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Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung

215.315 · Zug Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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215.315

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung

Vom 11. Juli 1995 (Stand 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 155 Bst. d des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, auf Art. 38 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV), sowie auf Ziff. 116 des Verwaltungsgebührentarifs vom 11. März 1974,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für Dienstleistungen der GIS-Fachstelle.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die gewerbliche Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung.

Art. 2 Begriffe

Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung können in numerischer (digitaler) Form als Vektor- oder Rasterdaten und in grafischer Form als Plan oder Liste bezogen werden.

…

Für die Berechnung der Gebühren wird ausserhalb der Bauzonen unterschieden zwischen Tal- und Berggebiet. Zum Talgebiet (Zone II) gehören die Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Teile von Zug. Als Berggebiet (Zone III) gelten die Gemeinden Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Walchwil, Neuheim und jene Teile von Zug, die über 700 m über Meer liegen (Zugerberg).

Art. 3 Bezugsart

Auszüge und Auswertungen können einmalig oder dauernd bezogen oder benutzt werden. Als Dauerbezug gilt die vertraglich umschriebene Datennutzung während mindestens fünf Jahren mit einem Gebührenumfang von mehr als 2000 Franken nach § 9.

Art. 4 Zuständigkeit Direktion des Innern

Die Direktion des Innern schliesst die Rahmenverträge für die Dauerbenutzung ab.

Art. 5 Zuständigkeit Grundbuch- und Vermessungsamt

Das Grundbuch- und Vermessungsamt

  1. schliesst die Einzelverträge für die Dauerbenutzung ab;

  2. …

  3. …

  4. bestimmt die Datendichte pro Zone;

  5. setzt die Bearbeitungsgebühren fest;

  6. …

Art. 6 Zuständigkeit Nachführungsgeometer und -geometerinnen

Die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind, soweit nicht das Grundbuch- und Vermessungsamt zuständig ist, Abgabestelle für die Daten der amtlichen Vermessung. Sie verwalten die Daten im Auftrag des Kantons treuhänderisch.

Art. 7 Gebührenpflicht Grundsatz

Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, entrichtet dafür Gebühren.

Unter die Gebührenpflicht fallen insbesondere:

  1. die PTT-Betriebe;

  2. die Schweizerischen Bundesbahnen;

  3. die Zweckverbände im Bereich der Ver- und Entsorgung;

  4. gemeindliche Ver- und Entsorgungswerke, die eine eigene Rechnung führen.

Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer.

Art. 8 Gebührenpflicht Ausnahmen

Nur eine Bearbeitungsgebühr entrichten Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie Bezüger oder Bezügerinnen, welche die Auszüge oder Auswertungen für den Schulunterricht oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden.

Art. 9 Gebühren für Daten in nummerischer Form (Vektorformat)

Die Gebühr richtet sich nach der Grösse der Fläche in Hektaren, der Zone und der Datendichte. Sie beträgt für Unterlagen sämtlicher Datenebenen pro Zone und Datendichte

Zone

Bezeichnung

Datendichte klein

Datendichte mittel

Datendichte gross

I

Bauzone

Fr. 90.–

Fr. 120.–

Fr. 150.–

II

Nichtbauzone Talgebiet

Fr. 10.–

Fr. 15.–

Fr. 30.–

III

Nichtbauzone Berggebiet

Fr. 5.–

Fr. 10.–

Fr. 15.–

Für den Dauerbezug wird die Gebühr nach der mittleren Datendichte berechnet.

Werden Daten aus einzelnen Ebenen bezogen, reduziert sich die Gebühr. Sie beträgt nach dem Ansatz von Absatz 1 für die Ebene

  1. Fixpunkte (als obligatorischer Sockelbetrag): 20 %

  2. Liegenschaften/Nomenklatur: 30 %

  3. Gebäude: 20 %

  4. Bodenbedeckung/Einzelobjekte: 20 %

  5. Höhen: 10 %

Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 50 Franken.

Art. 10 Gebühr für einzelne Koordinatenwerte

Die Gebühr für den Bezug einzelner Koordinatenwerte (Lage- oder Höhenwerte) beträgt pro Punkt zwei Franken.

Art. 11 Gebühren für Daten in graphischer Form und im Rasterformat

Die Gebühr für den Bezug von Plänen und Daten im Rasterformat, die auf Grundlagen der amtlichen Vermessung basieren, beträgt im Planformat oder in der Planfläche

Planformat

Planfläche

Betrag

bis A4

6 dm²

pauschal Fr. 50.–

bis A3

12 dm²

pauschal Fr. 70.–

bis A2

25 dm²

pauschal Fr. 100.–

bis A1

50 dm²

pauschal Fr. 140.–

bis A0

100 dm²

pauschal Fr. 200.–

über 100 dm²

pro dm² Fr. 2.–

Kopien des Planes für das Grundbuch oder des Übersichtsplanes unterliegen nur dann der Gebührenpflicht, wenn die Pläne in grösserem Umfang zum Zwecke der Digitalisierung erworben werden.

Art. 12 Gebühren für den Datenunterhalt

Im Dauerbezug wird für die Nachführung und den Unterhalt der Daten eine Gebühr erhoben. Sie beträgt jährlich pro Hektare bezogene Gebietsfläche

  1. in der Zone I (Bauzone): Fr. 5.–

  2. in den Zonen II und III (Nichtbauzone Tal- und Berggebiet): Fr. –.50

Die Entrichtung der Gebühr berechtigt zum Bezug der nachgeführten Daten.

Art. 13 Materialkosten und Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem mit der Abgabe von Auszügen der amtlichen Vermessung und der Dienstleistung der GIS-Fachstelle verbundenen Material- und Zeitaufwand.

Bearbeitungsgebühren werden im Rahmen von Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs erhoben oder nach Arbeitsstunden und Materialkosten berechnet.

Art. 14 Anpassung an die Teuerung

Die Gebühren (Landesindex der Konsumentenpreise Stand Ende Januar 1995: 101,5 Punkte, Basis Mai 1993 = 100) sind periodisch der Teuerung anzupassen.

Art. 15 Aufklärung über die Qualität

Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, erhält von der Abgabestelle die nach dem Verwendungszweck erforderlichen Angaben. Die Angaben geben Auskunft über die Aktualität, die Genauigkeit, die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad der Daten.

Die Abgabestelle versieht die Auszüge mit dem Datum und der Richtigkeitsbescheinigung, wenn dies verlangt wird (Art. 37 Abs. 2 VAV).

Art. 16 Nutzungsberechtigung

Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen.

Beauftragte, Projektverfasser und -verfasserinnen sowie Personen in vergleichbarer Stellung beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung ihrer Auftraggeber und -geberinnen und dürfen sie nicht für sich selbst, für Dritte oder für andere Zwecke verwenden.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, bezahlt den dreifachen Betrag der Gebühr, die ihn zur rechtmässigen Benützung ermächtigt hätte. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 17 Rechtspflege

Gegen die Festlegung der Gebühren kann beim Grundbuch- und Vermessungsamt Einsprache erhoben werden.

Art. 18 …

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

GS 25, 149