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Datenschutzpraxis
VI. Zum Anspruch gegenüber der Einwohnerkontrolle auf Bekanntgabe von nicht gesperrten Adressen
Ausgangslage Auf Anfrage im Einzelfall gibt die Einwohnerkontrolle Privatpersonen gestützt auf § 8 Abs. 2 Bst. a DSG voraussetzungslos die Adresse einer bestimmten Person bekannt. Die Anfrage bedarf somit keiner Begründung. Hat die betroffene Person ihre Daten gestützt auf § 9 DSG gesperrt, wird die Auskunft verweigert.
Fragestellung Die Einwohnerkontrolle einer Gemeinde erkundigt sich beim Datenschutzbeauftragten, ob eine nicht gesperrte Adresse in jedem Fall bekannt zu geben sei oder ob die Bekanntgabe allenfalls auch verweigert werden könne.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten In § 8 Abs. 2 Bst. a DSG ist der Grundsatz festgelegt, wonach eine nicht gesperrte Adresse durch die gemeindliche Einwohnerkontrolle voraussetzungslos bekannt zu geben ist. Die Einwohnerkontrolle ist somit nicht verpflichtet, bezüglich einer Anfrage nach einer Adresse Abklärungen oder Nachforschungen vorzunehmen. Gemäss § 8 Abs. 2 Bst. d DSG kann die Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe von Daten jedoch verweigern, sofern andernfalls schützenswerte Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Liegen somit Anhaltspunkte vor, dass eine Adresse missbraucht werden könnte oder ist aufgrund des Sachverhalts davon auszugehen, dass die betroffene Person ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse geltend machen könnte, so ist die Bekanntgabe zu verweigern, wie wenn eine Sperre eingerichtet wäre.
In der Praxis könnte dies etwa der Fall sein, wenn die Bekanntgabe von Adressen von Minderjährigen durch eine erwachsene Person verlangt wird oder falls die Einwohnerkontrolle Kenntnis von allfälligen Nachteilen für die betroffene Person hat. So beispielsweise, wenn bekannt ist, dass eine Frau von ihrem früheren, gewalttätigen Ehepartner verfolgt wird, sie aus Nichtwissen jedoch keine Adresssperre verlangt hat.
Fazit Der Anspruch auf Bekanntgabe einer Adresse ist somit nicht absolut, es können überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person berücksichtigt werden. In der Praxis ist dabei jedoch Voraussetzung, dass der Einwohnerkontrolle solche überhaupt bekannt sind.
Datenschutzpraxis
Ergänzender Hinweis § 10 DSG sieht in Bst. a vor, dass ein Organ die Datenbekanntgabe selbst gegenüber einem anderen öffentlichen Organ ablehnen kann, wenn dem offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.