412.113
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Vom 5. Juni 1982 (Stand 1. August 2022)
Der Bildungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 17 Abs. 3 und § 65 Abs. 3a Bst. a des Schulgesetzes vom 27. September 19901 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19902,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beurteilen und Fördern
Die Beurteilung stützt sich auf die «Grundsätze Beurteilen und Fördern B&F».
Die Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I werden in den fachlichen, methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen beurteilt und gefördert.
Art. 1a Zeugnisse
Jede Klassenlehrperson hat für ihre Schüler Ende Schuljahr und ab der 2. Primarklasse zusätzlich Ende Januar ein Zeugnis auszustellen.
Das Zeugnis enthält ab der 2. Primarklasse die Bewertung der fachlichen Kompetenzen in Noten und ab der 3. Primarklasse zusätzlich die Bewertung der personalen und sozialen Kompetenzen. Die Bewertung der methodischen Kompetenzen wird bei den fachlichen Kompetenzen miteinbezogen.
Art. 2 Noten
Es gilt folgende Notenskala, wobei die Noten den Erfüllungsgrad der Lernziele in den Fachkompetenzen aufzeigen:
6 = Lernziele sehr gut erreicht
5 = Lernziele gut erreicht
4 = Lernziele erreicht
Noten <4 bis 1 = Lernziele noch nicht erreicht
Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten mit den Ziffern 6 bis1 bewertet.
Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen.
Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbewertungen müssen dokumentiert und in genügender Anzahl vorhanden sein.
Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Zeugnisnote nach den Weisungen der Katholischen Kirche Zug bzw. der Reformierten Kirche Kanton Zug. Anstelle der Zeugnisnote kann der Besuch des Religionsunterrichts nach Weisungen der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen mit dem Vermerk «besucht» bestätigt werden.
Art. 3 Beurteilung der sozialen und personalen Kompetenzen
Bei den sozialen Kompetenzen werden folgende Bereiche beurteilt:
Dialog- und Kooperationsfähigkeit
Konfliktfähigkeit
Respektvoller Umgang
…
…
…
Bei den personalen Kompetenzen werden folgende Bereiche beurteilt:
Selbstreflexion
Selbständigkeit
Eigenständigkeit
Die Wahrnehmungen in Bezug auf den Erfüllungsgrad der Lernziele werden auf einer vierstufigen Skala aufgezeigt:
• • • • übertrifft die Anforderungen
• • • erfüllt die Anforderungen
• • erfüllt die Anforderungen mehrheitlich
• erfüllt die Anforderungen kaum
Für die Erfüllung der Lernziele in den sozialen und personalen Kompetenzen ist
• • • erfüllt die Anforderungen
als Normbereich definiert.
Als Grundlage für die Beurteilung der sozialen und personalen Kompetenzen im Zeugnis dienen die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen des Amts für gemeindliche Schulen.
Art. 4 Zeugnisnote in heimatlicher Sprache und Kultur
Für Kinder, die den Unterricht in ihrer heimatlichen Sprache und Kultur besuchen, wird im Zeugnis eine Note eingetragen. Für den Fall, dass keine Note vorliegt, wird der Vermerk «besucht» eingetragen.
Art. 5 Beurteilung bei Lernbericht
…
Bei Lernzielanpassungen wird anstelle der Zeugnisnoten ein Lernbericht erstellt.
Der Lernbericht ist Bestandteil des Zeugnisses, beinhaltet den Grund der Lernzielanpassung und beurteilt die Erreichung der Lernziele;
Der Lernbericht wird im Zeugnis in der Rubrik «Bemerkungen» erwähnt.
…
…
Bei integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen mit einer Bewilligung des Bildungsrats Zeugnisse, auf der Vorlage des Kantons, abgeben.
…
…
Art. 6 Zeugnisrubrik Bemerkungen
In der Zeugnisrubrik «Bemerkungen» werden insbesondere folgende Eintragungen vorgenommen:
…
…
Beurteilung mit Lernbericht wegen vorübergehend oder überdauernd angepasster Lernziele
…
…
…
Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von Französisch oder Englisch
Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt.
Bemerkungen allgemeiner Art (Charaktereigenschaften usw.) sind im Zeugnis zu unterlassen.
Art. 6a Gespräch zum Eintritt in die 1. Primarklasse
Die Kindergarten-Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren Kind über den Lernstand in den entwicklungsorientierten Zugängen und in den fachlichen Kompetenzen im Übergang zur 1. Klasse.
