Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

DI 2025-097

Rubrum

Regierungsrat

Sitzung vom 19. August 2025 sa

Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X. vom 20. Juni 2023 gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde A. vom 30. Mai 2023 betreffend Abschluss des Bezugs von Sozialhilfe per 30. April

A. X., wohnhaft in A., wird seit dem 29. Dezember 1994 von der Einwohnergemeinde A. mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Sie lebt dort mit ihrer Tochter, die seit dem Herbstsemester 2021 an der Universität Zürich studiert, und erhält zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe Ergänzungsleistungen sowie eine IV-Kinderrente und Ausbildungszulagen. X. arbeitet seit 18 Jahren in der Gastronomie der Betriebe B. im zweiten Arbeitsmarkt.

B. Im Rahmen der jährlichen Fallrevision fand am 26. April 2021 ein Gespräch zwischen X. und der damals zuständigen Sozialarbeiterin statt, an dem X. dieser mitteilte, dass ihr Vater verstorben war und sie deshalb Geld erben werde. Mit Schreiben vom 28. April 2021 wurde X. von der zuständigen Sozialarbeiterin aufgefordert, Kontoauszüge sämtlicher Konten per Todestag ihres Vaters bis am 3. Mai 2021 einzureichen, damit die Höhe der Rückerstattung geprüft werden könne, was in der Folge auch geschah.

C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 informierte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde A. X. darüber, dass in der Zwischenzeit sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erbe des Vaters eingetroffen seien. Die am 2. Juni 2020 ausgestellte Erbenbescheinigung wies als gesetzliche Erben die drei Geschwister Y., Z. und X. aus. Die Abteilung Soziales und Gesundheit wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass gemäss § 25 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) Unterstützungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn die hilfesuchende Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, z.B. durch eine Erbschaft. Weiter führte die Abteilung Soziales und Gesundheit aus, dass sich der Nachlass nach Abzug der Todesfallkosten auf Fr. 44 161.15 belaufe und das Erbe von X. somit Fr. 14 720.40 betrage. Abzüglich des Vermögensfreibetrags gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Höhe von 4000 Franken müsse X. der Einwohnergemeinde A. Fr. 10 720.40 bis spätestens am 28. Mai 2021 zurückerstatten.

D. X. meldete sich am 17. Mai 2021 telefonisch bei der zuständigen Sozialarbeiterin und informierte sie darüber, dass sie das geforderte Geld nicht zurückerstatten könne, da ihr Bruder Z. noch nicht den vollständigen Betrag, sondern lediglich 5000 Franken überwiesen habe. Gemäss dem Auszug des Privatkontos von X. bei der Zuger Kantonalbank vom 1. April 2021 bis 30. April 2021 überwies ihr Bruder ihr am 12. April 2021 mit dem Hinweis «Erbe» 5433 Franken.

E. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 bestätigte die Einwohnergemeinde A. X., dass sie weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. April 2021 im Umfang von Fr. 1723.45 pro Monat habe.

F. X. überwies am 9. Juni 2021 der Einwohnergemeinde A. Fr. 10 720.40 infolge der Erbschaft.

G. Bei der nächsten jährlichen Überprüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe stellte die zuständige Sozialarbeiterin am 28. Februar 2022 anhand der eingereichten Kontoauszüge fest, dass X. im Mai 2021 zwei Gutschriften – eine am 18. Mai 2021 (ohne einen Vermerk) und die andere am 31. Mai 2021 (mit dem Vermerk «2. Teil Erbe») – jeweils in der Höhe von Fr. 9287.40 von ihrem Bruder erhalten hatte. Auf schriftliche Rückfrage der zuständigen Sozialarbeiterin teilte X. mit, dass sie nicht wisse, weshalb eine zweite Zahlung über Fr. 9287.40 erfolgt sei, sie aber bei ihrem Bruder nachfragen werde.

H. Mit Entscheid vom 3. März 2022 bestätigte die Einwohnergemeinde A. X., dass sie weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. April 2022 im Umfang von Fr. 1739.55 pro Monat habe.

