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Rubrum
Datenschutzpraxis
IV. Der Rechtsanwalt einer bevormundeten Person verlangt Einsicht in deren Daten
Sachverhalt
Eine volljährige bevormundete Person hat einen Rechtsanwalt beauftragt, weil sie allenfalls Beschwerde gegen ihre Vormundin führen will. Der Anwalt verlangt bei der IV-Stelle namens der bevormundeten Person Einsicht in deren Daten, damit er sich ein Bild über den Sachverhalt machen kann, der zum Konflikt zwischen der bevormundeten Person und deren Vormundin geführt hat. Die IV-Stelle verweigert die Einsichtnahme, weil sich in den Akten sowohl finanzielle wie auch ärztliche Unterlagen befinden. Eine Akteneinsicht werde deshalb nur mit Zustimmung der Vormundin gewährt.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1.
Bezüglich der Frage der Einsicht in die eigenen Daten ist die betroffene bevormundete Person offenbar urteilsfähig.
2.
Die Einsicht in die eigenen Daten gemäss § 13/14 DSG kann jederzeit durch die betroffene Person selber ausgeübt werden, da es sich dabei um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt, das auch durch urteilsfähige Bevormundete ausgeübt werden kann. Hat diese diesbezüglich (zulässigerweise [die Frage der Zulässigkeit der Auftragserteilung seitens der bevormundeten Person an den Rechtsanwalt ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausführungen]) einen Rechtsvertreter beauftragt, ist dieser ohne weiteres befugt, das Einsichtsrecht für die bevormundete Person geltend zu machen.
3.
Die IV-Stelle hatte daher die Einsicht auch ohne Zustimmung der Vormundin zu gewähren.