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BA 2013 9

Rubrum

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Obergericht, II. Zivilabteilung, 17. April 2013

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

1. Beschwerdeverfahren

1.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG

Regeste: Art. 33 Abs. 4 SchKG – Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht.

Aus den Erwägungen

Gestützt darauf, dass

– die Gesuchstellerin am 18. April 2013 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Baar nachsuchte;

– die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Frist ersucht werden kann, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln; – das geltend gemachte Hindernis dabei absolut unverschuldet sein muss, mithin eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorausgesetzt ist (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 10); – die Gesuchstellerin geltend macht, da die ersten zwei Rechnungen Nrn. 72317 und 72318 der Betreibungsgläubigerin an die A.___ in B.___ (DE) gerichtet gewesen seien und die Rechnung Nr. 72321 (Betreibungsforderung) an sie gegangen sei, habe sie zunächst klären müssen, ob sie die richtige Ansprechpartnerin sei, was aufgrund der anstehenden Feiertage über Ostern etwas länger gedauert habe, weshalb die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst worden sei; – es sich dabei nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG handelt, sondern die Säumnis vielmehr auf einer mangelhaften internen Organisation der Gesuchstellerin beruht, was die Letztere zu vertreten hat; – das vorliegende Gesuch daher unbegründet ist, weshalb es abzuweisen ist; – das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt wird, weshalb die Inanspruch-

A Gerichtspraxis

nahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (BlSchK 77 Nr. 4); – der Gesuchstellerin für das vorliegenden Verfahren daher Kosten aufzuerlegen sind, sie die Betreibungsgläubigerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, mangels Umtrieben hingegen nicht zu entschädigen hat,

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 2. Mai 2013

2.

Summarisches Verfahren

2.1

Art. 231 und 256 SchKG

Regeste: Art. 231, Art. 256 SchKG – Im summarischen Konkursverfahren hat das Konkursamt nur beim freihändigen Verkauf von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und von Grundstücken den Gläubigern vorher Gelegenheit zu geben, höhere Angebote zu machen. Ist dies nicht der Fall und wird gleichwohl ein Steigerungsverfahren durchgeführt, ist bei diesem Verfahren das Gleichbehandlungsgebot zu wahren.

Aus den Erwägungen:

3.1

Im vorliegenden Fall ordnete der Konkursrichter auf Antrag des Konkursamtes das summarische Konkursverfahren an. Dieses wird grundsätzlich nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt. Als Ausnahme sieht Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG indes vor, dass das Konkursamt nach Ablauf der Eingabefrist die Verwertung durchführt; dabei berücksichtigt es allerdings wiederum die in Art. 256 Abs. 2–4 SchKG aufgestellten Grundsätze des ordentlichen Verfahrens, wobei es die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren hat.

3.2

Nach Art. 256 Abs. 3 SchKG dürfen Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen. Wann ein Gegenstand unter die Rubrik Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert fällt, ist vom Einzelfall abhängig. Als Anhaltspunkt wird jedoch sowohl in Literatur als auch vom Bundesgericht von einem mindestens fünf-, eher sechs- oder siebenstelligen Betrag bzw. einem Inventarwert über CHF 50’000.– gesprochen (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, Art. 231 N 36). Im vorliegenden Konkursverfahren hat das Konkursamt noch kein Inventar erstellt und damit die vier Fahrzeuge noch nicht bewertet. Das Konkursamt ist aber auf das Angebot des Beschwerdeführers 2 zum Kauf dieser Fahrzeuge für CHF 45’000.– eingegangen. Es darf daher angenommen werden, dass das Konkursamt diesen Fahrzeugen nicht

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 33, Art. 231 e Art. 256 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.