Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

AP 2025 7

A. Gerichtspraxis

V. Rechtspflege

Anwaltsrecht

Art. 13 BGFA, Art. 233 und Art. 232 SchKG

Regeste Fällt eine juristische Person in Konkurs, ist eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eing a- be der Forderung beim Konkursamt entbehrlich, da dadurch das Anwaltsgeheimnis nicht ver- letzt wird (E. 4).

Aus den Erwägungen

4. Mit der Eröffnung des Konkurses verlor die Gesuchsgegnerin das Recht, über ihr Ver -mögen zu verfügen; es steht jetzt unter Konkursbeschlag. Die Verwaltungs - und Verfügungsbefug- nisse gingen mithin auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt (Amon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9.A. 2013, § 41 N 6). Das Konkursamt Zug vertritt somit die Gesuchsgegnerin und verwahrt auch deren Ge - schäfsbücher (vgl. Art. 223 Abs. 2 SchKG). Bei ihm haben die Gesuchsteller ebenfalls die For- derung einzugeben (Art. 232 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diesen Umständen ist eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber dem Konkursamt Zug entbehrlich, da dadurch das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt wird. Auf das Entbindungsgesuch ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 22. Ja- nuar 2025 (AP 2025 7)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 2, Art. 223, Art. 232 e Art. 233 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla libera circolazione degli avvocati, Art. 13 — letto nella versione del 23 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2025.