213.2
Verordnung über das Vormundschaftswesen
Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
in Vollziehung des Art. 52 der Übergangsbestimmungen zum ZGB und in Ausführung des § 62 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und dessen Abänderung vom 8. Oktober 1942,
beschliesst:
1. Vormundschaftliche Organe
1.1. Aufsichtsbehörde
Art. 1
Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat, welcher die Direktion des Innern als Vorsteherin über das Vormundschaftswesen bezeichnet.
Die Direktion des Innern stimmt den Geschäften gemäss Art. 422 ZGB zu, sofern die Zustimmung vorbehaltlos erfolgen kann. Erwägt die Direktion, ein Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Regierungsrat.
1.2. Vormundschaftsbehörde
Art. 2 …
Art. 3
Die Vormundschaftsbehörde übt die ihr durch Gesetz übertragenen Obliegenheiten aus; sie ist auch die Amtsstelle für Jugendfürsorge und Kinderschutz.
…
Art. 4
Die Gemeinde- und Bürgerräte können die Besorgung des Vormundschaftswesens einer Kommission von drei Mitgliedern übertragen, von denen höchstens zwei dem Rate angehören dürfen (Waisenamt).
Der Kommissionspräsident muss dem Rate angehören.
Über die Verhandlungen der Kommission ist ein besonderes Protokoll zu führen.
Ihre Beschlüsse können binnen 10 Tagen an den Rat weitergezogen werden.
Der Rat soll über Vormundschaftsgeschäfte nur nach Anhörung der Kommission entscheiden, die Kommission nach Anhörung des Vormundes.
Art. 5
Der Kommission kommen in der Hauptsache folgende Befugnisse zu:
die Antragstellung über Anordnung und Aufhebung von Beaufsichtigungen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften über minder- und volljährige Personen;
Vorschläge für die Ernennung der Beistände, Beiräte und Vormünder;
die Antragstellung zu den in Art. 421 ZGB erwähnten Geschäften;
die Verwahrung von Wertschriften, Kostbarkeiten und sonstigen wichtigen Dokumenten in der Schirmlade;
die Entgegennahme von Depositen;
der jährliche Untersuch der Schirmlade, mit Berichterstattung an den Rat;
Begehren um Vornahme der zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massnahmen (§ 10 EG ZGB);
die Aufnahme des Vermögens- und Besitzstandes bevormundeter Personen oder von Verlassenschaften, bei welchen Bevormundete als Miterben in Frage kommen;
Entgegennahme von Inventaren über den Nachlass von Personen, welche neben dem überlebenden Ehegatten noch unmündige Kinder hinterlassen haben (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
…
die Antragstellung bei Zustimmung zur Adoption (Art. 422 Ziff.1 ZGB);
die Begutachtung bei Anordnung einer Familienvormundschaft;
die Abgabe von Erklärungen für Anschlusspfändungen der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie der Kinder und Schutzbefohlenen des Schuldners; in diesem Fall ist der betreffenden Person ein Vertreter zu bestellen;
die Überwachung der Vormünder und Beistände, sowie der Eltern in bezug auf das Kindsvermögens (Art. 320 und Art. 306 Abs. 2 ZGB);
die Prüfung der Rechnungen und Berichte zuhanden des Rates;
die Festsetzung der Entschädigung für Vormünder, Beistände und Beiräte und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde;
die Entgegennahme von Anständen über die Amtsführung der Vormünder, Beistände und Beiräte und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde;
die Vernehmlassung zu Beschwerden, welche beim Rat und bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden;
Beratung schwieriger Fälle (Fallberatung).
Art. 6 …
1.3. Familienvormundschaft
Art. 7
Begehren um Anordnung und Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt nach Begutachtung durch die zuständige Vormundschaftsbehörde und gegebenenfalls nach Befragung des Bevormundeten und der nächsten Verwandten Antrag an den Regierungsrat, welcher über die Anordnung der Familienvormundschaft entscheidet.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner die zu leistende Sicherstellung und ernennt den Familienrat.
Art. 8
Der Familienrat ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen, ob die jährliche Rechnungsstellung erfolgt sei. Auch in der Zwischenzeit hat der Familienrat Bericht zu erstatten, wenn das Vermögen im Bestande und in der Anlage erhebliche Änderungen erlitten hat.
Art. 9
Die Aufhebung der Familienvormundschaft erfolgt auf Antrag der Direktion des Innern oder des Familienrates oder des Bevormundeten selbst durch den Regierungsrat.
