Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BA 2013 29

Rubrum

A Gerichtspraxis

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

1. Beschwerdeverfahren

1.1 Art. 22 SchKG

Regeste: Art. 22 SchKG – Die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung verlangt ein Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn mit der Feststellung der Nichtigkeit ein aktueller, praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird.

Aus den Erwägungen

3.1

Verstossen Verfügungen gegen die Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

3.2.1

Die kantonalen Aufsichtsbehörden können von Amtes wegen und unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht, deren Legitimation eindeutig zu bejahen ist. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss insofern nicht eingehalten werden, als die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann. Die Aufsichtsbehörden haben auf die Beschwerde eines Dritten, der zur fraglichen Betreibung keinerlei Beziehung hat, selbst dann nicht einzutreten, wenn die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung geltend gemacht wird. Diesfalls kann die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat jedoch keinen Anspruch auf einen Entscheid (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 22 N 15 ff.).

3.2.2

Der Beschwerdeführer 1 wurde im Konkursverfahren der X. AG mit einer Forderung von CHF 47’857.05 in der dritten Klasse zugelassen. Als Gläubiger ist er daher zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die nicht in das Konkursverfahren der X. AG verwickelte Beschwerdeführerin 2 ist sodann zur Aufsichtsanzeige berechtigt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte auf die Beschwerde eingetreten werden. Indes unterliegt der Grundsatz, dass die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von den Behörden zu beachten ist bzw. von einem Interessierten im Sinne einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden kann, gewissen Schranken. Gemeinsam an diesen Schranken ist, dass es an einem aktuellen Feststellungsinteresse fehlt. Gleich wie die Aufhebung einer fehlerhaften Verfügung durch Beschwerde ist auch

IV. Strafrecht

die Feststellung der Nichtigkeit nicht Selbstzweck. Sie muss einen aktuellen, praktischen Verfahrenszweck erfüllen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 22 N 172 f.).

Obergericht, Beschwedeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 25. März 2014

IV. Strafrecht

1.

Strafzumessung

1.1

Art. 47 ff. StGB

Regeste: Art. 47 ff. StGB – Strafzumessung.

Aus dem Sachverhalt:

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartner in der gemeinsamen Wohnung, diesem mit einem Filetiermesser einen Stich in den linken Schulterbereich versetzt zu haben.

Daneben wird der Beschuldigten zur Last gelegt, am 24. August 2008 in einem Gartenrestaurant das von der Privatklägerin ungewollt zurückgelassene Portemonnaie samt Inhalt von ca. CHF 570.00 an sich genommen zu haben. Überdies soll die Beschuldigte zwischen Frühling und September 2009 ein einhändig bedienbares Schmetterlingsmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm besessen haben, ohne eine dafür notwendige Bewilligung zu haben. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 27. November 2011 um ca. 07.55 Uhr während einer Polizeikontrolle durch die Luzerner Polizei in Luzern zwei Polizisten tätlich angegriffen zu haben.

Aus den Erwägungen:

Das Obergericht gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 22, Art. 47, Art. 122, Art. 139 e Art. 285 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17 e Art. 22 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni, Art. 33 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2016, 15 agosto 2019, 14 dicembre 2019, 1 settembre 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.