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Datenschutzpraxis
III. Videoaufnahmen für Audits an Schulen?
Ausgangslage Die Qualität von Schulen und Lehrpersonen wird durch vorgesetzte Stellen oder beauftragte Externe regelmässig überprüft. Im Rahmen von solchen Audits werden in der Praxis oft auch Aufzeichnungen über den Unterricht gemacht. Es stellte sich die Frage, ob auch Videoaufzeichnungen zulässig sind, wenn dabei Schülerinnen/Schüler sowie Lehrpersonen erfasst werden und ob allenfalls deren Zustimmung erforderlich ist.
Hinweise zur Rechtslage Die Überprüfung von Schulen und Lehrpersonen hat eine lange Tradition, wurden doch schon immer Visitationen oder Inspektionen durchgeführt. Diese Aufsicht ist rechtmässig, finden sich doch im Schulrecht des Kantons Zug ausdrückliche diesbezügliche Rechtsgrundlagen (§ 13 des Schulgesetzes [BGS 412.11], § 8ter der Verordnung zum Schulrecht [BGS 412.111]). Über die Art und Weise des Vorgehens bei solchen Überprüfungen sprechen sich die Rechtsgrundlagen nicht näher aus. In aller Regel wird es sich um eine schriftliche Berichterstattung handeln. Fotos oder Videoaufnahmen sind dann zulässig, wenn sie für die Aufgabenerfüllung notwendig sind und in ihrer Durchführung insgesamt verhältnismässig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für Rückmeldungen an die betreffende Lehrperson selber verwendet werden. Aber auch für Besprechungen im Rahmen des Teams der Lehrpersonen kann die Illustration mit den entsprechenden Aufnahmen erforderlich sein. Nach Abschluss des Audit-Verfahrens sind solche Aufzeichnungen in aller Regel nicht mehr erforderlich und können deshalb vernichtet werden. Sollten sie noch eine gewisse Zeit aufbewahrt werden, ist sicherzustellen, dass nur noch ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen Zugriff auf die Aufzeichnungen hat.
Ergänzender Hinweis Ist der Einsatz von Fotos oder Videoaufnahmen für die Aufgabenerfüllung notwendig und ist sie insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen, so ist die Zustimmung der betroffenen Schülerinnen und Schüler (bzw. deren gesetzlichen Vertreter) sowie der Lehrpersonen nicht erforderlich. Hingegen sind alle Personen, die aufgenommen werden, vorgängig darüber zu informieren.