1.4. Amtsvormundschaft
Art. 10
Können keine der in Art. 380 und 381 ZGB genannten Personen als Vormund, Beirat oder Beistand berufen werden, so kann das Amt auch einer geeigneten Amtsperson (Amtsvormund) übertragen werden.
…
Art. 11
Ein Amtsvormund kann auch für mehrere Gemeinden gemeinsam bestellt werden; dagegen darf er nicht Mitglied einer Vormundschaftsbehörde sein.
Er ist angemessen zu entschädigen.
1.5. Vormund, Beistand, Beirat
Art. 12
Vormünder, Beistände und Beiräte werden in allen Fällen mit Ausnahme bei der Familienvormundschaft vom Rate ernannt.
Die Wahl ist mit aller Beförderung zu treffen und dem Gewählten ist seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wahl des Vormundes ist ausserdem im Falle der Auskündigung der Bevormundung im amtlichen Organ des Wohnsitzes und der Heimat zu veröffentlichen.
Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund, Beistand oder Beirat durch die Vormundschaftsbehörde.
…
Art. 13
Während die Vormundschaft die dauernde persönliche und ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte Schutz- und Fürsorgemassnahmen für Personen oder Vermögen.
Art. 14
Die Beistandschaft bezweckt entweder die Vertretung einer Person in einzelnen Angelegenheiten oder einem bestimmten Kreise solcher, oder die Vertretung eines bestimmten Vermögens. Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft sind ohne Einfluss auf die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten.
Art. 15
Die Beiratschaft ist eine besondere Art der Beistandschaft und hat eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit zur Folge.
Art. 16
Der Beistand und der Beirat werden nach den gleichen Grundsätzen bestellt wie der Vormund.
Die Amtsdauer wird bei der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzt.
Bei länger dauernden Beistandschaften und Beiratschaften werden die Vorschriften über die Amtsdauer des Vormundes angewendet.
Art. 17
Die Vormundschaftsbehörde führt ein Verzeichnis aller Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften nach amtlichem Formular.
2. Verfahren
2.1. Unmündige Personen
Art. 18
Unmündige Personen stehen unter Vormundschaft, sofern sie nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern unbekannt sind (Findelkind).
Sobald diese Voraussetzungen eintreffen, hat die Vormundschaftsbehörde einen Vormund zu ernennen.
…
2.2. Entmündigung
Art. 19
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels und Misswirtschaft erfolgt von Amtes wegen oder auf Anzeige oder Antrag durch den Rat.
Dieser trifft alle erforderlichen sichernden Massnahmen und ernennt nötigenfalls schon vor der Durchführung des Verfahrens vorläufig den Vormund.
Art. 20
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen (Arzt) erfolgen, der sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. In den übrigen Fällen darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist.
Art. 21
Die Einvernahme wird von mindestens einem Mitglied des Rats sowie dessen Protokollführer vorgenommen. Der Protokollführer kann durch ein Mitglied der Kommission ersetzt werden.
Die Einvernahme muss sich auf alle wesentlichen Tatsachen erstrecken, welche Anlass zur Einleitung des Verfahrens bilden.
Über die Einvernahme ist ein Protokoll zu führen, das vom zu Bevormundenden zu unterzeichnen ist; verweigert er die Unterschrift oder ist er des Schreibens unkundig, so ist hievon im Protokoll Vormerk zu nehmen.
Art. 22
Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
Der Rat entscheidet über die Entmündigung auf Grund der Akten.
Art. 23
Sofern zur Zeit der Entmündigung die Eltern oder ein Elternteil noch leben, tritt die entmündigte Person wieder unter die elterliche Sorge, sofern es der Rat nicht für angezeigt erachtet, ihr einen Vormund zu bestellen.
Art. 24
Die Bevormundung wegen längerer Freiheitsstrafe erfolgt ohne weitere Ermittlungen und ohne Parteieinvernahme durch Verfügung des Rates.
Die Entmündigung tritt nicht schon mit der Verurteilung, sondern erst mit Antritt der Freiheitsstrafe auf Grund des Entmündigungsbeschlusses ein.
Die Ernennung des Vormundes ist sofort der Strafvollzugsbehörde mitzuteilen.
Art. 25
Die Bevormundung und die Verbeiständung auf eigenes schriftliches Begehren erfolgt durch den Rat, wenn dieser sich überzeugt hat, dass das Begehren auf dem freien Willen des Gesuchstellers beruht und wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind.
