Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

V. Zum Datenaustausch zwischen Asylbehörde und Polizei

Ausgangslage Die dem Kanton Zug zugewiesenen Asylsuchenden werden durch die «Sozialen Dienste Asyl» (im Folgenden auch SDA) des kantonalen Sozialamtes betreut und unterstützt. Die Zuger Polizei ist die vollziehende Behörde im Bereich Asyl. Sie ist für die Ausübung ihrer Aufgaben allenfalls auch auf Daten der SDA angewiesen. In der Praxis stellten sich verschiedene Fragen zum gegenseitigen Informationsaustausch: Wo bestehen Pflichten, wo Grenzen?

Die gestellten Fragen und die Hinweise des Datenschutzbeauftragten

1. In welcher Form darf der Informationsfluss zwischen SDA und Polizei ohne Einschränkung stattfinden? DSB: Vollständig anonymisierte Daten bzw. Informationen dürfen grundsätzlich immer ausgetauscht werden.

2. Braucht es für die «Sozialen Dienste Asyl» zum Austausch von Daten mit der Zuger Polizei eine Entbindung vom Amtsgeheimnis? DSB: Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von § 29 des Personalgesetzes (BGS 154.21) in Verbindung mit § 11 Personal-Verordnung (BGS 154.211) kann sich immer nur auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Eine systematische Datenbekanntgabe kann jedoch nicht gestützt auf eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgen. Diesbezüglich ist vielmehr zu prüfen, ob für die fragliche Datenbekanntgabe eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Gibt es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage, ist die Datenbekanntgabe nicht zulässig.

3. Müssen die «Sozialen Dienste Asyl» der Polizei wöchentlich eine Liste sämtlicher Personen, die Nothilfe beziehen, zustellen? DSB: Die Abgabe einer solchen Liste über alle Nothilfebezüger ist gemäss Gesetz nur an das Migrationsamt, nicht jedoch an die Polizei, zulässig. Gestützt auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Behörden, die Sozialhilfe ausrichten, verpflichtet, den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer dem Migrationsamt zu melden. Diese Listen enthalten auch Daten von Personen, die sich nicht illegal in der Schweiz aufhalten. Solche Daten gilt es zu schützen, weshalb eine direkte Abgabe an die Polizei nicht zulässig erscheint. Das Migrationsamt seinerseits muss entscheiden, welche Daten aus den Listen an die Polizei weitergegeben werden können und dürfen.

Datenschutzpraxis

4. Sind die «Sozialen Dienste Asyl» verpflichtet, die Polizei über sich illegal aufhaltende Personen zu informieren? Ist die Polizei darüber zu informieren, wann diese Personen ihre Nothilfe abholen? DSB: Für die Bekanntgabe der Information, wann eine sich illegal aufhaltende Person ihre Nothilfe abholt, ist Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass auf Anfrage bezüglich einer ganz bestimmten Person hin Behörden Auskünfte erteilen müssen, sofern dies für den Vollzug des Ausländergesetzes unentbehrlich ist. Dabei ist grundsätzlich auch Art. 96 des Ausländergesetzes bezüglich des Ermessens zu beachten. Es stellt sich hier die nicht einfach zu beantwortende Frage, in welchem Fall die persönlichen Interessen Betroffener höher zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen am rechtmässigen Vollzug eines rechtskräftigen Entscheids. Hier ist etwa das Recht auf Familienleben, vorrangiges Kindswohl oder allenfalls der Vertrauensschutz zu beachten. Es obliegt diesfalls den «Sozialen Diensten Asyl» eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob die Auskunft erteilt werden kann oder das persönliche Interesse an der Geheimhaltung allenfalls höher zu gewichten ist.

5. Darf die Zuger Polizei illegal anwesende Personen in den Räumlichkeiten der «Sozialen Dienste Asyl» verhaften? DSB: Unseres Erachtens können die SDA der Polizei nicht untersagen, bestimmte Personen in den Räumlichkeiten bzw. im Gebäude der SDA festzunehmen. Es ist Sache der Polizei zu entscheiden, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt eine Verhaftung vorzunehmen ist. Falls eine Verhaftung in den Räumlichkeiten der SDA zu betrieblichen Problemen führt, ist das Gespräch mit der Polizei zu suchen, um gemeinsam eine passendere Lösung zu finden (z.B. Arretierung in einem Nebenzimmer o. ä.).

6. Wenn die «Sozialen Dienste Asyl» Kenntnis einer strafbaren Handlung seitens eines Asylsuchenden haben, müssen sie dies der Zuger Polizei melden? DSB: Bei Verdacht auf strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden, sind alle kantonalen Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens verpflichtet, den Verdacht oder das Wissen zur Anzeige zu bringen (Rechtslage bis 31. Dezember 2010 aufgrund von § 6 der Strafprozessordnung; seit 1. Januar 2011 ist diesbezüglich Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung anwendbar). Hierbei handelt es sich um Amtshilfe zum Vollzug des Strafgesetzbuchs.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’ammissione, il soggiorno e l’attività lucrativa, Art. 82 — letto nella versione del 1 luglio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 dicembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 settembre 2014, 1 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 1 settembre 2015, 15 ottobre 2015, 1 gennaio 2016, 16 maggio 2016, 1 agosto 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2017, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 12 marzo 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 giugno 2024, 1 gennaio 2025, 1 dicembre 2025, 1 gennaio 2026, 22 aprile 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 97 — letto nella versione del 1 dicembre 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 24 gennaio 2011, 1 ottobre 2011, 11 ottobre 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 20 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.