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DI 2022-085

Rubrum

2011 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2009 E. 3.2 [in BGE 136 I 309 Zwischenentscheid des Regierungsrates vom 18. Januar 2022

Regeste

Die Beschwerdeführer erleiden durch die Ablehnung des Sistierungsantrags daher keinen Nachteil, der sich zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht mehr beheben lassen würde. Daher ist der vorliegende Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechtbar.

Erwägungen

(. . .)

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts im vorliegenden Fall verweigert, da aufgrund ihrer Minderjährigkeit unmittelbar auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern abzustellen sei. Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Eltern respektive der Familie lägen keine geordneten finanziellen Verhältnisse vor bzw. stehe der Sozialhilfebezug der Einbürgerung entgegen. Die Rechtmässigkeit dieser Auslegung ist nunmehr zu prüfen.

2.1 Gemäss Art. 30 BüG werden in die Einbürgerung in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben (Satz 1). Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Art. 11 und 12 BüG eigenständig und altersgerecht zu prüfen (Satz 2). Massgebend ist der 12. Geburtstag (vgl. französische und italienische Fassung: «Lorsque l’enfant atteint l’âge de 12 ans . . .» und «Per i figli che hanno già compiuto i 12 anni d’età . . .»; ferner Fanny de Weck, in: Marc Spescha/Alexander Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 N 1 zum Bürgerrechts-

I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden

gesetz). Nach Art. 31 Abs. 1 BüG können minderjährige Kinder das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Art. 30 BüG regelt somit den Einbezug von Kindern in das Gesuch um Einbürgerung der Eltern. Art. 31 BüG regelt das eigenständige Gesuch um Einbürgerung eines minderjährigen Kindes.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nur die minderjährige Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einbürgerung eingereicht hat. Insofern liegt kein Anwendungsfall von Art. 30 BüG, sondern von Art. 31 Abs. 1 BüG vor. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben das Gesuch der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung mitunterzeichnet. Indessen versteht es sich von selbst, dass nicht nur bei Kindern ab 12 Jahren, welche in das Gesuch der Eltern miteinbezogen werden, eine eigenständige und altersgerechte Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 11 und 12 BüG zu erfolgen hat. Erst recht muss dies mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot für minderjährige Kinder gelten, die ein eigenständiges Einbürgerungsgesuch einreichen. Folglich steht ausser Frage, dass die Integrationskriterien bei minderjährigen Kindern, die selbständig bzw. losgelöst von den Eltern ein Gesuch um Einbürgerung einreichen, eigenständig und altersgerecht geprüft werden müssen (vgl. dahingehend auch die Antwort des Bundesrates vom 21. September 2020 auf die Anfrage von Barbara Steinemann betreffend Erleichterte Einbürgerung von Sozialhilfe beziehenden Minderjährigen vom 16. September 2020, Geschäft Nr. 20.5689, online abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista /). Angesichts dessen ist ein unmittelbares Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht angezeigt, wie dies unter altem Recht teilweise noch der Fall war (vgl. zur alten Rechtslage Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012

2.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sozialhilfebezug der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung an die Beschwerdeführerin entgegensteht.

2.2.1 Während unter altem Recht auf Bundesebene die Eignungskriterien einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers lediglich in sehr allgemeiner Weise festgehalten wurden, führte die Revision des Bürgerrechtsgesetzes zu einer Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Diese dient dem einheitlichen Vollzug der Einbürgerungen in der Schweiz (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz von April 2016, S. 3). Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert mitunter, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG). Diesem Integrationskriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Die gesuchstellende Person soll im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweiz- er Bürgerrecht vom 4. März 2011, S. 2835). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BüV nimmt die Bewerberin oder der Bewerber am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Als Leistungen Dritter gelten beispielsweise die Ansprüche aus Sozialversicherungen, Unterhaltsleistungen und Leistungen des Kantons an Personen in Ausbildung (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, S. 2835). Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 7 Abs. 2 BüV). Bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums ist die effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben respektive der tatsächliche Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das

Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, S. 2835). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV). Der Sozialhilfebezug stellt somit grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis dar, der das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung dahinfallen lässt. Die Einbürgerung ist folglich ausgeschlossen, wenn die einbürgerungswillige Person in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung Sozialhilfe bezogen hat oder während eines Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig wird. Erst mit der vollständigen Rückzahlung der in den letzten drei Jahren bezogenen Sozialhilfe nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber wieder am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil, womit eine Einbürgerung möglich wird (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrecht, S. 19 ff.).

Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Insbesondere können sie in Bezug auf den Ausschluss der Einbürgerung infolge Sozialhilfebezugs weitergehende Regelungen – insbesondere hinsichtlich der massgebenden Bezugsdauer – statuieren (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechts 19 f.; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4). Gemäss § 5 Abs. 1 kant. BüG darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Mitunter ist zu prüfen, ob die bewerbende Person geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann (§ 5 Abs. 2 kant. BüG). Beim Begriff «geordnete finanzielle Verhältnisse» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung und gewinnen ihren Inhalt aus Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften sowie aus deren Stellung

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im Gesetz und im Rechtssystem (Beschluss des Regierungsrats vom 24. Juni 2014, in: GVP 2014, S. 351). Unter Verweis auf einschlägige Bundesgerichtsentscheide hielt der Regierungsrat des Kantons Zug in einem früheren Entscheid fest, dass die Voraussetzung der «geordneten finanziellen Verhältnisse» das legitime öffentliche Interesse einer Gemeinde ausdrückt, keine Gesuchstellenden ins Bürgerrecht aufzunehmen, die der Sozialhilfe zur Last fallen würden (Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2011, in: GVP 2011, S. 359; vgl. ferner Beschluss des Regierungsrats vom 24. Juni 2014, in: GVP 2014, S. 353 mit Hinweis auf BGE 135 I 49). Mithin liegen gemäss der Praxis im Kanton Zug geordnete finanzielle Verhältnisse vor, wenn Gesuchstellende über die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung verfügen. Diese Fähigkeit gilt als gegeben, wenn die gesuchstellende Person dazu in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten zu decken. Die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn eine gesuchstellende Person von der Fürsorge lebt (Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2011, in: GVP 2011, S. 359). Eine bloss denkbare Sozialhilfeabhängigkeit vermag eine Rückstellung oder Abweisung nicht zu rechtfertigen, sofern im Zeitpunkt der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs keine Anzeichen – Betreibungen, Verlustscheine, Steuerrückstände oder dergleichen – für eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit vorhanden sind (Entscheid des Regierungsrats vom 8. Mai 2012, in: GVP 2012, S. 246 f.). Insofern geht das kantonale Recht nicht über die bundesrechtlichen Mindestvorgaben hinaus.

2.2.2 Zwei Urteilen des Bundesgerichts aus dem Jahr 2010 und 2011 lag jeweils der Sachverhalt zugrunde, dass eine minderjährige Gesuchstellerin um Einbürgerung ersuchte, wobei deren Eltern Sozialhilfe bezogen. Das Bundesgericht kam in beiden Fällen zum Schluss, dass die minderjährigen Gesuchstellerinnen von ihren Eltern unterhalten wurden, rein tatsächlich jedoch die staatliche Fürsorge mittels Sozialhilfeleistungen die Eltern und damit die minderjährigen Gesuchstellerinnen unterhalten hatten und somit faktisch die minderjährigen Beschwerdeführerinnen Sozialhilfe bezogen hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2009 vom 19. Januar

nicht abgedruckt]). Ebenso hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Jahr 2012 – unter Bezugnahme auf die vorgenannten Urteile des Bundesgerichts – bei einem minderjährigen Gesuchstellenden entschieden, dessen Mutter, bei der er lebte, durch die Sozialhilfe unterstützt wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00649 E. 3.3). Diese Rechtsprechung ist mit Blick auf die Bemessung der Unterstützungsleistungen sachgerecht, ist die Höhe des Grundbedarfs für eine Unterstützungseinheit (Eltern und Kinder zusammen) doch abhängig von der Haushaltsgrösse. Zudem werden auch bei Kindern situationsbedingte Leistungen gesprochen (vgl. hierzu insbesondere C.3.1. und C.6. der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Der höhere Grundbedarf bei Erwachsenen mit Kindern (im Vergleich zu Erwachsenen ohne Kinder) und allfällige situationsbedingte

Leistungen zugunsten der Kinder sollen die Lebenshaltung sämtlicher Mitglieder der Unterstützungseinheit im Rahmen des sozialen Existenzminimums sicherstellen. Faktisch beziehen somit alle Mitglieder einer Unterstützungseinheit Sozialhilfe.