Art. 7 Orientierungsgespräche
Die Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren Kind über die Leistungsanforderungen, die Leistungserfüllung, den Lernfortschritt und die Leistungsentwicklung in den fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, sowie in den sozialen und personalen Kompetenzen. Als Grundlage dienen Leistungsbelege und die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen.
Orientierungsgespräche finden in der 1. bis 4. Primarklasse sowie in der 1. und 2. Klasse der Sekundarstufe I statt.
In der 5. und 6. Primarklasse richten sich die Orientierungsgespräche nach dem «Reglement betreffend das Übertrittsverfahren3».
In der 2. Klasse der Sekundarstufe I wird im Rahmen des Orientierungsgesprächs die Lernvereinbarung für die 3. Klasse der Sekundarstufe I getroffen.
2. Primarstufe der gemeindlichen Schulen
Art. 8 Promotion
Die Schüler sind unter Vorbehalt von Abs. 2 am Ende des Schuljahres für die nächst höhere Klasse promoviert.
Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung durch die beteiligten Lehrpersonen dies als angezeigt erscheinen lässt.
Der Rektor entscheidet auf Antrag der Klassenlehrperson über eine Rückversetzung während des Schuljahres.
Art. 8a Zeugnisnoten 2. Primarklasse
In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
Mathematik
Deutsch
«Natur, Mensch, Gesellschaft»
Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen.
Art. 9 Zeugnisnoten 3. – 6. Primarklasse
In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
Mathematik
Deutsch
…
«Natur, Mensch, Gesellschaft»
Englisch
Französisch (ab der 5. Primarklasse)
Bildnerisches Gestalten
Textiles und Technisches Gestalten
…
Musik
Bewegung und Sport
Medien und Informatik (ab der 5. Primarklasse)
Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen.
Die Zeugnisnoten in Englisch und Französisch setzen sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Kulturen im Fokus zusammen.
Art. 10 ...
3. …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
4. Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen
Art. 22 Zeugnisnoten
In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
a) Mathematik
1. …
2. …
b) Englisch
c) …
d) Deutsch
e) …
f) Französisch
g) …
h) «Räume, Zeiten, Gesellschaften»
i) Natur und Technik
ii) …
j) «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt»
k) …
l) …
m) Bildnerisches Gestalten
n) Textiles und Technisches Gestalten
o) Musik
p) Bewegung und Sport
q) Medien und Informatik
Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen.
Die Zeugnisnoten in Englisch und Französisch setzen sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Kulturen im Fokus zusammen.
In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen wird im Zeugnis nur der Besuch des entsprechenden Fachs bzw. Fachbereichs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
«Ethik, Religionen, Gemeinschaft»
Begleitetes Studium
Berufliche Orientierung
Projektunterricht
In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern sind Zeugnisnoten zu erteilen:
a) …
a1) Deutsch
b) …
c) …
d) …
e) Geometrisches Zeichnen
f) …
g) …
h) …
i) Hauswirtschaft
j) Bildnerisches Gestalten
k) Textiles und Technisches Gestalten
l) Musik
m) Informatik
In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern wird im Zeugnis nur der Besuch des entsprechenden Fachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
…
…
…
…
…
Begleitetes Studium
Begleitetes Studium Sprachen
Begleitetes Studium Mathematik
Der Rektor entscheidet, ob in den gemeindlichen Wahlfächern Zeugnisnoten erteilt werden oder im Zeugnis der Besuch des entsprechenden Wahlfachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt wird.
Im zweiten Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I ist für die Abschlussarbeit eine Note zu erteilen. Titel und Note der Abschlussarbeit sind im Zeugnis auszuweisen.
Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarstufe I erhalten die Schüler die Zeugnismappe. Diese bildet das Abschlussdossier. Darin enthalten sind:
Zeugnis
Beurteilung der Abschlussarbeit
Dokumentation der Lernvereinbarung
Art. 22a Abschlussarbeit
Die Schüler führen im Projektunterricht eine Abschlussarbeit durch. Die Abschlussarbeit findet in der Regel im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I statt. Zu Beginn der Abschlussarbeit trifft die Lehrperson mit dem Schüler eine Projektvereinbarung.
Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentation und -präsentation.
Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt aufgrund von vorgegebenen, den Schülern kommunizierten Kriterien und wird in der Zeugnismappe ausgewiesen.
Art. 23 …
Art. 24 Wechsel der Schulart
Als Wechsel der Schulart gelten der Wechsel von der Real- in die Sekundarschule sowie der Wechsel von der Sekundar- in die Realschule.
