Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

52

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Del 31 dic 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/gvp/52/de/52

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Giurisprudenza giudiziaria e amministrativa del Cantone di Zugo (GVP)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

52

Rubrum

Datenschutzpraxis

In kantonalen Angelegenheiten

Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.

Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Bürgerin, ein Bürger direkt betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich keine direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen hat, jedoch seit dem Inkrafttreten der DSG-Revision (08. November 2008) seine Empfehlungen gerichtlich überprüfen lassen kann.

Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch wie bis anhin in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.

Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2008 dargestellt. Über 330 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB der Jahre 1999 bis 2008. Diese können kostenlos beim Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zu Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch».

I. Privates Bauprojekt: Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage Ausgangslage

Wollen Private bauen, haben sie bei der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen. Ist ein Baugesuch grundsätzlich bewilligungsfähig, legt die Gemeinde das Baugesuch öffentlich auf. Jedermann kann ein aufgelegtes Baugesuch einsehen. Ein Bauherr vertrat die Ansicht, dass die Kosten des Bauprojekts gegenüber der Öffentlichkeit abzudecken seien, da diese Information für allfällige Einsprecher nicht relevant sei. Zudem würden aufgelegte Baugesuche in ländlichen Gebieten oft nur eingesehen, um sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse des Bauherrn zu machen.

Datenschutzpraxis

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Zur Bekanntgabe der Baukosten gegenüber der Baubehörde Es war unbestritten, dass das gemeindliche Bauamt die Kosten des Projekts kennen muss, einerseits aufgrund von Vorgaben des Bundes bezüglich Statistiken, andererseits um allenfalls grundsätzlich abschätzen zu können, ob vorschriftsgemäss geplant und gebaut wird.

2. Zur Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage § 45 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11) sieht vor, dass Baugesuche grundsätzlich durch den Gemeinderat während 20 Tagen öffentlich aufzulegen sind. Das PBG macht aber keine Aussagen darüber, welche Informationen im Einzelnen aufzulegen sind. Auch in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG, BGS 721.111) finden sich keine näheren Ausführungen dazu.

Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert, dass die Verwaltungsmassnahme ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu allfälligen Beschränkungen, die Betroffene erleiden können, stehen.

Bauvorhaben können eine Vielzahl von Auswirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft haben. Die öffentliche Auflage von Baugesuchen hat deshalb zum Ziel, den durch ein Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Grundeigentümern die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob das Vorhaben Auswirkungen hat, die ihre geschützten Rechte tangiert und ob sie sich dagegen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln allenfalls zur Wehr setzen wollen.

Um diese Prüfung vornehmen zu können, müssen Nachbarn Einsicht in alle diesbezüglich geeigneten Informationen erhalten (Pläne, Projektbeschrieb etc.). In aller Regel dürfte das Einhalten von Abständen, Verbauung von Aussicht, Schattenwurf, Zufahrten etc. im Vordergrund des nachbarschaftlichen Interesses stehen.

Die Höhe der Baukosten sind in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke jedoch nicht von Bedeutung. Sie sind somit für die Wahrung der Rechtsposition von Nachbarn weder geeignet noch erforderlich.

Eine allfällige öffentliche Auflage der Höhe der Baukosten eines Bauvorhabens tangiert die Bauherrschaft in ihren Rechten stark, wird doch daraus ersichtlich, über welche finanzielle Ressourcen ein Bauherr verfügt und in welchen

Datenschutzpraxis

Verhältnissen er lebt (bescheiden oder luxuriös).

Nachdem die Kenntnis der Höhe der Baukosten eines Vorhabens für allfällige Betroffene weder geeignet noch notwendig ist, der Bauherr auf der anderen Seite in seinen Rechten durch eine öffentliche Bekanntgabe dieser Information stark betroffen wird, ist letztere somit der Öffentlichkeit nicht bekanntzugeben.

Fazit

Für die Öffentlichkeit beziehungsweise allfällige Beschwerdeberechtigte sind die Baukosten keine relevante Information. Die Baukosten sind somit bei der öffentlichen Auflage abzudecken.

Ergänzender Hinweis

Die Baudirektion des Kantons Zug teilte unsere Rechtsauffassung. Sie instruierte anlässlich der Bauverwaltertagung im Oktober 2008 die Bauverwalter aller Zuger Gemeinden entsprechend.

II.Bekanntgabe der vormundschaftlichen Massnahmen an die Einwohnerkontrolle? Fragestellung

Die Vormundschaftsbehörde verfügt über die Daten bezüglich Bestehen vormundschaftlicher Massnahmen. Über welche diesbezüglichen Daten muss auch die gemeindliche Einwohnerkontrolle verfügen?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Sind alle vormundschaftlichen Massnahmen der Einwohnerkontrolle bekanntzugeben?

Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für die Registrierung der Niederlassung und des gesetzlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB einer Person. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Für die korrekte Registrierung muss die Einwohnerkontrolle daher Kenntnis haben, ob eine Person bevormundet ist oder nicht.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 23 e Art. 25 — letto nella versione del 5 dicembre 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul trasporto di viaggiatori, Art. 45 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2016, 13 settembre 2016, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.
  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 19 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2014, 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025, 7 luglio 2025 e 7 luglio 2025.