2.2.3 Der Bezug von Sozialhilfe stellt aber kein absolutes Einbürgerungshindernis dar. Gemäss Art. 12 Abs. 2 BüG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d BüG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Konkretisierend führt hierzu Art. 9 BüV aus, dass die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Art. 6, 7 und 11 Abs. 1 Bst. b BüV berücksichtigt. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, mitunter aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände (Bst. c), unter anderem wegen Erwerbsarmut (Ziff. 2), der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3) oder Sozialhilfeabhängigkeit (Ziff. 4), zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde. In den aufgeführten Fällen – Erwerbsarmut, Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben und Sozialhilfeabhängigkeit infolge Absolvierung einer erstmaligen formalen Bildung – sind die betroffenen Personen nicht dazu in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Es wird alsdann vom Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund der besonderen Umstände abgesehen (vgl. Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration für Gesuche ab 1. Januar 2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 64). Vorausgesetzt ist aber stets, dass sich die einbürgerungswillige Person in einer Situation befindet, in der sie mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, die sie nicht beeinflussen kann und die sie in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigen, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz von April 2016, S. 20 f.). Der Begriff «formale Bildung» umfasst alle eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschlüsse. Nicht erfasst werden Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems, z. B. Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht.

Als erstmalig gilt eine Bildung, wenn ein Abschluss vorliegt, mit dem üblicherweise in die Arbeitswelt eingestiegen werden kann. In der Regel ist dies ein Abschluss einer beruflichen Grundbildung oder ein Abschluss an einer Hochschule (Master oder Bachelor; vgl. zum Ganzen Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz von April 2016, S. 21). Ist die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer erstmaligen formalen Bildung auf Sozialhilfe angewiesen, stellt der Bezug von Sozialhilfe kein Einbürgerungshindernis dar, es sei denn, die Sozialhilfeabhängigkeit ist auf das Verhalten der einbürgerungswilligen Person zurückzuführen. Dies betrifft Fälle, in denen

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die einbürgerungswillige Person die ihr im Rahmen der formalen Bildung zumutbare Stellensuche oder einen zumutbaren Stellenantritt verweigert (vgl. Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration für Gesuche ab 1. Januar 2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 64; ferner Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz von April 2016, S. 21).

2.2.4 Es ist unbestritten, dass die Lebenshaltung der Beschwerdeführerin derzeit mit Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird. Anhaltspunkte, dass die Eltern künftig ihrer Unterhaltspflicht aus eigenem Einkommen nachkommen können, bestehen nicht, sodass die Beschwerdeführerin auch künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. In Beachtung der vorstehend unter Erwägung 2.2.2 aufgeführten Rechtsprechung ist es die Beschwerdeführerin, die faktisch Sozialhilfe bezieht. Dementsprechend liegt ein Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BüV vor. Damit sind die Kriterien gemäss Art. 11 BüG und § 5 Abs. 2 kant. BüG nicht erfüllt, womit eine Einbürgerungsbewilligung grundsätzlich nicht erteilt werden kann. Auch ist hier kein Ausnahmefall nach Art. 12 Abs. 2 BüG gegeben. Die vorliegende Konstellation ist in Art. 9 BüV nicht abgebildet. Insbesondere absolviert die Beschwerdeführerin derzeit nicht eine erstmalige formale Bildung gemäss Art. 9 Bst. c Ziff. 4 BüV. Davon ist die Beschwerdeführerin zwar noch eine gewisse Dauer entfernt, möchte sie doch eigenen Angaben zufolge Medizin studieren. Indessen ist dieser Zeithorizont beschränkt: Derzeit besucht die Beschwerdeführerin die Oberstufe und wird mit der Aufnahme eines Studiums oder gegebenenfalls mit dem Antritt einer Lehrstelle in wenigen Jahren in eine erstmalige formale Bildung übertreten. Ab diesem Zeitpunkt wird – sofern die massgebenden Rahmenbedingungen unverändert bleiben – bei einem weiteren Einbürgerungsgesuch in Anwendung von Art. 9 Bst. c Ziff. 4 BüV von einer allfälligen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin abgesehen werden müssen. Somit wird die derzeitige – wenn auch unverschuldete – Sozialhilfeabhängigkeit in absehbarer Zeit für die Beschwerdeführerin kein Einbürgerungshindernis mehr darstellen. Insofern ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Einbürgerung vorübergehender Natur, und es ist ihr zuzumuten, für die «Wartefrist» bis zum Antritt einer Lehre oder zur Aufnahme eines Studiums von bis zu vier Jahren mit der Einbürgerung zuzuwarten (vgl. hierzu auch BGE 136 I 309 E. 309 E. 4.4).