Art. 26
Die Bevormundung hat in allen Fällen durch ausdrücklichen Beschluss des Rates zu erfolgen und ist dem Bevormundeten und dem Regierungsrat schriftlich und begründet mitzuteilen. Dem Regierungsrat ist ferner das Einvernahmeprotokoll zuzustellen, bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche auch das ärztliche Gutachten.
Die Mitteilung an den urteilsfähigen Bevormundeten erfolgt durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsschein und bei Geisteskrankheit an die Angehörigen.
Befindet sich der Bevormundete in einer Anstalt, so ist die Bevormundung auch deren Leitung mitzuteilen.
Art. 27
Der Bevormundungsbeschluss kann innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet sowohl von dem zu Bevormundenden als auch von seinem bevollmächtigten Vertreter durch schriftliche Eingabe beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 28 …
Art. 29
Die Bevormundung ist nach erlangter Rechtskraft durch die Direktion des Innern im Amtsblatt zu veröffentlichen, bei Nichtbürgern auch im Amtsblatt des Heimatkantons. Die Direktion des Innern kann auf die Veröffentlichung verzichten.
Auf begründetes Begehren kann von der Veröffentlichung Umgang genommen werden.
Art. 30
Die Kosten des Entmündigungsverfahrens und der Veröffentlichung sind aus dem Mündelvermögen zu bestreiten, es sei denn, dass die betreffende Behörde in ihrem Entscheide auf die Geltendmachung verzichtet.
Ist die Entmündigung böswillig oder leichtfertig eingeleitet worden, so können die Kosten durch die Aufsichtsbehörde der Vormundschaftsbehörde überbunden werden.
Art. 31 …
Art. 32
Die Übernahme der von einer auswärtigen Behörde an eine zugerische Vormundschaftsbehörde übertragenen Vormundschaft bedarf der Zustimmung der Direktion des Innern.
Die Direktion verfügt nötigenfalls die Veröffentlichung im Amtsblatt.
2.3. Verbeiständung
Art. 33
Für die Anordnung von Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaften ist der Rat zuständig.
Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgesehen.
Art. 34
Der Rat hat von sich aus oder auf gestelltes Begehren die Beistandschaft anzuordnen und einen Beistand zu ernennen.
In jedem Fall ist zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 35
Die Veröffentlichung einer Beistandschaftsbestellung erfolgt durch den Rat, wenn er es als zweckmässig erachtet, insbesondere wenn eine Beschränkung der Handlungsfreiheit stattfindet.
Beschlüsse über Anordnung der Beistandschaften sind mit Angabe der Gründe zu protokollieren.
Art. 36
Gegen die Anordnung oder Nichtanordnung einer Beistandschaft kann beim Regierungsrat binnen 20 Tagen Beschwerde erhoben werden.
2.4. Anordnung der Beiratschaft
Art. 37
Über Personen, die unter Beiratschaft gestellt werden sollen, muss zuerst die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch den Rat ausgesprochen werden. Hiefür ist das gleiche Verfahren vorgeschrieben wie für die Entmündigung gemäss Art. 369 und 370 ZGB.
Die Veröffentlichung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Verbeiständung.
3. Amtsführung
3.1. Die Übernahme des Amtes durch den Vormund
3.1.1. Inventaraufnahme
Art. 38
Bei der Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar auf einem amtlichen Formular aufzunehmen.
Ist der Bevormundete urteilsfähig, so ist er, soweit tunlich, zur Inventaraufnahme zuzuziehen.
Wenn bei der Inventarisation Vermögen verheimlicht oder unredlicherweise Schulden vorgespiegelt werden, so ist der Fehlbare mit Ordnungsbusse, in schweren Fällen wegen Übertretung gesetzlicher Vorschriften mit Busse bis auf Fr. 200.– oder mit Gefängnis bis auf 20 Tage zu bestrafen.
Den nämlichen Strafen unterliegen auch Dritte, welche sich solcher Handlungen schuldig machen oder sich daran beteiligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzes.
Art. 39
Das Inventar wird von der Vormundschaftsbehörde geprüft und hierauf vom Vormund, wenn tunlich im Beisein des Bevormundeten oder seiner nächsten Angehörigen, und von der Vormundschaftsbehörde unterzeichnet. Nach der Genehmigung wird dem Vormund eine Abschrift des Inventars zugestellt.
Art. 40
Die Vormundschaftsbehörde hat, wo die Umstände es rechtfertigen, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) anzuordnen.
