811.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
Vom 29. Januar 1998 (Stand 1. Januar 2018)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831 sowie § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung2,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz
dient der Einführung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes3 und seiner Ausführungsbestimmungen4;
schafft kantonales Umweltrecht.
Art. 2 Generelle Zuständigkeit
Die Baudirektion vollzieht die eidgenössische und kantonale Umweltschutzgesetzgebung, soweit die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen kantonalen Behörde zugewiesen ist.
Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Fachstelle im Sinne des Umweltschutzgesetzes5, der Einschliessungsverordnung6 sowie der Freisetzungsverordnung7.
Art. 2a Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19838.
Art. 3 Einführung neuen Rechts
Der Regierungsrat wird ermächtigt, für neues eidgenössisches Umweltrecht vorläufige Einführungsvorschriften betreffend Zuständigkeit der kommunalen und kantonalen Behörden zu erlassen.
Art. 4 Verfahren
Der Regierungsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg.
Art. 5 Information
Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umweltschutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit sachgerecht9.
Alle Umweltinformationen sind öffentlich, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge
Projekte zur Förderung des Umweltschutzes, Forschungsarbeiten und dergleichen können im Rahmen des Budgets unterstützt werden10.
Art. 6a Richtlinien und Normen privater Organisationen
Der Regierungsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
2. Umweltverträglichkeit11
Art. 7 Prüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Entscheids der Behörde, welche für das massgebliche Bewilligungsverfahren12 zuständig ist.
Das Amt für Umweltschutz
berät die Gesuchsteller bei der Voruntersuchung und bei der Erarbeitung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht;
gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Tagen nach dessen Eingang ab13;
beurteilt den vollständigen Umweltverträglichkeitsbericht oder die als Umweltverträglichkeitsbericht geltende abschliessende Voruntersuchung zuhanden der zuständigen Behörde in der Regel innert drei Monaten nach Eingang und beantragt der Entscheidbehörde allfällige Auflagen und Bedingungen.
Die Bewilligungsbehörde fällt ihren Entscheid unter Abwägung der Beurteilung des Amtes für Umweltschutz, allfälliger weiterer Behörden und Amtsstellen und der Gesuchsunterlagen, denen der Umweltverträglichkeitsbericht beigefügt ist.
Die Auflagen sind je zweimal im Amtsblatt zu publizieren. Während 30 Tagen sind aufzulegen:
der Umweltverträglichkeitsbericht samt den Gesuchsunterlagen vor dem Entscheid,
die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltverträglichkeitsbericht und die Beurteilung des Amtes für Umweltschutz nach dem Entscheid.
3. Katastrophenschutz14
Art. 8 Schutzziele; Meldestelle für Störfälle
Der Regierungsrat umschreibt den Begriff der schweren Schädigung unter Berücksichtigung der eidgenössischen Richtlinien, soweit die Schutzziele nicht durch das Bundesrecht festgelegt werden.
Die Einsatzleitzentrale der Polizei ist Meldestelle für Störfälle gemäss Art. 12 Störfallverordnung.
4. Luftreinhaltung15
Art. 9 Emissionsbegrenzung – Zuständigkeit
Die Gemeinden sind bei kleineren Feuerungsanlagen, bei Landwirtschaftsbetrieben und kleineren Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig für Emissionsmessungen und -kontrollen an Anlagen. Zudem bestimmen die Gemeinden über Erleichterungen der Emissionsbegrenzung, der Ableitung von Emissionen und ordnen Sanierungen an. Sie treffen die notwendigen Entscheide16.
Art. 9a Emissionsbegrenzung – Massnahmen im Massnahmenplangebiet
Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist im Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer.
Das Verbrennen von Holz, Ästen oder Pflanzen ist mit einer Ausnahmebewilligung zulässig
zur Schädlings- und Krankheitsbekämpfung;
bei schwierigen Geländeverhältnissen;
für schwer verwertbares Pflanzenmaterial, insbesondere für Dornen tragende Sträucher.
