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Rubrum
Datenschutzpraxis
IV. Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung – welche Daten gehen ans Strassenverkehrsamt?
Ausgangslage Das Strassenverkehrsrecht sieht vor, dass sich bestimmte Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrzeugen einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben. Art. 27 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung/ VZV, SR 741.51) sieht diese Pflicht unter anderem für über 70-jährige Ausweisinhaber vor und dies in einer Kadenz von zwei Jahren.
Fragestellung Eine von dieser vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung betroffene Person wollte wissen, wer in welchem Umfang Kenntnis von dieser medizinischen Untersuchung erhält.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zur vertrauensärztlichen Untersuchung Im Kanton Zug wird diese vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung in aller Regel durch den Hausarzt durchgeführt. Was dieser genau zu untersuchen hat, ist im Anhang 1/«Medizinische Mindestanforderungen» vorgegeben (veröffentlicht: Der Hausarzt hat dabei all diejenigen medizinischen Untersuchungen vorzunehmen, die es ihm ermöglichen, die Fahrtauglichkeit der betroffenen Person abschliessend beurteilen zu können. Das Untersuchungsprogramm kann demnach variieren. Bei der einen Person kann die Fahrtauglichkeit mit wenigen Untersuchungen abgeklärt werden, bei einer anderen hingegen sind zusätzliche notwendig.
2. Bekanntgabe von medizinischen Daten an das Strassenverkehrsamt? Der Hausarzt behält alle medizinischen Daten der Untersuchung bei sich. Gegenüber dem Strassenverkehrsamt äussert er sich nur über die Fahrtauglichkeit. Sein Antwort beschränkt sich dabei auf die drei Möglichkeiten «ja», «nein» oder «bedingt» wie dem entsprechenden Formular im Anhang 3 zur VZV entnommen werden kann (veröffentlicht «www.admin.ch/ch/d/sr/741_51/app3.html»). In der Praxis ist einer der häufigsten und wichtigsten Bedingungen, die Pflicht, beim Fahren eines Motorfahrzeugs eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen.
Fazit Alle medizinischen Daten bleiben beim Hausarzt. Das Strassenverkehrsamt erfährt somit nur, ob die Fahrtauglichkeit gegeben ist oder nicht.