Das Begehren um ein öffentliches Inventar ist beim Gerichtspräsidenten zu stellen.
Wo infolge Todesfalles ein Inventar bereits aufgenommen wurde, hat die Gerichtskanzlei der Vormundschaftsbehörde eine Abschrift zuzustellen; das vormundschaftliche Inventar fällt weg.
Wenn die Passiven der Verlassenschaft grösser sind als die Aktiven, so hat die Vormundschaftsbehörde für den Fall, dass eine Verständigung mit den Gläubigern nicht tunlich erscheint, die Erbschaft auszuschlagen oder die amtliche Liquidation im Namen des Unmündigen bei der Gerichtskanzlei zu verlangen.
3.1.2. Verwahrung von Wertsachen
Art. 41
Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, der Vormundschaftsbehörde zur Aufbewahrung in der Schirmlade zu übergeben.
Mündelvermögen kann folgenden Banken zur Aufbewahrung übergeben werden: Zuger Kantonalbank, lokale Raiffeisenbanken im Kanton Zug, Niederlassungen der UBS, der CREDIT SUISSE, der Migrosbank und der Bank Coop AG im Kanton Zug. Ausnahmsweise kann die Vormundschaftsbehörde die Aufbewahrung bei andern Banken gestatten.
Art. 42
Jede Vormundschaftsbehörde sorgt, unter Oberaufsicht des Regierungsrates, für eine taugliche Schirmlade.
Bei der Öffnung der Schirmlade haben wenigstens zwei Amtspersonen mitzuwirken und es ist über die Eingänge und Ausgänge mit Angabe des Datums gleichzeitig ein Protokoll (Schirmbuch) zu führen.
Für jeden Gegenstand, welcher der Vormundschaftsbehörde zur Aufbewahrung in die Schirmlade übergeben wird, hat sie einen Empfangsschein auszustellen; ebenso ist die Aushingabe durch den Empfänger zu bescheinigen.
Art. 43
Alljährlich wenigstens einmal hat die Vormundschaftsbehörde eine Durchsicht der Schirmlade vorzunehmen, den Inhalt derselben mit dem Schirmbuche zu vergleichen und den Befund protokollarisch festzustellen.
3.1.3. Verwertung von Fahrnis und Grundstücken
Art. 44
Bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
Gegenstände, die für die Familie des Bevormundeten persönlich einen besondern Wert haben, sollen wenn immer möglich nicht veräussert werden.
Art. 45
Die Veräusserung von Grundstücken kann nur auf Weisung der Vormundschaftsbehörde erfolgen und darf von dieser nur gestattet werden, wenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern.
Die Veräusserung hat in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, wobei die Genehmigung des Zuschlages durch die Vormundschaftsbehörde vorzubehalten ist.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Regierungsrates der Verkauf aus freier Hand stattfinden. In diesem Falle hat die Vormundschaftsbehörde an den Regierungsrat ein begründetes Gesuch zu richten und den Verkaufsvertrag beizulegen.
3.1.4. Vermögensverwaltung
Art. 46
Bares Geld ist vom Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf, beförderlich zinstragend anzulegen. Unterlässt der Vormund diese Anlage länger als einen Monat, so wird er selbst zinspflichtig.
Art. 47
Für die Vermögensanlagen gelten die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden.
Aus besonderen Gründen, namentlich bei grösseren Vermögen, kann die Vormundschaftsbehörde auch Werttitel genehmigen, die in der Regel nicht zulässig sind. Es sollen nicht zu grosse Summen in denselben Werten angelegt werden.
Bei Anlagen in Kassen kann die Vormundschaftsbehörde anordnen, dass zur Erhebung des Geldes ihre Genehmigung erforderlich ist.
Art. 48
Fällt dem Mündel aus Erbschaft, Schenkung und dgl. Vermögen zu, oder besass er schon vor der Bevormundung Vermögen oder gelangt eine anderweitig geführte Vormundschaft in hiesige Verwaltung, so können mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde auch andere als die für Neuanlagen zulässigen Vermögenswerte in die vormundschaftliche Verwaltung übernommen oder in ihr beibehalten werden, soweit die Umstände es rechtfertigen.
Art. 49 …
3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten
Art. 50
Der Kantonsgerichtspräsident ist als Einzelrichter zuständig, dem Vormund eines urteilsfähigen Bevormundeten, der ohne vorgängige Zustimmung seines Vormundes Verpflichtungen eingegangen oder Rechte aufgegeben hat, auf Begehren des andern Teils eine angemessene Frist zur Erklärung seiner Genehmigung oder Nichtgenehmigung jener Handlung anzusetzen (Art. 410 ZGB).