Soweit verfügbar müssen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz ab Baujahr 2012 mit einem selbstzündenden Verbrennungsmotor mit mehr als 37 kW Leistung im Massnahmenplangebiet mit einem Partikelfilter-17 oder einem gleichwertigen System ausgerüstet sein. Vorbehalten sind strengere bundesrechtliche Vorschriften für stationäre Geräte und Maschinen für spezielle Anwendungszwecke wie z.B. Baustellen.
Grosse Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die gemäss der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden und Restholz nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit a–c) LRV verbrennen, müssen im Massnahmenplangebiet innerhalb von fünf Jahren saniert werden.
Art. 10 Emissionserklärung
Wer eine Anlage wesentlich ändern oder errichten will, die Luftverunreinigung verursacht, muss der zuständigen Behörde18 eine Emissionserklärung unterbreiten, welche alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der Emissionen enthält19.
Art. 11 Anforderungen an das Feuerungskontrollpersonal
Wer die amtliche Feuerungskontrolle durchführt, muss im Besitz des eidgenössischen Fachausweises sein.20
Art. 12 Immissionen
Der Regierungsrat erlässt einen Massnahmenplan, falls übermässige Immissionen, verursacht durch mehrere Anlagen, zu erwarten sind oder auftreten21. Er stellt dem Bundesrat Antrag, falls Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
Als neue Massnahmen zum Immissionsschutz gelten insbesondere:
Der Regierungsrat kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und in Berücksichtigung des Massnahmenplanes für speziell bezeichnete Gebiete und für Objekte mit erheblichem Verkehrsaufkommen Rahmenbedingungen für den ruhenden Verkehr erlassen.
Als Massnahme zum Immissionsschutz kann die zuständige Behörde insbesondere eine vom Inhaber einer stationären Anlage oder einer Verkehrsanlage einzureichende Immissionsprognose verlangen, sofern die Anlagen neu errichtet oder saniert werden sollen und wenn aus deren Betrieb erhebliche Immissionen erwartet werden.
Der Regierungsrat legt die Interventionsschwelle bei Smog fest und kann während Smogperioden allgemeinverbindliche und befristete Sofortmassnahmen erlassen. Er prüft dabei deren Wirksamkeit.
5. Lärmschutz22
Art. 13 Emissionsbegrenzung
Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen ist die Baubewilligungsbehörde für die Anordnung von Emissionsbegrenzungen zuständig.23
Bei Baustellen ist die Baubewilligungsbehörde für die Anordnung von Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms zuständig.
Art. 14 Immissionsschutz
Die Gemeinden
ordnen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplänen und Bauordnungen zu;
haben einen Lärmbelastungskataster und Strassensanierungsprogramme für Gemeindestrassen zu erstellen und nachzuführen;
vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewilligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis24 verlangen, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Sie holen die kantonale Zustimmung ein25; sie beantragen Erleichterungen;
verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schallschutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anlagen nicht durch Emissionsbegrenzungen unter den Alarmwert herabgesetzt werden können26, und ordnen Sanierungen von privaten ortsfesten Anlagen zur Herabsetzung übermässiger Immissionen an.27
6. Lichtemissionen
Art. 15 Zuständigkeiten
Die zuständige Behörde kann in ihre Bewilligungen Bedingungen und Auflagen zur Begrenzung von Lichtemissionen aufnehmen.
Art. 15a Verbot von himmelwärts gerichteten Lichtquellen
Der Einsatz von so genannten Skybeamern, Laser-Scheinwerfern, Reklamescheinwerfern oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle – mit Ausnahme der optimalen Beleuchtung von historischen Gebäuden – ist verboten.
7. Abfälle28
7.1. Vermeidung, Verwertung und Entsorgung29
Art. 16 Abfallplanung und Raumplanung
Der Regierungsrat führt die kantonale Abfallplanung periodisch nach und unterbreitet sie dem Bund.
