A3 2011 21
Rubrum
Rechtspflege
der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Regel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Mit dem Kautionsverfahren wird – wie bereits erwähnt – der Zweck verfolgt, dass der Prozessgegner Kosten verursachende Rechtshandlungen – hier die Beantwortung des Rechtsmittels – erst zu tätigen hat, wenn die tatsächliche Zahlung seiner Parteientschädigung gesichert ist. Insofern dient eine Verfahrenssistierung diesem Zweck. Sie ist mithin «zweckmässig» im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO und entspricht einem echten Bedürfnis des Rechtsmittelgegners (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7305). Das Interesse des Rechtsmittelgegners an einer Verfahrenssistierung überwiegt dasjenige des Rechtsmittelsklägers an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung. Die Verfahrenssistierung im Falle eines im Rechtsmittelverfahren gestellten Kautionsbegehrens entspricht denn auch früherer kantonal-rechtlicher Praxis (vgl.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem potentiellen Rechtsmittelgegner offen steht, bereits vor Einreichung eines Rechtsmittels vorsorglich für den Fall einer Rechtsmittelerhebung durch die Gegenpartei ein Kautionsgesuch zu stellen mit dem Ziel, dass die Rechtsmitteleingabe erst nach durchgeführtem Kautionsverfahren zur Beantwortung zugestellt werde. Dies kann für Fälle angezeigt sein, in denen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution verfügt worden war. (…)
Obergericht, I. Zivilabteilung, 16. Juni 2011
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 nicht ein (4A_303/2011)
Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung.
Aus den Erwägungen
4.
Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) rechtshängig, weshalb deren Bestimmungen anzuwenden sind (Art. 404 ZPO).
Rechtspflege
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland. Die Beklagten hingegen haben ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Auf die vorliegende Forderungsklage ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.272.12), anwendbar (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 63 Ziff. 1 LugÜ). Das Kantonsgericht Zug ist unbestrittenermassen örtlich zuständig (Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 59 f. LugÜ und Art. 20 IPRG). Sachlich zuständig zur Beurteilung des Sistierungsantrags ist gestützt auf die gesetzliche Delegation der Prozessleitung an den Einzelrichter (§ 28 Abs. 1 GOG) der Referent.
5.
Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
Artikel 124 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur «zügigen» Prozessleitung. Dies entspricht dem in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Recht der Parteien, dass ein Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Die Möglichkeit der Sistierung eines Verfahrens bis zum endgültigen Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren ist mithin eingeschränkt. Eine eigentliche Abhängigkeit von der in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung kommt aber selten vor. Ein Verfahren ist etwa dann zu sistieren, wenn der Hauptentscheid einer zuständigen Behörde abzuwarten ist, um eine Vorfrage zu entscheiden. Betreffend den Sistierungsentscheid hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wenn für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden können, fällt das Interesse an einer Sistierung nicht stark ins Gewicht. Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 126 Anwendungsbereich des LugÜ ist aufgrund der Zweckmässigkeit bei Klagen mit gleichem Streitgegenstand zwischen denselben Parteien das Verfahren des später angerufenen Gerichts von Amtes wegen zu sistieren, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 LugÜ). Stehen Klagen in einem sachlichen Zusammenhang, kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 28 LugÜ).
(…)
Rechtspflege
7.
Das Verfahren ist daher fortzuführen und dem Kläger Frist zur Replik anzusetzen. Zur Kostenfolge ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen prozessleitenden Entscheid, also weder um einen Endentscheid noch um einen Zwischenentscheid, handelt. Es können daher keine separaten Gerichtskosten verlegt bzw. Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 104 ZPO; vgl. Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO – Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 104 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St.Gallen 2011, N 14 zu Art. 126 ZPO). Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Entscheid werden somit im Endentscheid berücksichtigt.
Kantonsgericht, Referent, 30. August 2011
Art. 257 ZPO – Voraussetzungen für den klaren Rechtsschutz (Einberufung einer Verwaltungsratssitzung)
Aus den Erwägungen:
1.
Das vorliegende Gesuch stützt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf Art. 257 ZPO. Danach gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und wenn die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Beweismittel sind grundsätzlich auf Urkunden (Art. 254 ZPO) beschränkt. Die Rechtsfolgen müssen sich ohne Weiteres aus bewährter Lehre und Rechtsprechung ergeben. Sobald die Gegenpartei die vorgebrachten Tatsachen bestreitet, kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, es sei denn, die Bestreitung sei haltlos. Dasselbe gilt, wenn gegen den behaupteten Anspruch Einreden erhoben werden, welche nicht haltlos sind. Im Zweifel ist die klagende Partei auf den einlässlichen Prozess zu verweisen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 4 ff. zu Art. 257 ZPO). Kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Eine materielle Abweisung des Gesuches kommt nur dann in Frage, wenn die Gegenpartei den vollen und liquiden Gegenbeweis erbringt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, erwächst der Entscheid in volle materielle Rechtskraft (Gasser/Rickli, a.a.O., N 8 f. zu Art. 257 ZPO; vgl. auch Hofmann, Basler Kommentar, Basel 2010, N 8 ff. zu Art. 257 ZPO).
2.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchsteller Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin 1 ist und in dieser Funktion gestützt auf Art. 715 OR und Art.