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661.2

Gesetz über das Salzregal

Vom 23. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2007)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1 Salzregal

Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.

Art. 2 Ermächtigung an den Regierungsrat

Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 19732 beizutreten.

Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regierungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Regalgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei wegleitend sein.3

Art. 3 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft.

Art. 4 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Februar19324 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

GS 20, 539