3.3. Beaufsichtigung des Vormundes
3.3.1. Berichterstattung
Art. 51
Der Vormund hat anlässlich der Rechnungsablage der Vormundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse des Bevormundeten, insbesondere über die körperliche und geistige Entwicklung, den Aufenthaltsort und die Berufsbildung des Unmündigen schriftlich Bericht zu erstatten; letzteres hat auch zu geschehen, wenn kein Vermögen vorhanden ist.
Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, in allen Fällen, in welchen die persönliche Wohlfahrt des Bevormundeten erhöhte Sorge erheischt, wie bei Unehelichen und Gebrechlichen, solange sie nicht in einer Anstalt untergebracht sind, den Vormund, so oft es nötig ist, zur Berichterstattung zu verhalten.
3.3.2. Rechnungsstellung
Art. 52
Der Vormund hat alljährlich nach Schluss des Kalenderjahres unter Verwendung des amtlichen Formulars über die Vermögensverwaltung Rechnung abzulegen.
Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablage zugezogen werden.
Die Rechnung muss die Unterschrift des Vormundes tragen, ebenso die Unterschrift des Bevormundeten, sofern dieser zur Rechnungsablage zugezogen wurde.
Art. 53
Die Rechnung soll auf Grundlage des Inventars, bzw. je der letzten Rechnung erstellt sein und einen Überblick über die seitherigen Veränderungen des Vermögens in Stand und Anlage enthalten. Ausgaben und Einnahmen sollen einzeln aufgeführt und, soweit es möglich ist, mit den erforderlichen Belegen versehen sein.
Art. 54
Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung eine aus den Büchern gezogene Bilanz. Die Vormundschaftsbehörde kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
3.3.3. Gemeinsame Vorschriften
Art. 55
Bericht und Rechnung sind vom Vormunde im Doppel auszufertigen und mit den Belegen auf spätestens Mitte Februar der Vormundschaftsbehörde abzugeben.
Art. 56
Wenn der Vormund mit der Berichterstattung oder der Einreichung der Rechnung im Verzuge ist, so setzt ihm die Vormundschaftsbehörde eine angemessene Frist hiezu an.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der säumige Vormund durch die Vormundschaftsbehörde mit einer Ordnungsbusse zu belegen.
Die Vormundschaftsbehörde sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen erstellt wird.
Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungssteller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so ist er nach vorausgegangener Androhung wegen Ungehorsams dem Strafrichter zu überweisen.
Art. 57
Die Vormundschaftsbehörde prüft Bericht und Rechnung und lässt die nötigen Ergänzungen anbringen. Sie kann den Vormund, den Bevormundeten oder dessen nächste Verwandte sowie die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner zur Prüfung beiziehen.
Der Rat erteilt oder verweigert die Genehmigung des Berichtes und der Rechnung und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Bevormundeten angezeigten Massregeln.
Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Berichtes und der Rechnung hat bis spätestens Mitte März zu erfolgen. Ein mit der Genehmigung versehenes Doppel nebst den Belegen ist dem Vormund zuzustellen; das andere Doppel bleibt in Verwahrung der Vormundschaftsbehörde.
3.4. Amtsübernahme durch den Beistand und den Beirat
Art. 58
Bei der Übernahme des Amtes durch den Beistand und den Beirat kommen die gleichen Vorschriften zur Anwendung, wie bei der Übernahme des Amtes durch den Vormund, soweit sie nach der Art der vom Beistand oder Beirat zu besorgenden Geschäfte überhaupt Anwendung finden können.
Art. 59
In den Fällen der Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeiratschaft hat die Vormundschaftsbehörde dem bestellten Beistand bzw. Beirat die Angelegenheit oder den Kreis der Angelegenheiten, zu deren Besorgung sie eingesetzt wurden, genau zu bezeichnen und ihnen über die Art der Durchführung die erforderliche Anweisung zu erteilen.
Art. 60
In den Fällen der Verwaltungsbeistandschaft und bei der Verwaltungsbeiratschaft sind die Vorschriften, die für die Übernahme des Mündelvermögens in die Verwaltung des Vormundes massgebend sind, sinngemäss anzuwenden.
