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AK 2025 2

Rubrum

A. Gerichtspraxis

V. Rechtspflege

Anwaltsrecht

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA

Regeste Voraussetzungen, unter denen der Eintrag eines Rechtsanwalts im Anwaltsregister gelöscht wird aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.

Aus den Erwägungen

1.

1.1

Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA). Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen erfüllt sind.

1.2

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei den Anwältinnen und Anwälten für den Eintrag im kantonalen Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden nach Art. 9 BGFA im Register gelöscht.

2.

2.1

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet. Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit des Anwalts erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben. Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. In diesem Rahmen geniessen die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen. Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Mit Urteil des A. vom tt.mm.jjjj wurde Rechtsanwalt B. mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dieses Urteil erscheint nach wie vor im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Es ist daher zu prüfen, ob sein Eintrag im Anwaltsregister aufgrund dieser Verurteilung gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zu löschen ist.

3.2

Rechtsanwalt B. wurde wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schul dig gesprochen, weil er am tt.mm.jjjj in C. auf der D. auf dem Fahrrad während der Fahrt gegen die Beifahrertüre des links neben ihm befindlichen Personenwagens getreten hatte, wodurch an dieser eine Delle entstand. Ferner bestrafte ihn das A. wegen Abstellens eines Fahrzeugs an einer Stelle, wo es den Verkehr behindert, nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG, weil er am tt.mm.jjjj in C. kurz vor der Bushaltestelle E. mit seinem Fahrrad während ca. 2 Minuten und 20 Sekunden vor einem Linienbus stehen blieb und dadurch dessen Weiterfahrt verhinderte. Diese Straftaten stellen ein bedenkliches Verhalten im Strassenverkehr dar, auch wenn sich Rechtsanwalt B. , wie er in der Strafuntersuchung geltend machte, durch die zuvor erfolgte Fahrweise der Lenker des Personenwagens und des Linienbusses bedroht gefühlt hat. Eine Häufung solcher Vorfälle könnte daher die berufliche Vertrauenswürdigkeit von Rechtsanwalt B. in Frage stellen. Angesichts dessen, dass weitere derartige Delikte nicht bekannt sind und es sich offenbar bloss um zwei Ausreisser handelt, sind die strafbaren Handlungen nicht derart schwerwiegend, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen. Es kann daher von einer Löschung des Eintrags von Rechtsanwalt B. im Anwaltsregister abgesehen werden.

Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 12. Juni 2025 (AK 2025 2)