Bei Gutheissung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung würde bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern, deren Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten wird, der Sozialhilfebezug vollständig ausgeblendet. In diese Richtung möchte die Beschwerdeführerin die Antwort des Bundesrates vom 21. September 2020 auf die Anfrage von Barbara Steinemann betreffend Erleichterte Einbürgerung von Sozialhilfe beziehenden Minderjährigen vom 16. September 2020 verstanden wissen. Darin führt dieser aus: «Falls sie [Minderjährige] in einem sozialhilfeabhängigen Haushalt leben, kann ihnen kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorgeworfen werden. In der Praxis wird von ihnen aber ver- langt, dass sie sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung befinden und nachweisen können, dass sie die Gestaltung einer sozialhilfeabhängigen Zukunft durch eine solide Berufsausbildung in Angriff nehmen (kein Risiko einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit).» Indessen findet diese Auffassung keine Stütze in den rechtlichen Grundlagen. Zum einen spricht das Gesetz davon, dass die Integrationskriterien bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern eigenständig und altersgerecht geprüft werden sollen (Art. 30 Satz 2 BüG). Davon, dass von Kriterien vollständig abgesehen werden soll oder kann, ist hingegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass Art. 7 Abs. 3 BüV klar festhält, dass das Kriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung mit einem Bezug von Sozialhilfe innerhalb der letzten drei Jahre dahinfällt. Insofern geht es nicht an, bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern einen Sozialhilfebezug gänzlich unbeachtet zu lassen. Ferner bleibt bei der Antwort des Bundesrates der zeitliche Aspekt unberücksichtigt. Ein Ausnahmefall nach Art. 12 Abs. 2 BüG setzt nicht nur voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet herbeigeführt wurde, sondern auch, dass dieses Einbürgerungshindernis auf absehbare Zeit nicht überwunden werden kann. Folglich greift der Ausnahmefall nur, wenn die beiden Voraussetzungen – fehlendes Verschulden und Einbürgerungsausschluss auf Dauer – kumulativ vorliegen. Letzteres ist gerade bei minderjährigen Bewerberinnen und

Bewerbern nicht der Fall, da Art. 9 Bst. c Ziff. 4 BüV eine entsprechende Ausnahmeregelung enthält. Danach bleibt bei minderjährigen oder jungerwachsenen Bewerberinnen und Bewerbern, die eine erstmalige formale Bildung absolvieren, der Sozialhilfebezug bei der Beurteilung des Gesuchs unberücksichtigt. Diese bezweckt, dass minderjährige Bewerberinnen und Bewerber nicht eine unqualifizierte Arbeit einer angemessenen Ausbildung vorziehen müssen, um eingebürgert werden zu können (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.4). Ausserdem kann in jenem Zeitpunkt besser abgeschätzt werden, ob die betroffene Bewerberin bzw. der betroffene Bewerber im Berufsleben Fuss fassen und künftig nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Mithin ist eine verlässlichere Prognose möglich als bei minderjährigen Bewerberinnen bzw. Bewerbern, die noch eine Primar- oder Oberschulklasse besuchen. Damit werden minderjährige oder jungerwachsene Bewerberinnen und Bewerber, die eine erstmalige formale Bildung absolvieren, gegenüber anderen einbürgerungswilligen Personen bereits privilegiert. Für eine weitergehende Privilegierung von minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern, deren Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe finanziert wird, lässt sich in Gesetz und Verordnung jedoch keine Grundlage finden. Schliesslich hätte eine Auslegung nach der Auffassung der Beschwerdeführerin zur Folge, dass es für Art. 9 Bst. c Ziff. 4 BüV keinen Anwendungsbereich gebe. Denn diesfalls würde der Erwerb von Bildung bei laufender Sozialhilfe stets ausreichen, da der Sozialhilfebezug ausgeblendet und somit in vielen Fällen kein Einbürgerungshindernis mehr darstellen würde. Dass dies aber gerade nicht gewollt war, geht aus der differenzierten Regelung in den massgebenden Erlassen hervor.

2.2.5 Da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin derzeit aus Mitteln der Sozial-

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hilfe gedeckt wird und somit faktisch sie Sozialhilfe bezieht, erfüllt sie das Integrationskriterium nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG bzw. § 5 Abs. 2 kant. BüG nicht. Dementsprechend ist die Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts bzw. der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

(. . .)

Beschluss des Regierungsrats vom 25. Oktober 2022