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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Zug
gestützt auf § 2 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
1. Schülerinnen und Schüler
Art. 1 Eintritt
In das Integrations-Brücken-Angebot werden spät zugereiste fremdsprachige und schulentlassene Jugendliche zwischen dem 16. und 21. Altersjahr aufgenommen, die wegen fehlender oder ungenügender Kenntnisse der deutschen Sprache, wegen schulischer Defizite oder wegen mangelnder Kenntnisse der schweizerischen Sitten und Gebräuche noch nicht in der Lage sind, eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Der Eintritt in das Integrations-Brücken-Angebot wird von der Schulleitung geregelt.
Art. 2 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
Art. 3 Unterrichtszeit
Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler beträgt 36 Lektionen.
Art. 4 Lern- und Berufsberatung
Die Lern- und Berufsberatung steht den Schülerinnen und Schülern zur individuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.
Sie unterstützt die Schule bei der Berufwahlvorbereitung.
Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 5 Schularzt-Dienst
Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung, sorgt für den Schularzt-Dienst, der insbesondere in der medizinischen Beratung der Schule besteht.
2. Erziehungsberechtigte
Art. 6 Zusammenarbeit
Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
Art. 7 Beiträge
Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlangen:
Schul- und Klassenverlegung;
Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursionen;
Lehrmittel;
Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
Veranstaltungsbesuche;
Kosten für zusätzliche Schulangebote.
Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss Abs. 1 in Härtefällen reduzieren oder erlassen.
3. Lehrpersonen
Art. 8 Anstellung
Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und in der Regel eine Ausbildung für die Berufswahlvorbereitung oder Lerncoaching voraus.
Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt. Diese Frist kann einmal verlängert werden.
Art. 9 Berufsauftrag
Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zusammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhaltung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Weiterbildung.
Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfüllen einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dispensiert werden.
Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.
Art. 10 Arbeitszeit
Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Unterrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Entschädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
Art. 11 Weiterbildung / Studienurlaub
Die Schulleitung bespricht und bewilligt die Weiterbildung der Lehrpersonen. Sie kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Weiter- und Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005.
4. Schulorganisation
Art. 12 Schulleitung
Die Schule wird von der Schulleiterin bzw. vom Schuleiter geführt.
Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter.
Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum.
Besoldung und Unterrichtspensum der Mitglieder der Schulleitung werden in einem separaten Beschluss des Regierungsrats geregelt.
Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich des Amtes für Mittelschulen fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie administrative Führung der Schule zuständig;
vertritt die Schule nach aussen;
veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Planungen;
ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veranlasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schulkommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind;
ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden;
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil;
ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche der Lehrpersonen;
ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
legt die Jahresziele für die Schule fest;
regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse;
ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehrpersonen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht;
behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.
Art. 13 Verfahren zur Auswahl der Schulleitungsmitglieder
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wird vom Regierungsrat, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wird von der Direktion für Bildung und Kultur angestellt.
Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
Die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird in der Regel öffentlich, die Stelle der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters wird in der Regel intern ausgeschrieben.
Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mitgliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
Bei Verfahren mit nur interner Ausschreibung hat die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz das Recht, zuhanden der Vorbereitungskommission eine konsultative Stellungnahme zu den Bewerberinnen und Bewerbern abzugeben.
Art. 14 Fachschaften bzw. Fachgruppen
Die Fachschaften bzw. Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen, welche das gleiche Fach beziehungsweise verwandte Fächer unterrichten.
Sie treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Trimester.
Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schulleitung.
Art. 15 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche
Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen leiten die Fachschaften bzw. Fachgruppen.
Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
überwachen die Einhaltung des Rahmenlehrplans innerhalb der Fachschaft bzw. Fachgruppe;
delegieren bei der Anstellung von Lehrpersonen nach Rücksprache mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkommission;
sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und Schulleitung;
sind verantwortlich für das Budget gegenüber der Schulleitung.
Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwortlichen weitere Aufgaben übertragen.
Art. 16 Mentorat
Neue Lehrpersonen werden durch einen Mentor bzw. eine Mentorin begleitet.
Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
Art. 17 Teamkonferenz
Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.
Art. 18 Klassenlehrpersonen
Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung erlässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.
5. Schulkommission
Art. 19 Aufgaben
Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und beteiligt sich an deren Entwicklung;
überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechenschaftsberichte der Schule;
veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine fachliche Aussensicht (externe Evaluation);
genehmigt das Konzept für die Personalführung;
legt Höchstansätze für die Beiträge an Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schulreisen fest.
Die Schulkommission beantragt
die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes;
die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rahmenbedingungen;
die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.
6. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
GS 29, 773