Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

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Rubrum

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann.

Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2013 dargestellt. Über 430 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2013. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zur Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch».

2. Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden

Regeste: § 8 DSG i.V.m. § 2 Bst. b DSG sowie § 8 Abs. 2 Bst. d DSG – Bei der aktuellen Aufenthalts- bzw. Zustelladresse einer Person, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt befindet, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. § 8 DSG ist keine genügende gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe dieser besonders schützenswerten Personendaten an private Dritte. Die Bekanntgabe ist zudem wegen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Betroffenen zu verweigern.

Aus dem Sachverhalt:

1. Tritt eine Person für einen längeren Aufenthalt in ein Spital, eine Pflegeeinrichtung oder in eine Strafanstalt ein, bleibt der letzte zivilrechtliche Wohnsitz bestehen (Art. 23 ZGB). Beauftragt die Person die Post mittels Nachsendeauftrags ihr ihre Postsendungen an die entsprechende Institution, wo sie sich aufhält, nachzuschicken, ergeben sich für Dritte in aller Regel keine Probleme. Ebenso wenig ergeben sich Schwierigkeiten für Dritte, wenn sich die betroffene Person ihre Postsendungen an eine beauftragte Drittperson – etwa an ihren Beistand – nachschicken lässt. Unterlässt sie dies jedoch, kann sich die Frage stellen, ob die Einwohnerkontrolle, die für die Erfassung und Nachführung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zuständig ist, Dritten die Aufenthalts- bzw. Zustelladresse bekannt geben darf.

C Grundsätzliche Stellungnahmen

2. Für Personen, die über keine ordentliche Wohnsitz-/Meldeadresse mehr verfügen, erfassen die Zuger Einwohnerkontrollen im Einwohnerregister eine sogenannte «Amtsadresse» für den Wohnsitz und die Adresse der entsprechenden Institution als Aufenthalts- sowie Zustelladresse. Dabei ist die «Amtsadresse» in der Regel die Adresse der zuständigen Einwohnergemeindeverwaltung.

3. Erkundigt sich ein privater Dritter bei der Einwohnerkontrolle nach der Adresse der fraglichen Person, gibt die Einwohnerkontrolle die «Amtsadresse» bekannt. Schickt der private Dritte eine Postsendung – dabei kann es sich auch um Rechnungen handeln – an diese Adresse, geht sie bei der Gemeindeverwaltung ein. Die Gemeindeverwaltung leitet jedoch an die «Amtsadresse» adressierte Post nicht weiter, sondern retourniert diese lediglich an den Absender.

4. Eine Einwohnerkontrolle gelangte an den Datenschutzbeauftragten und wollte wissen, ob sie in diesen Fällen den privaten Dritten die Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt aufhalten, bekannt geben dürfe.

Aus den Erwägungen

1.

Wohnsitz

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB).

Eine Person, die sich länger als drei Monate in einem Spital, einem Pflegeheim oder in einer Strafanstalt etc. aufhält, begründet am Ort, wo sich das Spital, das Pflegeheim, die Strafanstalt etc. befindet, zwar ihren Aufenthalt, behält jedoch den letzten Wohnsitz bzw. bleibt in der letzten Wohnsitzgemeinde (in der Regel identisch mit der Niederlassungsgemeinde) gemeldet (Art. 3 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02] i. V. m. Art. 2 Bst. abis Registerharmonisierungsverordnung [RHV, SR 431.021]).

Wenn eine solche Person in ihrer ehemaligen Wohnsitz- bzw. Niederlassungsgemeinde über keine ordentliche Wohn- bzw. Meldeadresse mehr verfügt, wird gemäss Praxis der Einwohnerkontrollen im Einwohnerregister eine «Amtsadresse» erfasst, da die Person dennoch gemeldet sein muss und gemeldet bleibt (§ 57a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, BGS 171.1]). Diese «Amtsadresse» ist im Kanton Zug jeweils die Adresse der zuständigen Einwohnergemeindeverwaltung.

