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54

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Del 31 dic 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/gvp/54/de/54

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Giurisprudenza giudiziaria e amministrativa del Cantone di Zugo (GVP)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

54

Rubrum

Datenschutzpraxis

III. Darf der Sozialdienst routinemässig Halterabklärungen beim Strassenverkehrsamt vornehmen?

Sachverhalt

Wer Sozialhilfe bezieht, muss Auskunft darüber geben, ob sie oder er ein Motorfahrzeug besitzt oder nicht. Darf der gemeindliche Sozialdienst nun bei jeder Neuanmeldung einer Person und zudem periodisch bei Sozialhilfebezügern – somit systematisch in allen Fällen – beim Strassenverkehrsamt abklären, ob eine Person als Halter eines Motorfahrzeuges geführt wird?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1.

Auskunftspflicht des Sozialhilfebezügers Wer um Unterstützung nachsucht, hat gestützt auf § 23 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (BGS 861.4) über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sie oder er hat zudem gemäss § 23 Abs. 2 Sozialhilfegesetz erhebliche Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich zu melden. Wer um Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, ist somit verpflichtet, der zuständigen Sozialbehörde von sich aus bekannt zu geben, ob ein Motorfahrzeug vorhanden ist.

Unvollständige oder unwahre Angaben führen übrigens aufgrund von § 25 Abs. 3 Sozialhilfegesetz zu einer Rückerstattungspflicht. Zudem kann abgeklärt werden, ob allenfalls strafbares Verhalten – insbesondere: Betrug – vorliegt.

2.

Recht auf Datenbezug des Sozialdienstes Die Sozialbehörden sind zudem gemäss § 23 Abs. 3 Sozialhilfegesetz berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen, in der Regel nach Orientierung des Betroffenen. Damit ist gemäss geltendem Recht klar geregelt, dass nur im Einzelfall, etwa bei allfälligem Verdacht auf unwahre Angaben, eine Abklärung beim Strassenverkehrsamt vorzunehmen ist.

3.

Auskunftserteilung durch das Strassenverkehrsamt Die gleiche Regelung sieht auch das Strassenverkehrsrecht vor. Die Register des Strassenverkehrsamtes sind gemäss Art. 125 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) grundsätzlich nicht öffentlich (ergänzender Hinweis: gemäss Art. 126 VZV können Private den Halter eines bestimmten – nicht gesperrten – Kennzeichens beim Strassenver-

Datenschutzpraxis

kehrsamt in Erfahrung bringen). Zur Beurteilung von Verwaltungsverfahren werden gemäss Art. 125 Abs. 2 VZV an Behörden auf schriftliches Gesuch hin die dafür erforderlichen Auskünfte erteilt. Auch hier ist somit nicht eine systematische und zudem periodische Bekanntgabe vorgesehen, sondern nur eine Bekanntgabe im konkreten Einzelfall.

Wollte man in diesem Bereich einen systematischen Datenaustausch vorsehen, müsste das Bundesrecht entsprechend angepasst werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ausgeliehene oder gemietete Fahrzeuge nicht eruiert werden könnten, da der Halter eines solchen Fahrzeugs in aller Regel ein Dritter, nicht aber der Sozialbezüger selber, ist.

Somit würde in der Praxis ein nicht unbedeutender Kontrollaufwand der Sozialbehörden und des Strassenverkehrsamtes – für die bezüglich Motorfahrzeugen offenbar selten vorkommenden Betrugsfälle – zu keinen sinnvollen und lohnenden Verbesserungen führen.

IV. Wie kann eine Datensperre aufgehoben werden? Hinweis

Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem Beitrag «Durchbrechung einer Datensperre» des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich in «Fakten» 1/2000 S. 4–9 (dort findet sich übrigens auch ein Schema, das den Verfahrensablauf illustriert), geben jedoch die Zuger Rechtslage wieder.

Ausgangslage

§ 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) sieht vor, dass jedermann voraussetzungslos vom Organ verlangen kann, dass die eigenen Daten nur an Organe, nicht aber an Private bekanntgegeben werden dürfen.

§ 9 Abs. 3 Bst. b DSG sieht die Aufhebung der Sperre vor, wenn «die oder der Dritte glaubhaft macht, dass sie oder er dadurch behindert wird, schutzwürdige Ansprüche gegenüber der betroffenen Person geltend zu machen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben».

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’ammissione alla circolazione di persone e veicoli, Art. 125 e Art. 126 — letto nella versione del 5 dicembre 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 19 agosto 2014, 1 giugno 2015, 1 aprile 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2019, 1 febbraio 2019, 3 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 aprile 2022, 23 gennaio 2023, 1 aprile 2023, 15 luglio 2023, 1 marzo 2024, 1 aprile 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 18 giugno 2025, 1 luglio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2014, 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025, 7 luglio 2025 e 7 luglio 2025.