I. Am 14. Juni 2022 erkundigte sich die zuständige Sozialarbeiterin telefonisch bei X. nach der Gutschrift vom 31. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 9287.40. X. teilte ihr mit, dass ihr Bruder nichts von einer zweiten Zahlung wisse. Er habe lediglich die geforderte Summe im Zusammenhang mit dem Erbe überwiesen. Während eines darauffolgenden persönlichen Gesprächs vor Ort am 20. Juni 2022 erörterte die Sozialarbeiterin X. die Unklarheit in Bezug auf die Überweisung vom 31. Mai 2021 und erklärte ihr, dass dieser Betrag bei Unklarheit vollumfänglich als Einnahme angerechnet werden müsse. X. sagte, sie werde mit ihrem Bruder klären, ob die Zahlung fälschlicherweise auf ihr Konto überwiesen worden sei , und diesbezüglich eine Rückmeldung geben.

J. Nach einem Wechsel der Sozialarbeiterin fand zwischen der neu zuständigen Sozialarbeiterin und X. am 18. Juli 2022 eine Besprechung statt. Während des Gesprächs erklärte X., dass sie ihren Bruder in der Zwischenzeit nicht erreicht habe. Die Sozialarbeiterin informierte X., dass sie durch das Erbe einen hohen Vermögensstand habe und deshalb die Sozialhilfe im August nicht ausbezahlt werde. X. wurde aufgefordert, der Sozialarbeiterin bis am 12. August 2022 mitzuteilen, ob sie dem Bruder das zu viel ausbezahlte Erbe zurücküberwiesen habe, und dies mittels Kontoauszugs oder einer Bestätigung des Bruders entsprechend zu belegen. Gemäss Aktennotiz vom 18. Juli 2022 informierte die Sozialarbeiterin X. darüber, dass ohne Nachweis der Rückzahlung bis auf Weiteres keine Auszahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgen werde.

K. An ein weiteres Gespräch vom 13. Oktober 2022 erschien X. in Begleitung von W., Fachperson Gassenarbeit beim Verein punkto. Dieser äusserte sich während des Gesprächs dahingehend, dass X. weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe habe, da sie das besagte Vermögen über die Jahre angespart hätte. Die Sozialarbeiterin erläuterte, dass es sich bei dem Vermögen nicht um Ersparnisse, sondern um eine weitere Zahlung des Bruders im Zusammenhang mit dem Erbe handle. X. habe die Gemeinde nie über diese zweite Zahlung aufgeklärt, weshalb die Auszahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorübergehend eingestellt worden sei. Sobald X. unter den Betrag von 4000 Franken falle, könne sie wieder wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen.

L. Am 15. November 2022 teilte X. ihrem neu für sie zuständigen Sozialarbeiter mit, dass sie die Miete für den Monat November nicht bezahlen könne, weil sie kein Geld mehr habe. Sie habe den verlangten Bankbeleg vom Monat Oktober 2022 bereits der zuvor zuständigen Sozialarbeiterin eingereicht und würde seitdem auf eine Rückmeldung warten. Der Auszug des Privatkontos wies per 31. Oktober 2022 einen Saldo von Fr. 1190.55 auf. In der Folge wurde X. ab November 2022 wieder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

M. Zu einem weiteren Gespräch am 14. Februar 2023 erschien X. wiederum in Begleitung von W. Sie wies darauf hin, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe faktisch eingestellt worden sei und sie auf Verlangen der Gemeinde ihre Ersparnisse auf gebraucht hätte. W. fügte an, dass der besagte Sachverhalt nie mittels einer beschwerdefähigen Verfügung durch die Gemeinde festgehalten worden sei. Der Sozialarbeiter sicherte zu, den Sachverhalt abzuklären und sich diesbezüglich wieder zu melden.

N. Am 20. April 2023 informierte der Sozialarbeiter X. zunächst telefonisch darüber, dass die Aufforderung vom 12. Mai 2021, das Erbe an die Einwohnergemeinde A. zu bezahlen und damit Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, nicht rechtmässig erfolgt sei. Per 28. April 2023 werde ihr das Erbe von der Einwohnergemeinde A. zurückerstattet und sie werde anschliessend von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst. Sie könne sich, sobald das Geld aufgebraucht sei, wieder für die wirtschaftliche Sozialhilfe anmelden. Am gleichen Tag verfasste der Sozialarbeiter noch ein Schreiben an X., wobei er in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der Rückforderung auf Fehler seitens der Einwohnergemeinde A. in Bezug auf das Verfahren und die Berechnung des Rückerstattungsbetrags hinwies. X. wurden am 28. April 2023 Fr. 10 720.40 überwiesen.

O. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 ordnete die Einwohnergemeinde A. den Abschluss des Bezugs von Sozialhilfe durch X. per 30. April 2023 an, da sie wegen der erfolgten Rückzahlung am 28. April 2023 nunmehr über ein über die Freibetragsgrenze für Einzelpersonen von 4000 Franken hinausgehendes Vermögen verfüge.

P. X. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») reichte gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde A. (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») am 20. Juni 2023 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 30. Mai 2023 und die Überprüfung der faktischen Einstellung der Sozialhilfe aus dem Jahr 2022. In ihrer Begründung machte sie sinngemäss geltend, dass die Erwägung der Beschwerdegegnerin, sie sei zu erheblichen finanziellen Mitteln gelangt, nicht richtig sei. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie ihr Erbe den Sozialbehörden überwiesen hätte, wobei im Jahr 2022 die wirtschaftliche Sozialhilfe für ca. vier Monate unterbrochen worden sei. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin betreffend den Unterbruch der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei lediglich mündlich mit der Begründung erfolgt, dass sie ihr Vermögen aus dem ersparten Grundbedarf aufbrauchen müsse, bevor ihr wieder wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie während dieses viermonatigen Unterbruchs sämtliche Ersparnisse in der Höhe von ca. 10 000 Franken aufgebraucht hätte. Diesen Betrag hätte sie sich durch eine bescheidene Lebensführung mühsam während de n letzten drei Jahren vor der Erbschaft aus dem Grundbedarf angespart. Die Beschwerdeführerin schrieb weiter, dass mehrere Entscheide der Beschwerdegegnerin zum Verlust ihrer Ersparnisse geführt hätten und dass sie diese Entscheide nie in Form einer schriftlichen Verfügung erhalten habe. Somit habe sie nicht überprüfen können, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt gewesen sei bzw. ob sie sich gegen das Vorgehen hätte rechtlich wehren können.

Q. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 liess die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin die Verwaltungsbeschwerde zukommen und forderte sie auf, sämtliche Akten des Verfahrens einzureichen. Zugleich wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

R. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass infolge der aufschiebenden Wirkung die Sozialhilfeleistungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 ausbezahlt würden. Allerdings müsse die Beschwerdeführerin diese Leistungen der Beschwerdegegnerin im Falle des prozessualen Unterliegens zurückzahlen.

S. Nach gewährter Fristerstreckung übermittelte die Beschwerdegegnerin der Direktion des Innern am 3. August 2023 ihre Stellungnahme und die Akten des Vorverfahrens. Im

Wesentlichen hielt die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme fest, der inzwischen zuständige Sozialarbeiter habe bei seiner Analyse des Falldossiers festgestellt, dass das im Jahr 2021 von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen in Bezug auf die Einforderung des Erbanteils der Beschwerdeführerin nicht ganz korrekt gewesen sei. Korrekt wäre es gewesen, die gesamte Erbschaft einzufordern oder gänzlich auf eine Rückerstattung zu verzichten und die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abzulösen.

T. Mit Schreiben vom 24. August 2023 liess die Direktion des Innern der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 inklusive Beilagen zur Stellungnahme zukommen. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, vorhandene Kontoauszüge hinsichtlich der geltend gemachten Ersparnisse einzureichen.

U. Gleichentags forderte die Direktion des Innern die Beschwerdegegnerin auf, sachdienliche Belege in Bezug auf die Anordnung der Überweisung des Anteils der Erbschaft (Klientenkontoauszüge ab Juni 2021) und die Verfügung in Bezug auf die Zahlungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für ca. vier Monate im Jahr 2022 einzureichen.

V. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht innerhalb von drei Jahren, sondern innerhalb der letzten 20 Jahre ca. 10 000 Franken aus dem Grundbedarf angespart habe. Die hierfür sachdienlichen Belege, insbesondere die Kontoauszüge der letzten 20 Jahren, besitze sie nicht mehr, jedoch verfüge die Beschwerdegegnerin darüber, weshalb die Auszüge bei ihr herauszuverlangen seien.

W. Am 14. September 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein. Darin wiederholte sie, dass infolge der Unrechtmässigkeit der Aufforderung zur Rückzahlung der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 10 720.40 am 28. April 2023 überwiesen worden, die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht mehr bedürftig gewesen und somit von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgemeldet worden sei. Der Stellungnahme legte sie mitunter den Klientenkontoauszug ab 1. Juni 2021 und das Schreiben vom 20. April 2023 bei.