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

2.

Meldepflichten von Kollektivhaushalten / Führen im Einwohnerregister

Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt befinden (§ 57b Gemeindegesetz).

Die Daten der Patientinnen und Patienten von Spitälern, Heilstätten und ähnlichen Institutionen im Gesundheitsbereich, Bewohnerinnen und Bewohner von Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende, sofern es sich um Durchgangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu schützen (§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12]).

3.

Datenschutzgesetz

Gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a DSG kann die Einwohnerkontrolle Dritten Einzelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, aktuelle Adresse (bei Wegzug mit Wegzugsdatum und Wegzugsort) und Todestag voraussetzungslos erteilen. In dieser Bestimmung wird der Begriff «aktuelle Adresse» verwendet. Welche Adresse – Niederlassungs- bzw. Meldeadresse oder Aufenthalts- bzw. Zustelladresse – gemeint ist, wird aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht klar. Auch die Materialien zu dieser Bestimmung ergeben keine Hinweise darauf, welche der Adressen, die im Einwohnerregister zu führen sind, gemeint ist. Da es bei Adressauskünften nach § 8 Abs. 2 Bst. a DSG in der Regel darum geht, diese zwecks Zustellung von Postsendungen zu verwenden, dürfte hier die aktuelle Aufenthalts- bzw. Zustelladresse gemeint sein (vgl. Art. 6 Bst. g RHG). Es liegt nahe, anzunehmen, dass bei der Formulierung der Bestimmung vom «Normalfall» ausgegangen wurde, d.h. von einer regulären Wohnungsadresse oder einem Postfach.

Bei der Information, dass sich jemand im Spital, in einem Pflegeheim, in einer Heilstätte oder in einer Strafanstalt aufhält, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Bst b DSG.

Ist im Einwohnerregister als Aufenthalts- bzw. Zustelladresse einer Person eine der oben genannten Institutionen aufgeführt (damit ein eigentlicher «Sonderfall»), handelt es sich dabei somit um besonders schützenswerte Personendaten. Diesem Umstand wird denn auch mit der Bestimmung in § 6 Verordnung zum EG RHG Rechnung getragen, wonach solche Daten in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu schützen sind (siehe Ziff. 2 vorstehend). Für die Bekanntgabe dieser Daten braucht es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Der Begriff «aktuelle Adresse» in § 8 DSG kann nicht als genügende gesetzliche Grundlage für die

C Grundsätzliche Stellungnahmen

Bekanntgabe dieser besonders schützenswerten Personendaten herangezogen werden.

Ausserdem sieht § 8 Abs. 2 Bst. d DSG vor, dass die Einwohnerkontrolle die Bekanntgabe von Daten verweigern kann, sofern dadurch schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Durch die Bekanntgabe des Aufenthalts einer Person beispielsweise in einer Strafvollzugsanstalt oder in einer psychiatrischen Klinik werden zweifelsfrei schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt. Eine Auskunft zu diesen Adressen muss somit auch gestützt auf § 8 Abs. 2 Bst. d DSG verweigert werden.

Da die Bekanntgabe der «Amtsadresse» an sich bereits darauf hinweist, dass die Person einen besonderen Aufenthalt bzw. eine besondere Zustelladresse hat, muss auch auf die Bekanntgabe der «Amtsadresse» verzichtet werden. Dies umso mehr, weil die Bekanntgabe dieser Adresse nicht zum gewünschten Ziel führt, sondern vielmehr bloss dazu, dass die Einwohnerkontrollen Postsendungen, die an diese «Amtsadresse» adressiert sind, lediglich retournieren.

4.

Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten für ein einheitliches Vorgehen

Um anfragenden Privatpersonen zu ermöglichen, dass sie einer gesuchten Person Post zustellen können, haben wir deshalb folgendes Vorgehen empfohlen:

Bei Aufenthalt in einem Altersheim: In aller Regel begibt sich eine Person freiwillig in ein Altersheim. Sollte es tatsächlich vorkommen, dass sie keinen Nachsendeauftrag erteilt hat bzw. keine Adressänderungsanzeige vorgenommen hat, dürfen die Einwohnerkontrollen unseres Erachtens in diesen Fällen die Zustell- bzw. Aufenthaltsadresse bekanntgeben.

Bei Aufenthalt in Spitälern, Heilstätten, Pflegeheimen und ähnlichen Institutionen im Gesundheitsbereich sowie in Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs: Die Einwohnerkontrolle nimmt Kontakt mit der Institution auf. Die zuständige Person der betroffenen Institution klärt bei der von der Auskunft betroffenen Person ab, ob die Adresse bekanntgegeben werden darf und meldet das Ergebnis der Abklärung an die Einwohnerkontrolle zurück. Darf die Adresse nicht bekanntgegeben werden, hat die Institution bzw. die von der Auskunft betroffene Person eine alternative Zustelladresse zu nennen.

Gibt es Hinweise darauf, dass die von der Auskunft betroffene Person verbeiständet ist, nimmt die Einwohnerkontrolle mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kontakt auf. Diese entscheidet, ob die Einwohnerkontrolle die Adresse bekanntgeben darf oder ob allenfalls die Adresse der Beiständin oder des Beistandes bekanntzugeben ist.

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Die Einwohnerkontrolle weist die zuständigen Institutionen darauf hin, dass die betroffene Person bei der schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag oder einen Auftrag zum Rückbehalten der Postsendungen stellen sollte.

3.

Zur Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und Verbandsausgleichskassen

Regeste: Art. 87 BVG; Art. 49 und Art. 56 AHVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 ATSG – Gewährung der Amtshilfe durch die Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und an Verbandsausgleichskassen nur im Einzelfall und nur wenn ein schriftlich begründetes Gesuch vorliegt.

Aus dem Sachverhalt:

Die Einwohnerkontrolle einer Einwohnergemeinde wurde regelmässig von privaten Pensionskassen bzw. privaten Verbandsausgleichskassen telefonisch um Auskunft über Geburtsdatum und Zivilstand von Einwohnern angefragt. Die Einwohnerkontrolle gelangte an den Datenschutzbeauftragten mit der Frage, ob sie die verlangten Auskünfte nach § 8 Datenschutzgesetz (BGS 157.1) erteilen müsse oder ob die Anfragenden sich nicht vielmehr direkt an die versicherte Person wenden müssten.

Aus den Erwägungen:

1.

Bundesrechtliche Bestimmungen

a. Private Pensionskassen

Als Bundesaufgabe nach Art. 113 Bundesverfassung (SR 101) ist die berufliche Vorsorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Private Pensionskassen gelten im Bereich der obligatorischen zweiten Säule als mit der Durchführung des BVG betraute Organe, wenn sie von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen wurden (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]; vgl. auch BVGE 2012/14 E. 4.2 S. 278).

Private Pensionskassen können gestützt auf Art. 87 BVG Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen mit schriftlicher und begründeter Anfrage im Einzelfall um kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe ersuchen, wenn sie Personendaten benötigen, die erforderlich sind für

a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 23 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, Art. 87 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 26 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 113 — letto nella versione del 3 marzo 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 49 e Art. 56 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 2, Art. 8 e Art. 19 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025, 7 luglio 2025 e 7 luglio 2025.
  • Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, Art. 32 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2019, 1 gennaio 2021, 18 giugno 2021, 10 novembre 2021, 1 gennaio 2022 e 1 gennaio 2024.
  • Ordinanza sull’armonizzazione dei registri, Art. 2 — letto nella versione del 1 febbraio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2025 e 15 luglio 2026.
  • Legge federale sull’armonizzazione dei registri degli abitanti e di altri registri ufficiali di persone, Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2021 e 1 gennaio 2022.