Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BS 2017 45

Rubrum

IV. Rechtspflege

mit ausserkantonalem Patent infolge der bis zum 22. Mai 2017 andauernden Sperrfrist derzeit nicht erfülle. Er hat damit das Gesuch zurzeit abgewiesen. Der Präsident der Anwaltsprüfungskommission hat somit in der Sache entschieden. Es liegt damit weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Zudem ist der Entscheid auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der gescheiterten Wiederholungsprüfung mit einer Sperrfrist bis zum 22. Mai 2017 belegt ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurkundungsprüfung für Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Präsident der Anwaltsprüfungskommission mit seinem Entscheid, das Gesuch einstweilen abzuweisen, eine Ermessensüberschreitung begangen haben soll.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 11. Januar 2017

2. Strafprozessordnung

2.1 Art. 382 Abs. 1 StPO

Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein aus seiner Berechtigung gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, am Verfahren teilzunehmen, und nicht aus der Sache.

Aus den Erwägungen

3.

Die Staatsanwaltschaft beantragt (...), es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt sei und daher nicht als geschädigte Person gelte; mit Ausnahme der Fristbestimmungen würden für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung die gleichen formellen Anforderungen gelten wie für die übrigen Beschwerden.

Der Beschwerdeführer hat Strafanzeigen eingereicht; er ist damit Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ob er sich als Privatkläger konstituieren könnte bzw. ob er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO), kann hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer ist nämlich berechtigt, ungeachtet seiner Legitimation in der Sache eine Verletzung seiner Parteirechte zu rügen, die ihm nach der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_10/2012

A Gerichtspraxis

vom 29. März 2012 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 41 E. 1.4). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung geltend, indem er der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie nehme die ihr obliegenden hoheitlichen Verfahrenshandlungen nicht vor. Ob dies der Fall ist, kann geprüft werden, ohne materiell auf die Sache einzugehen. Mit den «formellen Anforderungen», die gemäss der von der Staatsanwaltschaft zitierten Literaturstelle (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 10) auch für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erfüllt sein müssen, kann angesichts der erwähnten Rechtsprechung jedenfalls nicht die Legitimation des Beschwerdeführers gemeint sein, soweit er die Missachtung seiner Parteirechte rügt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 18. August 2017

3.

Strafrechtspflege

3.1

Art. 132 StPO

Regeste: Art. 132 StPO – Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren

Aus dem Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Wuchers, ungetreuer Geschäftsbesorgung, schwerer Geldwäscherei und Verstosses gegen Art. 44 FINMAG im Zusammenhang mit dem Verkauf von privat gehaltenen Aktien der Firma Y und in ihrer Funktion als vormalige Präsidentin des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft.

Am 15. Mai 2017 ersuchte Rechtsanwalt A als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der bisher befragten Telefonverkäufer. Die Staatsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt A mit, dass er ab Anfang Juli 2017 Einsicht in die Telefonprotokolle erhalte, sobald die vorgeladenen Telefonverkäufer einvernommen worden seien. Rechtsanwalt A bat daraufhin um eine «anfechtbare Verfügung betreffend die Abweisung bzw. die zeitliche Beschränkung des Akteneinsichtsgesuchs».

Gegen die daraufhin erlassene, gleichlautende Verfügung der Staatsanwaltschaft liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2017 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug einreichen und machte geltend, es sei ihr umgehend Akteneinsicht zu gewähren.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 105, Art. 115, Art. 132, Art. 382 e Art. 396 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.