Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

VII. Adressbekanntgabe trotz Datensperre?

Ausgangslage Eine Privatperson hat gestützt auf § 9 DSG ihre Daten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen. Dieser Person sollte durch einen Rechtsanwalt ein Wechsel (zum Protest) vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt verlangte bei der Gemeinde, in der er den Wohnsitz der fraglichen Person vermutete, die Bekanntgabe deren Adresse.

Fragestellung Die Gemeinde erkundigte sich beim Datenschutzbeauftragten, ob die fragliche Datenbekanntgabe zulässig ist, obwohl der Betroffene seine Daten gesperrt hat.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Gemäss Art. 1035 OR muss der Wechselprotest durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden. § 7bis des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (BGS 223.1) sieht vor, dass Wechsel- und Checkprotest durch den Gemeindeschreiber, seine Stellvertretung oder durch einen dazu ermächtigten Rechtsanwalt öffentlich zu beurkunden sind.

2. Bei der öffentlichen Beurkundung eines Wechselprotests handelt es sich somit um eine hoheitliche öffentliche Aufgabe. Wird dem Schuldner der Wechsel durch den Gemeindeschreiber vorlegt, ist letzterer zwingend auf die aktuelle Adresse des Schuldners angewiesen, andernfalls er die öffentliche Beurkundung nicht vornehmen kann. Der Gemeindeschreiber ist befugt die fragliche Handlung vorzunehmen, die Datensperre entfaltet hier somit keine Wirkung.

3. Wird die öffentliche Beurkundung eines Wechselprotests durch einen dazu ermächtigten Rechtsanwalt vorgenommen, so handelt es sich – wie bei der Vornahme durch den Gemeindeschreiber – auch diesfalls um die Vornahme einer öffentlichen Aufgabe. Die Datensperre ist demnach hier nicht beachtlich, da der Anwalt nicht als Privatperson handelt.

4. Die Einwohnerkontrolle hat dem Rechtsanwalt die Adresse des fraglichen Schuldners somit trotz der Datensperre bekanntzugeben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 1035 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025, 7 luglio 2025 e 7 luglio 2025.