…
Art. 16a Betrieb von Abfallanlagen
Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist.
In der Bewilligung werden die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt.
Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist.
Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen zur Deckung allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden verlangt werden.
Art. 17 Einzugsgebiete
Hinsichtlich der Siedlungsabfälle bildet der Kanton ein einziges Einzugsgebiet.
Nach Anhörung der Betroffenen kann der Regierungsrat das Einzugsgebiet von Abfallanlagen auch für andere Abfälle festlegen.30
Sofern es die umweltgerechte Behandlung anderer Abfälle erfordert, ist im Einzelfall anzuordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Einer Abfallanlage können auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeordnet werden.
Art. 18 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.
Sie sorgen dafür,
dass Siedlungsabfälle vorschriftsgemäss entsorgt31 und mit kostendeckenden, verursachergerechten Gebühren belegt werden. Die Gemeinden koordinieren ihre Gebührentarife;
dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe getrennt gesammelt und behandelt werden32. Sie richten gemeindliche Sammelstellen ein. Für grössere Mengen von Sonderabfällen bleibt die kantonale Zuständigkeit vorbehalten.
Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden für Siedlungsabfälle und kleine Mengen von Sonderabfällen, der Kanton für die übrigen Abfälle die Entsorgungskosten33.
Art. 19 Entsorgungskonzept für Bauabfälle
Auf Verlangen der zuständigen Baubewilligungsbehörde hat die Bauherrschaft den Entsorgungsweg für Bauabfälle aufzuzeigen.
Ein Entsorgungskonzept ist in jedem Fall einzureichen vor dem Rückbau:
von gewerblichen oder industriellen Bauten;
von anderen Bauten mit einem Gebäudevolumen von über 1000 m³ gemäss SIA.
Die Behörde genehmigt das Konzept. Es gilt als genehmigt, wenn es die Baubewilligungsbehörde nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich ablehnt.
Art. 20 …
7.2. Durch Abfälle belastete Standorte
Art. 21 Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten
Wer von einem mutmasslich durch Abfälle belasteten Standort erhebliche Mengen von Material entfernen und entsorgen will, muss ein Untersuchungsprogramm zur Genehmigung vorlegen und den Standort auf Schadstoffe untersuchen lassen.
Der Kanton beurteilt das Untersuchungsergebnis und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Ist die Behandlung des Materials unerlässlich, hat die Bau- bzw. Grundeigentümerschaft Vorschläge zur Entsorgung des Aushubmaterials einzureichen. In einem anfechtbaren Zwischenentscheid werden die notwendigen Massnahmen genehmigt. Dieser Entscheid ist Voraussetzung für die Bau-freigabe.
Art. 22 …
8. Deponiewesen
8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie
Art. 23 Grundsatz
Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher.
Die private und die gemischte Sicherung der Nachsorge müssen der kantonalen in Bezug auf die Leistungen ebenbürtig sein und bedürfen der Genehmigung.
Die Ebenbürtigkeit der Leistungen ist insbesondere dann gegeben, wenn die Finanzierung und die Durchführung der ordentlichen und der Störfallnachsorge sowie die Sicherung der geäufneten Gelder bei Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers den Leistungen der kantonalen Sicherung entsprechen.
8.2. Private Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge
Art. 24 Finanzierung der Arbeiten bis zum Deponieabschluss
Der Deponieinhaber finanziert während der Deponierung
allfällige Sanierungen während der Betriebsphase;
die Abschlussarbeiten.
Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstellungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches der Kanton verfügt.
Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilligung, jedoch mindestens alle fünf Jahre.
Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung eine Sanierung während der Betriebsphase nicht aus oder schliesst er die Deponie nicht ab, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel.
Art. 25 Kontrolle nach Abschluss der Deponie
Der Kanton kontrolliert die Deponie nach dem Abschluss und trifft einen Feststellungsentscheid.
