Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

II. Nicht-Veröffentlichung von bestimmten Geschäften des Kantonsrates im Internet

Ausgangslage Erneut beschwerte sich eine Privatperson beim DSB, weil auf der kantonalen Website ein Protokoll des Kantonsrates veröffentlicht war, das persönlichkeitsverletzende Ausführungen über sie enthält. Die Betroffene verlangte, dass die entsprechenden Ausführungen über sie in der Internetausgabe des Kantonsratsprotokolls zu löschen seien. Das Kantonsratsprotokoll wird von der Staatskanzlei betreut und veröffentlicht.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Bekanntlich vergisst das Internet nichts. Grundsätzlich werden alle publizierten Dokumente durch Suchmaschinen kopiert und archiviert. Bereits im Moment der Publikation hat man in aller Regel die Herrschaft über seine Daten verloren. Löschen nützt wenig, meist nichts, weil die Daten durch Google beziehungsweise eine ganze Reihe anderer Suchmaschinenbetreiber bereits kopiert und weltweit verteilt archiviert sind.

2. Das Datenschutzgesetz gelangt zur Anwendung. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG kommt hier nicht zur Anwendung, da die Datenbekanntgabe im Internet keinerlei Auswirkungen auf die Datenbekanntgabe gegenüber dem Kantonsrat hat. Eine Veröffentlichung der fraglichen Daten ist dann zulässig, wenn dies ein formelles Gesetz ausdrücklich vorsieht, dies für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist daher nicht zulässig, dass die Staatskanzlei die fraglichen Daten im Internet veröffentlicht.

Fazit Die Staatskanzlei wird in Zukunft Geschäfte des Kantonsrats, die Personendaten aus den folgenden Bereichen enthalten, nicht im Internet veröffentlichen: – Unterlagen/Personaldossiers zu Wahlen, die der Kantonsrat vornimmt – personalrechtliche Geschäfte – Aufsichtsbeschwerden – persönlichkeitsschutzrelevante Petitionen – Begnadigungen – weitere Geschäfte, die besonders schützenswerte beziehungsweise heikle Personendaten zum Gegenstand haben. Beispielsweise Vorstösse im Zusam-

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menhang mit Straffällen oder konkreten Ereignissen (etc.), die bestimmte oder bestimmbare Personen betreffen.

Die Nichtveröffentlichung im Internet ist umfassend zu verstehen. Sie bezieht sich somit nicht nur auf das Protokoll des Rates, sondern auch auf sämtliche Unterlagen und Berichte, die einen Zusammenhang mit diesen Geschäften haben. Somit insbesondere: Kantonsratsvorlagen, parlamentarische Vorstösse, Traktandenliste, Berichte und Anträge von Regierung und Kommissionen etc. Somit sind in der Internet-Version des Protokolls nur Geschäftsnummer/Laufnummer und der Hinweis «Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wird dieses Geschäft nicht im Internet veröffentlicht» zu publizieren.

Ergänzender Hinweis Die Papierversion des Kantonsratsprotokolls muss umfassend und vollständig sein.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 3 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025, 7 luglio 2025 e 7 luglio 2025.