3.5. Beaufsichtigung des Beistandes und des Beirates
Art. 61
In denjenigen Fällen der Vertretungsbeistandschaft, in denen es sich nur um die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bzw. eines einzelnen Rechtsgeschäftes handelt, hat der Beistand sofort nach Erledigung der Angelegenheit bzw. des Rechtsgeschäftes der Vormundschaftsbehörde über seine Handlungen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Vormundschaftsbehörde prüft den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung.
Art. 62
In allen andern Fällen der Vertretungsbeistandschaft sowie bei den Verwaltungsbeistandschaften und den Beiratschaften hat der Beistand oder Beirat alljährlich Bericht und Rechnung abzulegen in gleicher Weise wie ein Vormund.
Für die Genehmigung sowohl der Berichte und Rechnungen als auch der Schlussrechnung gilt das gleiche Verfahren, wie für die Genehmigung der Berichte und Rechnungen des Vormundes.
4. Beendigung
4.1. Beendigung der Vormundschaft
Art. 63
Die Bevormundung endigt, abgesehen vom Tode des Bevormundeten, bei Wegfall des Bevormundungsgrundes, und zwar entweder von Gesetzes wegen oder durch behördliche Aufhebung.
Art. 64
Von Gesetzes wegen hört die Bevormundung auf mit dem Eintritt der Mündigkeit, der Adoption, der Herstellung oder Wiederherstellung der elterlichen Sorge; ein Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich.
Die Vormundschaftsbehörde hat dafür zu sorgen, dass sofort Schlussbericht und Schlussrechnung erstellt und dass nach deren Genehmigung dem bisherigen Mündel oder dessen Vertreter das allfällige Vermögen herausgegeben wird.
Eine Weiterführung der Vormundschaft ist gesetzwidrig.
Art. 65
Die Vormundschaft über eine zur Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit der Beendigung der Strafe. Jedoch hebt die zeitweilige oder bedingte Entlassung die Vormundschaft nicht auf. Ein Aufhebungsbeschluss ist nicht nötig.
Art. 66
In allen andern Fällen, ausser den unter §§ 64 und 65 angeführten, bedarf es zur Beendigung der Vormundschaft eines besonderen Beschlusses des Rates über die Aufhebung der Vormundschaft. Erst die Rechtskraft dieses Beschlusses bewirkt die volle Handlungsfähigkeit des früher Entmündigten.
Art. 67
Gegen die Aufhebung oder die Verweigerung der Aufhebung kann der Bevormundete, sowie jedermann, der ein Interesse hat, beim Regierungsrat binnen 20 Tagen Beschwerde führen. Das Verfahren für die Entmündigung findet sinngemässe Anwendung.
Art. 68
Jede Beendigung einer Vormundschaft über volljährige Personen ist der Direktion des Innern unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
4.2. Beendigung der Beistandschaft und Beiratschaft
Art. 69
Das Ende der Vertretungsbeistandschaft tritt von Gesetzes wegen ein mit der Erledigung der Angelegenheit, für die sie angeordnet wurde. Ein besonderes Aufhebungsverfahren findet nicht statt. Die Vormundschaftsbehörde hat den Schlussbericht einzufordern und den Beistand zu entlassen.
Die Verwaltungsbeistandschaft hört auf, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen ist. Die Vormundschaftsbehörde hat die Schlussrechnung einzuverlangen und den Beistand zu entlassen.
Art. 70
Die Beiratschaft, und zwar sowohl die Mitwirkungs- als auch die Verwaltungsbeiratschaft, ist aufzuheben, sobald der Grund für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit weggefallen ist. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Rates. Das Aufhebungsverfahren ist das gleiche wie bei der Vormundschaft.
Gegen den Entscheid des Rates ist Beschwerde innert 20 Tagen beim Regierungsrat zulässig.
5. Aufsicht des Kantons
Art. 71
Der Direktion des Innern sind alljährlich auf besonderem Formular alle Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften mit Angabe der Namen, der Zahl der betroffenen Personen und des Vermögensstandes mitzuteilen.
Art. 72
Die Direktion des Innern führt ein Zentralregister aller Vormundschaften über volljährige Personen.
Art. 73
Die Direktion des Innern kann stichprobenweise Schirmladen kontrollieren und Vermögensrechnungen prüfen.
6. Schlussbestimmung
Art. 74
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft; sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Gleichzeitig wird die Verordnung betr. Beaufsichtigung der Waisenämter in Vormundschaftssachen vom 20. November 1865 aufgehoben.
Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dez. 1943 (GS 15, 129).
GS 15, 107