Der Inhaber überwacht die Deponie nach ihrem Abschluss und prüft ihren Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf die Luft und das Wasser34.
Er ist für die ordentliche und die Störfallnachsorge auf unbestimmte Zeit verantwortlich.
Art. 26 Finanzierung der Arbeiten nach Deponieabschluss
Der Inhaber finanziert vor dem Abschluss seiner Deponie
die ordentliche Nachsorge während 50 Jahren nach Deponieabschluss;
die Störfallnachsorge auf unbestimmte Zeit, wobei das Finanzierungsziel den mutmasslichen maximalen Störfallkosten entsprechen muss.
Bei Inertstoffdeponien, in denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelagert wird, ist das Finanzierungsziel der Nachsorge entsprechend dem Risiko zu vermindern.
Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstellungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches der Kanton verfügt.
Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilligung, jedoch mindestens alle fünf Jahre.
Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung die Nachsorge nicht aus, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel.
8.3. Kantonale Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge
Art. 27 Finanzierung der durch den Inhaber auszuführenden Abschluss- und Nachsorgearbeiten
Der Deponieinhaber finanziert während der Deponierung
allfällige Sanierungen während der Betriebsphase;
die Abschlussarbeiten.
Der Inhaber finanziert vor dem Abschluss seiner Deponie35
die von ihm auszuführende ordentliche Nachsorge;
den Selbstbehalt von Fr. 300 000.– für Sanierungsfälle innerhalb der ordentlichen Nachsorgefrist36. Bei Inertstoffdeponien, in denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelagert wird, kann der Selbstbehalt entsprechend dem Risiko vermindert werden.
Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstellungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches der Kanton verfügt.
Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilligung, jedoch mindestens alle fünf Jahre.
Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung eine Sanierung während der Betriebsphase nicht aus, schliesst er die Deponie nicht ab oder vernachlässigt er deren Nachsorge, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel.
Art. 28 Kontrolle nach Abschluss der Deponie
Der Kanton kontrolliert die Deponie nach dem Abschluss und trifft einen Feststellungsentscheid.
Der Inhaber überwacht die Deponie nach ihrem Abschluss und prüft ihren Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf die Luft und das Wasser37.
Er führt die ordentliche Nachsorge während 15 Jahren durch.
Innerhalb von 15 Jahren nach Deponieabschluss beteiligt sich der Inhaber an der Sanierung von Störfällen mit dem Selbstbehalt. Bei Nichtgebrauch fallen die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel an den Deponieinhaber zurück.
Nach Ablauf der Frist von 15 Jahren übernimmt der Kanton die ordentliche Nachsorge vollständig, sofern sich der Inhaber an der Äufnung der Spezialfinanzierung (§ 29 ff.) beteiligt hat.
Art. 29 Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge – Grundsatz
Der Kanton erhebt auf Ablagerungen in Deponien eine Abgabe zur Finanzierung
der ordentlichen Deponienachsorge der Reaktordeponien vom 16. Jahr bis zum 50. Jahr nach Deponieabschluss;
der Störfallnachsorge ab Deponieabschluss.
Die Maximalhöhe der Abgabe beträgt Fr. 15.– pro Tonne abgelagerter Abfälle und wird vom Regierungsrat alle fünf Jahre an die Teuerung angepasst.
Diese Abgabe entfällt bei Inertstoffdeponien, in welchen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird.
Art. 30 Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge – Spezialfinanzierung
Die Abgaben fliessen in eine verzinsliche Spezialfinanzierung. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
Die Abgabe wird von den Deponieinhabern erhoben und ist vierteljährlich zahlbar.
Bei der Bemessung der Deponieabgabe ist zu berücksichtigen, dass
jede Deponie ihre ordentliche Nachsorge ab dem 16. Jahr nach Deponieabschluss selbst vorfinanziert;
das Finanzierungsziel der Störfallnachsorge auf einen Drittel der Summe der mutmasslichen maximalen Störfallkosten aller Deponien festgelegt ist. Der jeweilige Deponieinhaber beteiligt sich an der Speisung dieser Finanzierung mit einem Drittel der mutmasslichen maximalen Störfallkosten seiner Deponie.
