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Rubrum
Datenschutzpraxis
II. Datenbeschaffung durch die Steuerverwaltung
Ausgangslage Regelmässig werden wir von ganz unterschiedlichen gemeindlichen Behörden angefragt, ob sie auf entsprechende konkrete Anfrage der kantonalen Steuerverwaltung hin Personendaten ihrer Einwohnerinnen und Einwohnern bekannt geben dürfen bzw. müssen. Wie verhält es sich beispielsweise, wenn sich die kantonale Steuerverwaltung beim gemeindlichen Bauamt etwa nach den Baukosten eines bewilligten Bauvorhabens eines Steuerpflichtigen erkundigt? Darf bzw. muss das gemeindliche Bauamt hier Auskunft erteilen? Da auch Steuerverwaltungen von anderen Kantonen bei Zuger Gemeinden Daten von Steuerpflichtigen nachfragen, die einen Bezug zum Kanton Zug aufweisen, ist auch darauf kurz einzugehen.
Hinweise zur Rechtslage
1. Grundsatz Gemäss § 4 Bst. b Datenschutzgesetz (BGS 157.1) sind Daten grundsätzlich direkt bei der betroffenen Person selber zu erheben. Dies verlangt das datenschutzrechtliche Transparenzprinzip, sollen doch die Bürgerinnen und Bürger wissen, welche Daten der Staat über sie bearbeitet. Das Transparenzprinzip beherrscht denn auch das Steuerrecht, sieht dieses doch vor, dass die Steuerpflichtigen von sich aus gegenüber der Steuerbehörde alle relevanten Angaben machen müssen und umfassend auskunfts- und mitwirkungspflichtig sind (vgl. insbesondere § 126 und § 127 Steuergesetz, BGS 632.1).
2. Ausnahme Liefern die Steuerpflichtigen – trotz entsprechender Aufforderung seitens der Steuerverwaltung – die für die Einschätzung erforderlichen Daten nicht oder bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Korrektheit der gelieferten Daten, so ist die Steuerbehörde befugt, im Rahmen der Amtshilfe Abklärungen bei anderen Verwaltungsstellen vorzunehmen. Diese sind gegenüber der Steuerverwaltung grundsätzlich zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet (§ 110 Steuergesetz, BGS 632.1). Dabei sind die verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Das Gesuch um Amtshilfe hat diejenigen Angaben zu enthalten, die es der angefragten Stelle ermöglichen, das Gesuch zu prüfen. Da die Zuger Behörden gegenüber der Steuerverwaltung grundsätzlich umfassend auskunftspflichtig sind, kann die Überprüfung des Gesuchs um Amtshilfe nur eine rudimentäre sein, sie muss sich auf Plausibilität beschränken (etwa: Liegt nicht allenfalls eine Verwechslung von Personen vor? Erscheinen die verlangten Daten relevant? Ist die Anfrage insge-
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samt verhältnismässig?). Ist diese gegeben, sind der Steuerverwaltung die verlangten Daten bekannt zu geben.
Ergänzende Hinweise Amtshilfegesuche von Steuerverwaltungen aus anderen Kantonen Aufgrund von Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sind kantonale und gemeindliche Behörden auch gegenüber Steuerverwaltungen anderer Kantone in analoger Weise umfassend auskunftspflichtig.
Fazit Gegenüber den kantonalen Steuerverwaltungen sind gemeindliche und kantonale Verwaltungsstellen umfassend zur Amtshilfe verpflichtet. Die von der Steuerverwaltung einverlangten Daten über Steuerpflichtige sind dieser daher in aller Regel bekannt zu geben.