A2 2007 21-b
Rubrum
Rechtspflege
Im Übrigen darf die Anordnung Nr. 507 in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Dementsprechend ist nicht zu prüfen, ob sich der syrische Richter gestützt auf das syrische Kollisionsrecht richtigerweise für die Anwendung des syrischen materiellen Rechts entschieden hat und ob das syrische materielle Recht in der Folge korrekt angewendet worden ist. Es ist unerheblich, ob in casu tatsächlich französisches Recht hätte angewendet werden müssen und ob es korrekt war, dass das Erbschaftshindernis der Religionsverschiedenheit nicht beachtet worden ist.
10. Im nichtstreitigen Verfahren sind die gerichtlichen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen.
Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 17. März 2008
2. Zivilrechtspflege
§ 30 Abs. 1 ZPO – Eine zur blossen Umgehung des kantonalen Anwaltsrechts vorgenommene Abtretung hat einen gesetzlich unerlaubten Inhalt und ist daher gemäss Art. 20 OR nichtig.
Aus dem Sachverhalt: Die X. AG (nachfolgend «Klägerin») bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere das Inkasso von Forderungen. Beim Kantonsgericht Zug reichte die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von CHF 17’480.– nebst Akzessorien ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei durch die Forderungsabtretung der Y. AG aktivlegitimiert, den vorliegenden Prozess zu führen und trete damit automatisch in das Rechtsverhältnis zwischen der Y. AG und dem Beklagten ein.
Aus den Erwägungen
2.
Der Beklagte bestreitet in erster Linie die Gültigkeit der von der Klägerin ins Recht gelegten «Zession». Die Abtretung der Forderung von der Y. AG an die Klägerin sei offensichtlich zur Umgehung der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Anwaltsberuf erfolgt, was nicht zulässig sei. In einem ordentlichen Prozessverfahren vor den zuständigen Gerichten des Kantons Zug seien gemäss § 30 Abs. 1 ZPO nur vom Obergericht des Kantons Zug zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelas-
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sene Rechtsanwälte zur Prozessführung berechtigt. Die Klägerin führt demgegenüber an, die Abtretung der Forderung sei auf Grund eines Forderungskaufs der Klägerin erfolgt und von den Verantwortlichen der Y. AG unterzeichnet worden (…).
3.
Gemäss § 30 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Rechtsanwalt übertragen. Das Bundesgericht hat wiederholt die Nichtigkeit der Abtretung einer streitigen Forderung an eine Person ohne Anwaltspatent bestätigt, da der Umweg über eine Forderungsabtretung dem klagenden Zessionar hätte ermöglichen sollen, die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmässige Parteivertretung vor Gericht auszuüben. Präzisierend hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass eine zur blossen Umgehung des kantonalen Anwaltsrechts vorgenommene Abtretung einen gesetzlich unerlaubten Inhalt hat und daher gemäss Art. 20 OR nichtig ist (vgl. Pra 1997 Nr. 107 E. 4c, S. 583 f.; BGE 87 II 203 E. 2b, S. 207, mit Hinweisen). Hat sich also der nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassene Zessionar eine Forderung abtreten lassen, um den Prozess vor Gericht selber in eigener Sache führen zu können, so ist darin eine unzulässige Umgehung des Gebotes der Anwaltsvertretung im Sinne von § 30 Abs. 1 ZPO zu erblicken. In einem derartigen Fall ist die Aktivlegitimation des Zessionars zu verneinen (vgl. auch SJZ 1961, S. 210).
Die Klägerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, sie habe die Forderung von der Y. AG gekauft. Sie trägt damit sinngemäss vor, sie mache im vorliegenden Verfahren eine eigene Forderung geltend und führe den Prozess nicht als Bevollmächtigte der Y. AG. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat – wie bereits erwähnt – ausdrücklich den Einwand erhoben, es liege eine Umgehung von § 30 Abs. 1 ZPO vor. Unter diesen Umständen wäre die Klägerin gehalten gewesen, substanziiert darzulegen und rechtsgenügend zum Beweis zu verstellen, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen ihr die Y. AG die zu beurteilende Forderung übertragen hat (zur Substanziierungslast statt Vieler: Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 165 ff.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Oktober 2000 [OG 1998/53] E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Klägerin «insbesondere das Inkasso von Forderungen» bezweckt. Den rudimentären Angaben der Klägerin in der Replik («Die ins Recht gelegte Zession […] erfolgte auf Grund eines Forderungskaufs der Klägerin und wurde von den Verantwortlichen der Y. AG unterzeichnet.») kann nun aber
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insbesondere nicht entnommen werden, zu welchen Konditionen die Y. AG die in Frage stehende Forderung an die Klägerin übertragen hat. Auch die als «Zession» bezeichnete Urkunde – es handelt sich dabei wohl eher um die Notifikation der Zession an den Beklagten – gibt über die Umstände und/oder Konditionen der Zession keinerlei Aufschluss und führt namentlich auch keinen Verkaufspreis an. Auch insoweit ist zu Lasten der Klägerin festzuhalten, dass diese ihre Behauptung, sie habe die besagte Forderung gekauft, nicht hinreichend dargelegt und erst Recht nicht im Sinne von Art. 8 ZGB bewiesen hat. Unter diesen Umständen ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei der Abtretung der streitigen Forderung um ein Umgehungsgeschäft handelt, das der Klägerin ermöglichen sollte, zum Inkasso vor Gericht aufzutreten, obwohl sie offenkundig nicht «ein vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassener Rechtsanwalt» im Sinne von § 30 Abs. 1 ZPO ist (…). Eine solche Abtretung ist im Sinne von Art. 20 OR nichtig, weshalb die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Kantonsgericht, 3. Dezember 2007
§§ 40, 49 und 51 bis ZPO, §§ 3 und 14 AnwT. – Obsiegt die unentgeltlich verbeiständete Partei in einem Zivilprozess und ist die unterlegene Partei nicht in der Lage, die zu ihren Lasten zugesprochene Prozessentschädigung zu bezahlen, ist eine Parteientschädigung nach § 14 Abs. 2 AnwT, d.h. nach dem Zeitaufwand festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsiegenden Partei direkt aus der Staatskasse zuzusprechen. Die unentgeltlich verbeiständete Partei hat diesfalls nach dem klaren Wortlaut von § 51 bis ZPO die an ihren Rechtsvertreter ausgerichtete Parteientschädigung dem Staat zu vergüten, wenn sie zu Vermögen gelangt.
Aus den Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Auffassung, ihr dürfe keine Rückerstattungspflicht für die ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung auferlegt werden. Der Anspruch des Staates richte sich nach dem klaren Wortlaut von § 49 Abs. 3 ZPO nicht gegen die im betreffenden Verfahren obsiegende Beschwerdeführerin, sondern vielmehr gegen den unterlegenen Beschwerdegegner. Mithin gehe der Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche die Beschwerdeführerin zufolge ihres Obsiegens gegen den Beschwerdegeg-