Der Abgabesatz ist alle fünf Jahre an die Teuerung und an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
Art. 31 Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge – Verwendung der Spezialfinanzierung
Der Kanton verwendet die Spezialfinanzierung für
die ihm obliegende ordentliche Deponienachsorge;
die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten der Störfallnachsorge bei Störfällen innerhalb von 15 Jahren seit Deponieabschluss und die gesamten Sanierungskosten bei Störfällen ab dem 16. Jahr nach Deponieabschluss.
Reichen die vorhandenen Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, schiesst der Kanton allgemeine Staatsmittel vor. Die Rückerstattung erfolgt verzinst. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
8.4. Gemischte Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge
Art. 32 Finanzierung und Zuständigkeit
Der Deponieinhaber führt die ordentliche Nachsorge während 50 Jahren aus. Er sorgt für deren Finanzierung vor dem Deponieabschluss. Im Übrigen sind § 24 ff. sinngemäss anwendbar.
Der Inhaber wickelt die Störfallnachsorge entsprechend der kantonalen Sicherung der Nachsorge ab. Im Übrigen sind § 27 ff. sinngemäss anwendbar.
9. Bodenschutz38
Art. 33 Bodenbelastung; Beobachtung und Massnahmen
Falls die Beobachtung der Bodenbelastung zeigt, dass
der Schadstoffgehalt deutlich ansteigt,
der Schadstoffgehalt über den Richtwerten liegt oder
die Fruchtbarkeit des Bodens aus anderen Gründen langfristig nicht mehr gewährleistet ist39,
sind im Landwirtschaftsgebiet im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion, bei Waldgebieten mit der Direktion des Innern die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 34 Terrainveränderungen
Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der kantonalen Zustimmung und der Bewilligung des Gemeinderates.
Ausserhalb entsprechender Nutzungszonen sind Terrainveränderungen mit erheblichen Auswirkungen oder erheblichem Ausmass ausgeschlossen.
Wird der Geländeverlauf geändert oder sonst in den Boden eingegriffen, ist der Boden so aufzubauen, dass seine Fruchtbarkeit wiederhergestellt ist.
10. Vollstreckung
Art. 35 Rechtsöffnungstitel
Öffentlich-rechtliche Verträge sowie rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsbehörden über Abgaben, Gebühren, Auslagen, Kosten, Sicherheitsleistungen und dergleichen sind Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs40.
Art. 36 Gesetzliche Grundpfandrechte
Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches41 zu.
Art. 37 …
Art. 38 Strafbestimmung
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder der darauf gestützten Beschlüsse und Verfügungen zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz42 bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes43.
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39 Nachrüstung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen im stationären Einsatz im Massnahmenplangebiet
Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz mit einem selbstzündenden Verbrennungsmotor mit mehr als 37 kW Leistung müssen im Massnahmenplangebiet mit einem Partikelfilter-44 oder einem gleichwertigen System nachgerüstet werden
innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Gesetzesrevision, soweit solche Systeme bei In-Kraft-Treten der Gesetzesrevision verfügbar sind
innert fünf Jahren ab Verfügbarkeit solcher Systeme.
Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen.
Art. 40 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
45
Der Kantonsratsbeschluss betreffend Abfälle vom 25. März 199346 wird aufgehoben.
Der Kantonsratsbeschluss betreffend Einrichtung einer Kehrichtumladestation in Sihlbrugg vom 26. Juli 198047 wird aufgehoben.
Art. 41 Gebühren
Bei ausserordentlich grossem Aufwand kann die zuständige Behörde entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand von den Höchstsätzen des Verwaltungsgebührentarifs48 abweichen.
Art. 42 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung49.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.50
GS 26, 45