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Rubrum
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle
an die Einwohnerkontrollen richten sich nicht nach § 8 DSG, sondern nach den Amtshilfebestimmungen in den einschlägigen Spezialgesetzen des Bundesrechts.
Die Einwohnerkontrolle hat Amtshilfe zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn somit ein schriftlich begründetes Gesuch der Pensionskasse oder der Ausgleichskasse vorliegt und es sich um einen konkreten Einzelfall handelt.
Die anfragende Institution muss in ihrem Gesuch insbesondere darlegen weshalb und wozu sie die Auskunft benötigt (Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; Festsetzung und den Bezug der Beiträge; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte).
Grundsätzlich kann die anfragende Institution bei der Einwohnerkontrolle Auskunft über alle für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten einer Person verlangen. Sie muss aber die Angaben, die sie von der Einwohnerkontrolle benötigt, genau bezeichnen und deren Notwendigkeit begründen.
Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.
4. Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz von «Dashcams» durch Private
Regeste: Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera (sogenannte «Dashcam») während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Da Privatpersonen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit Videoanlagen überwachen dürfen, ist der Einsatz von «Dashcams» grundsätzlich unzulässig.
Aus den Erwägungen
1.
«Dashcam» als Videoüberwachungskamera
Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Privatpersonen dürfen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit einer Videoüberwachungsanlage überwachen. Ausnahmen dazu sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig, so wird es etwa als zulässig toleriert, den öffentlichen Raum in unmittelba-
C Grundsätzliche Stellungnahmen
rer Umgebung eines Bankomaten mit zu erfassen (vgl. dazu die Hinweise des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten/EDÖB auf dessen Website).
Auch etwa die vier folgenden Stellen erachten den Einsatz von «Dashcams» durch Privatpersonen grundsätzlich als unzulässig:
– Erläuterungen des EDÖB zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam) vom Juli 2013
– Nationale Kommission für den Datenschutz von Luxembourg vom 20. Juni 2013: «Sind Videokameras in Autos legal?»
– Entscheid der Datenschutzkommission von Österreich vom 07. November 2012
– Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (vgl. die Berichterstattung im «Datenschutz-Berater» Nr. 11/2013 S. 244 f.)
Diesen Ausführungen können wir uns anschliessen.
2.
Einsatz von anderen Kameras in Fahrzeugen
a) Einparkhilfen
Der Einsatz von Kameras als Parkhilfen ist zulässig, sofern keine Aufzeichnungen erfolgen, das Bild somit nur während des Parkmanövers auf dem Monitor erscheint.
b) Gewisse Fahrzeuge verfügen über eingebaute Kameras, die jeweils nur die letzten 10/20/60 Sekunden aufzeichnen und diese in einer Blackbox halten, die für den Fahrzeughalter nicht zugänglich ist. Nach einem Unfall können die Aufnahmen nur durch den Fahrzeughersteller zugänglich gemacht werden. Eine solche, ausschliesslich für die Abklärung von (eigenen) Unfällen eingebaute Kamera, könnte wohl als zulässig erachtet werden.
3.
Ausblick
Der Kanton Zug ist zurzeit mit der Ausarbeitung eines Videoüberwachungsgesetzes befasst (der Kantonsrat hat die Vorlage in erster Lesung am 31. Oktober 2013 beraten, voraussichtlich im Frühjahr 2014 wird die zweite Lesung stattfinden). Gemäss der Vorlage ist die Überwachung des öffentlichen und des öffentlich zugänglichen Raums bewilligungspflichtig. Eine durch einen Privaten betriebene «Dashcam» wäre auch nach neuem Recht nicht zulässig.
4.
Beweisverwertung
I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle
Die Verwertbarkeit von Beweismitteln – auch solcher, die unrechtmässig erhoben wurden – richtet sich nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften (insbesondere Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) sowie der dazu ergangenen Judikatur und ist somit im konkreten Einzelfall durch die Justizbehörden zu beurteilen.
Neben der Frage, welche Relevanz unrechtmässig erhobenen Beweismitteln zukommt, ist bei solchen Aufzeichnungen insbesondere zu prüfen, ob nicht Manipulationen vorgenommen wurden, da handelsübliche «Dashcams» in aller Regel keine «revisionssicheren» Aufzeichnungen vornehmen.
5.
Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
Regeste: Um abzuklären, ob Schülerinnen und Schüler, die neu in eine kantonale Mittelschule eintreten, ein Schulgeld schulden, ist die Überprüfung des Wohnsitzes grundsätzlich zulässig. Dazu kann das Rektorat von den Erziehungsberechtigten verlangen, dass anlässlich der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern mit einer Adresse im Kanton Zug eine Wohnsitzbestätigung beigebracht wird. Dass das Rektorat direkt und ohne Wissen der Erziehungsberechtigten den Wohnsitz überprüft, ist unzulässig. Der (ausländerrechtliche) Aufenthaltsstatus ist dagegen nicht abzuklären, da er für die Aufnahme an eine kantonale Mittelschule nicht relevant ist.
Aus dem Sachverhalt:
Für Schülerinnen und Schüler, die Wohnsitz im Kanton Zug haben, ist der Besuch einer kantonalen Mittelschule kostenlos. Ausserkantonale hingegen müssen grundsätzlich ein Schulgeld bezahlen. Es stellte sich die Frage, ob das Rektorat direkt bei der gemeindlichen Einwohnerkontrolle den Wohnsitz abklären darf. In diesem Zusammenhang fragt es sich ergänzend, wie die Rechtslage bezüglich jugendlichen «Sans-Papiers» ist, da diese nicht bei der Einwohnerkontrolle gemeldet sind.
Aus den Erwägungen:
Bei Informationen über den Wohnsitz einer Person handelt es sich um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG, BGS 157.1).
Personendaten sind aus Gründen der Transparenz der Datenbearbeitung grundsätzlich bei der betroffenen Person selber zu beschaffen (vgl. § 4 Bst. b DSG). Muss die Schule in Anwendung von § 9 des Gesetzes über die kantonalen Schulen (Schulgesetz, BGS 414.11) abklären, ob eine Schülerin oder ein Schüler ein Schulgeld schul-