Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

DI 2025-038

Regierungsrat

Sitzung vom 8. April 2025 rv

Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X. betreffend Rückzahlung der Sozialhilfe bei unrechtmässigem Bezug wegen Autobesitzes

A. X. wird seit 1. Juni 2014 von der Einwohnergemeinde A. mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Die Einwohnergemeinde A. beabsichtigte, einen Entscheid zu erlassen, wonach X. ihr bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 11 133.35 (inkl. Zins) zurückzahlen müsse , der Grund- betrag für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werde (Sanktionierung), die Rückzahlung der Schuld im Anschluss an die Sanktionierung erfolge und für die Dauer des Sozialhilfebezugs von der laufenden Sozialhilfe abgezogen werde, wobei die Rückzahlungsraten Fr. 318.30 (30 Prozent des Grundbetrags) betragen. Der Entwurf des beabsichtigten Entscheides datiert vom 4. Februar 2025. Die erste Seite ist mit dem Wasserzeichen «ENTWURF» versehen.

C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 (Postaufgabe: 17. Februar 2025) erhob X. (nachfol- gend «Beschwerdeführerin») Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Sie teilte mit, dass sie mit dem Entscheid der Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwoh- nergemeinde A. nicht einverstanden sei. Das betreffende Fahrzeug sei ihr geschenkt worden und Geschenke müssten nicht zurückbezahlt werden. Sie bat darum, die Rückforderung samt Zinsen sowie die angedrohte Kürzung des Sozialgeldes um 30 Prozent wieder zu rückzuneh- men. Dies sei ungerecht und helfe ihr auch nicht, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Zudem seien die geforderten Raten von fast 400 Franken sowieso zu hoch. Weiter sei der Wa- gen mit sicheren Reisen zu jeder Tages- und Nachtzeit verbunden, was umso wichtiger sei, da sie seit Anfang Februar eine Stelle als Nachtwache für ein- bis zweimal pro Woche angetreten habe. So sei sie in der Lage, im Notfall diese Person schnell und günstig in s Spital zu fahren. Sie habe weder die Sozialhilfe noch die 10 000 Franken zu Unrecht erhalten. Das Geld stamme nicht von ihr selbst. Sie halte dafür, die Sache ad acta zu legen, den n sie könne diesen Betrag, Fr. 11 133.35 (mit Zinsen), sowieso nicht auftreiben. Ausserdem hätten diese Leute sie schon genug ausgeplündert und sie würde einen Anwalt beiziehen, wenn sie nicht in Ruhe gelassen werde. Zudem verlangte sie, dass den Mitarbeitern der Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde A. unmissverständlich klar gemacht werde, dass sie unter keinen Umst än- den auch nur einen Franken bezahlen werde. Der Beschwerdeschrift beigelegt war der Entwurf des Entscheids der Einwohnergemeinde A. vom 4. Februar 2025 samt Beilagen (vgl. Bst. B vorstehend), wobei die Beilage «Berechnungsblatt Sozialhilfe ab April 2025» fehlte.

D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 informierte die Direktion des Innern die Einwohner- gemeinde A. (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») über die von der Beschwerdeführerin erho- bene Beschwerde und forderte angesichts der offenen Frage nach dem definitiven Entscheid die Beschwerdegegnerin auf, der Direktion des Innern bis spätestens Montag, 3. März 2025 mitzuteilen, ob der (definitive) Entscheid in dieser Angelegenheit vorliegt.

E. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der der Direktion des Innern vorliegende Entscheid vom 4. Februar 2025 der Beschwerdeführerin als Entwurf im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschickt wurde. Die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin sei bei der Einwohnergemeinde am 17. Februar 2025 eingegangen. Der defi- nitive Entscheid in dieser Angelegenheit werde in den nächsten Tagen an die Adressatin ver- schickt.

F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 liess die Direktion des Innern der Beschwerdeführe- rin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025 zukommen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Beschwerde gegen einen blossen Entwurf eines Entscheids einen Nichteintretensentscheid zur Folge habe. Der entsprechende Be- schluss werde ergehen und ihr zugestellt werden. Zudem wurde sie von der Direktion des In- nern auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde zurückzuziehen und so den Verfahrens- abschluss noch eher herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass sie dann den definitiven Entscheid der Beschwerdegegnerin, sobald vorliegend, mit einer Verwaltungsbeschwerde anfechten könne.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Der Regierungsrat erwägt

1. Nach § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde die förmli- che, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Entscheide des Gemeinderats sind beim Regierungsrat anzufechten (§ 40 Abs. 1 VRG).

2. Anfechtungsobjekt stellt in der Regel eine Verfügung respektive ein Entscheid einer Ver- waltungsbehörde dar. Als Entscheide gelten gemäss § 4 Abs. 1 VRG Anordnungen und Fest- stellungen der dem VRG unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung. E ine Verfügung bzw. ein Entscheid ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder fest- stellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 1 21 II 473 E. 2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_1/2008 vom 9. März 2009 E. 2). Für die Qualifizierung eines Akts als Verfügung ist ausschliesslich der materielle Verfügungsbegriff massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.1). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Entwurf eines Entscheides . Es fehlt mithin an ei- nem an die Beschwerdeführerin gerichteten Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungs- rechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingba- rer Weise geregelt wird.

3. Die zentrale Sachurteilsvoraussetzung – Vorliegen eines Anfechtungsobjekts – ist nicht gegeben, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Auch in Anbetracht der Umstände musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann: So enthielt der ihr zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs zugestellte Entwurf das klar erkennbare Wasserzeichen «ENTWURF». Zudem bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2025, dass es sich bei jenem Entscheid lediglich um den Entwurf handelte und der definitive Entscheid noch ergehen werde

(vgl. Bst. E vorstehend). Dass angesichts dieser Ausgangslage nicht auf die Beschwerde ein- getreten werden könne, teilte die Direktion des Innern der Beschwerdeführerin schliesslich un- missverständlich mit (vgl. Bst. F vorstehend).

4. Die Kosten trägt im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden grundsätzlich die unterliegende Partei (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantons- ratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Ver- waltungsgebührentarif; BGS 641.1) dürfen in Unterstützungssachen keine Gebühren bezogen werden. Da es sich bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe um eine Unterstützungssache handelt, werden für den vorliegenden Entscheid keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG). Eine Par- teientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil diese in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 16. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis- mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

5. Mitteilung an:

  • X, […] (A-Post Plus)

  • Einwohnergemeinde A., Soziales und Gesundheit, […] (A-Post Plus)

  • Direktion des Innern (info.dis@zg.ch)

Zug, 8. April 2025

Regierungsrat des Kantons Zug

Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber

Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenomme n.