Für den Wechsel der Schulart sind die Leistungen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers massgebend.
Folgende Kriterien sind aufgrund einer Gesamtbeurteilung massgebend:
a) die fachlichen Kompetenzen des Schülers, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern bzw. Fachbereichen Mathematik, Deutsch, Französisch, Englisch, «Räume, Zeiten, Gesellschaft» und Natur und Technik unter Berücksichtigung der Niveauzugehörigkeit und der Leistungsentwicklung, wobei
1. Realschüler überwiegend gute Leistungen erbringen;
2. Sekundarschüler überwiegend ungenügende Leistungen erbringen;
b) die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
c) die Neigungen und Interessen des Schülers.
Der Wechsel der Schulart erfolgt auf Beginn eines Schuljahres. Das Lehrerteam des betreffenden Schülers und die Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor.
Sofern eine deutliche Unter- oder Überforderung feststellbar ist, ist ausnahmsweise auf Empfehlung des Lehrerteams des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Schulart während des Schuljahres möglich.
Art. 25 Repetition
Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung durch das Lehrerteam der betreffenden Klasse dies als angezeigt erscheinen lässt.
Art. 26 Zuweisung in die Niveaukurse
Schüler, die am Ende der 6. Primarklasse in Mathematik und Englisch eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 erreichen, werden dem jeweilig höheren Niveaukurs zugewiesen. Werden pro Fach drei Niveaus geführt, ist das tiefste Niveau ausschliesslich lernbehinderten Schülern vorbehalten.
…
Art. 27 Wechsel der Niveaukurse
Für den Wechsel des Niveaukurses auf Beginn eines Semesters sind die Leistungen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers massgebend. Das Lehrerteam des betreffenden Schülers und die Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor.
…
Ausnahmsweise ist auf Empfehlung des Lehrerteams des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Niveaukurse während des Semesters möglich.
Art. 27a Absenzen
Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden bewilligte bzw. begründete und nicht bewilligte bzw. unbegründete Absenzen in Halbtagen festgehalten.
Als Absenz eines Halbtages gilt, wenn der Schüler die Mehrheit der Unterrichtslektionen an einem Vor- bzw. Nachmittag fehlt.
5. Übertritt Sekundarstufe I – kantonale Mittelschulen
Art. 27b Geltungsbereich
Die §§ 27b ff. regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantonalen Mittelschulen.
Mit kantonalen Mittelschulen werden das Kurzzeitgymnasium, die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule bezeichnet.
Das Aufnahmeverfahren an die Berufsmaturitätsschule ist in den Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung4 geregelt.
Art. 27c Grundsatz
Ziel dieses Übertrittsverfahrens ist es, betroffene Schüler am Ende der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule derjenigen kantonalen Mittelschule zuzuweisen, für die sie aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
Massgebend ist der von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten, unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen des Schülers, gemeinsam getroffene Zuweisungsentscheid.
Art. 27d Übertritte
Erfüllen Schüler der 2. Sekundarklasse die Voraussetzungen, können sie in die 1. Klasse des Kuzzeitgymnasiums übertreten.
Erfüllen Schüler der 3. Sekundarklasse die Voraussetzungen, können sie entweder in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums, die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule übertreten.
Art. 27e Übertrittskommission II
Die von der Direktion für Bildung und Kultur eingesetzte Übertrittskommission II hat folgende Aufgaben:
a) Sie organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen.
b) Sie trifft den Zuweisungsentscheid, sofern
1. Schüler am Abklärungstest teilnehmen;
2. es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts eines Schülers in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule nicht möglich ist, eine Zuweisung vorzunehmen;
3. begründete Ausnahmesituationen gemäss § 30a Abs. 4 vorliegen.
c) Sie begleitet und überwacht das Übertrittsverfahren von der Sekundarschule in die kantonalen Mittelschulen.
d) Sie erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren.
Art. 27f Zuweisung
Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers.
Für den Zuweisungsentscheid sind folgende Kriterien massgebend:
a) Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
b) die fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden. Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium gilt bei der Erfahrungsnote ein Orientierungswert von 5,2, für den Eintritt in die Fach- und die Wirtschaftsmittelschule gilt ein Orientierungswert von 5,0;
b1) der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittelschule beabsichtigt ist;
c) die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
d) die Neigungen und Interessen des Schülers.
Die Lehrperson hält entsprechende Feststellungen in den Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen fest.
Art. 28 Erfahrungsnote
Voraussetzung für die Berechnung der Erfahrungsnote ist der Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern.
