL zwecks Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben (Art. 3 Abs. 1 Bst. j RIPOL-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bst. k BPI);
Berechtigung von direkten Online-Abfragungen mittels Abrufverfahren nach Ausschreibungen von Personen (Art. 5 Bst. k RIPOL-Verordnung);
Ziff. 6
Diese Verfügung hebt die Verfügung über die Delegation der Entscheidungsbefugnisse im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs an das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug vom 14. Dezember 2009 auf.
Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2011 in Kraft.
GS 30, 817