Die Erfahrungsnote wird mit den Zeugnisnoten wie folgt berechnet: Die Summe aus Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik verdoppelt und dem Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und Technik» wird durch sechs geteilt.
Die Erfahrungsnote ist auszuweisen.
Art. 28a …
Art. 28b Zuweisungsgespräch und Zuweisungsentscheid
Die Klassenlehrperson der 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers der gewünschten kantonalen Mittelschule entsprechen.
Der Zuweisungsentscheid wird von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen des Schülers bis spätestens 15. März gefällt.
Art. 29 …
Art. 29a …
Art. 30 Abklärungstest
Sofern die Klassenlehrperson die Zuweisung nicht unterstützt und somit kein Zuweisungsentscheid vorliegt, kann der Schüler auf Anmeldung am Abklärungstest teilnehmen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
eine Erfahrungsnote von mindestens 4,5 für die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule sowie von 4,8 für das Kurzzeitgymnasium im ersten Semester des betreffenden Schuljahres.
Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März durch die Erziehungsberechtigten. Der Anmeldung beizulegen sind folgende Vorakten:
Kopien der Zeugnisnoten der 1., 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule;
Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen.
Für das Gymnasium umfasst der Abklärungstest für Schüler der 2. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule. Die Stoffabgrenzung erfolgt durch die Übertrittskommission II.
Für die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule wird der Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule geprüft.
Die Übertrittskommission II trifft aufgrund der Ergebnisse beim Abklärungstest sowie aufgrund der weiteren Vorakten bis spätestens Mitte Mai den beschwerdefähigen Zuweisungsentscheid.
Art. 30a Spezialfälle
Ergebnisse ausserkantonaler Zuweisungsverfahren werden anerkannt.
Bei Schülern, die erst im Verlauf des Schuljahres in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule eingetreten sind, ist die Beurteilung durch die ehemalige Klassenlehrperson beim Zuweisungsentscheid nach Möglichkeit mit zu berücksichtigen.
Ist es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts eines Schülers in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule nicht möglich, eine Zuweisung vorzunehmen, entscheidet die Übertrittskommission II individuell über das Zuweisungsverfahren.
Sofern ein Aufnahmegesuch den kantonalen Mittelschulen erst nach dem offiziellen Zuweisungsverfahren eingereicht wird, entscheidet die Übertrittskommission II in begründeten Ausnahmesituationen individuell über die Zuweisung.
Art. 30b Rückmeldegespräche
Der Präsident der Übertrittskommission II kann eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrpersonen der 1. Klassen der kantonalen Mittelschulen mit den ihren Schulen zuweisenden Klassenlehrpersonen der 2. und 3. Sekundarklassen einberufen. Die Organisation dieser Konferenz obliegt den Rektoren der kantonalen Mittelschulen. Anlässlich dieser Konferenz werden die Beobachtungen ausgetauscht.
Bei Bedarf kann die Klassenlehrperson der 1. Klasse der kantonalen Mittelschule ein Einzelgespräch mit der Lehrperson der 2. und 3. Sekundarklasse führen.
Art. 30b bis …
Art. 30c Rechtsmittel
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes5 und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6 .
6. Schlussbestimmungen
Art. 31
Dieses Reglement tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn des Schuljahres 1982/83 in Kraft.
Gleichzeitig werden alle widersprechenden Vorschriften über die Promotion an der Volksschule, insbesondere die Verordnung III zum Schulgesetz über die Abgabe der Schulzeugnisse in der Volksschule vom 28. Januar 19717 in der Fassung vom 13. August 19818, aufgehoben.
Art. 32 Übergangsbestimmung
…
…
…
…
Die im Zusammenhang mit dem Projekt «Sek I plus: Neugestaltung 9. Schuljahr» eingefügten Bestimmungen in den §§ 7 Abs. 4, 22 Abs. 1c, 22 Abs. 3 Bst. f, 22 Abs. 4 und 22a sind bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Ab dem Schuljahr 2015/16 können diese Bestimmungen angewendet werden. Sie gelten spätestens für die Schüler der 3. Klassen der Sekundarstufe I im Schuljahr 2021/22.
…
…
Der im Zusammenhang mit dem Lehrplan 21 eingefügte § 9 Abs. 1 Bst. l ist bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Bis dahin wird im Fachbereich «Medien und Informatik» der 5. und 6. Klasse im Zeugnis nur der Besuch des Fachbereichs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt.
GS 22, 291