X. Mit Schreiben vom 15. September 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass für ihren Fall erneut eine andere Sozialarbeiterin zuständig sei.

Y. Am 6. Oktober 2023 übermittelte die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. September 2023 und forderte sie mitunter auf, bis am 25. Oktober 2023 die Verfügung in Bezug auf die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate August, September und Oktober 2022 zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde nachgefragt, ob der Beschwerdegegnerin eine Vermögensäufnung bis zu ca. 10 000 Franken durch die Beschwerdeführerin vor den erhaltenen Erbschaftszahlungen bekannt gewesen sei. Ebenfalls am 6. Oktober 2023 stellte die Direktion des Innern der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 inklusive Beilagen zu.

Z. Die Beschwerdegegnerin erläuterte in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2023, dass keine Verfügung in Bezug auf die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate August, September und Oktober 2022 vorläge. Aufgrund der weiteren Überweisung durch den Bruder am 31. Mai 2021 seien die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin damals unklar gewesen, weshalb die Unterstützungsleistungen vorübergehend unterbrochen und nicht eingestellt worden seien. Zudem hätten der Beschwerdegegnerin damals die Kontoauszüge bis zum 31. Januar 2022 vorgelegen. Zu jenem Zeitpunkt habe der Kontostand Fr. 15 277.90 – inklusive der doppelt ausbezahlten Gutschrift von Fr. 9287.40 – betragen.

AA. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 liess die Direktion des Innern der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2023 zukommen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte die Direktion des Innern die Beschwerdeführerin auf, die Kontoauszüge der vergangenen zehn Jahre einzureichen.

BB. In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei damals mitgeteilt worden, dass sie ihr ganzes Vermögen insbesondere auch ihre Ersparnisse aus dem Grundbedarf, die als Polster in Notfällen und für das Studium ihrer Tochter gedacht gewesen seien, aufbrauchen müsse. Da sie überfordert gewesen sei und das vorhandene Geld nicht mehr für die Miete reichte, habe sie Unterstützung beim Verein punkto gesucht. Anlässlich des Gesprächs vom 13. Oktober 2022 habe sich dann unter Begleitung von W. herausgestellt, dass keine Verfügung ergangen sei. Ob auch Ersparnisse aus dem Grundbedarf berücksichtigt worden seien, habe die damals neu zuständige Sozialarbeiterin nicht beantworten können. Entgegen getroffenen Abmachungen sei ihr danach nie eine schriftliche, anfechtbare Verfügung zugestellt worden. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Zwar sei dieser am 28. April 2023 der Betrag von Fr. 10 720.40 zurückerstattet worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin ihre gesamten Ersparnisse durch die nicht rechtskräftige Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verloren . Die vorübergehende Einstellung der Sozialhilfe ohne schriftliche Verfügung sei nichtig gewesen. Mit der Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin die Kontoauszüge der Jahre 2013 bis 2023 ein. Dazu führte sie in der Stellungnahme aus, dass der Kontostand per 31. März 2021 Fr. 7055.45 und nach den im Zusammenhang mit ihrem Erbe über Fr. 24 007.80 erfolgten Zahlungen am 31. Mai 2021 Fr. 30 261.15 betragen habe. Insofern habe sie am 31. Mai 2021 auf ihrem Konto über Ersparnisse in der Höhe von Fr. 6253.35 verfügt.

CC. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 stellte die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2023 inklusive Beilagen zu und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin teilte am 20. Dezember 2023 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Diese Mitteilung stellte die Direktion des Innern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zu.

DD. Aufgrund bestehender Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der Erbschaft fragte die Direktion des Innern mit Schreiben vom 27. März 2024 bei der Beschwerdeführerin nach, wie hoch der Nachlass des Vaters und wie hoch das tatsächliche Erbe der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihres Vaters gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2023 ihr Erbe auf Fr. 24 007.80 beziffert, jedoch die Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage nicht über das höher ausgefallene Erbe informiert. Ferner seien die Umstände in Bezug auf die zweite Zahlung des Bruders der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 9287.40 nach wie vor unklar und nicht nachvollziehbar.

EE. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Antwortschreiben vom 17. April 2024 geltend, sie habe erst mit dem Schreiben vom 12. Mai 2021 durch ihre damalige Sozialarbeiterin erfahren, dass sich der Nachlass ihres verstorbenen Vaters auf insgesamt Fr. 44 161.15 belaufe. Weiter erläuterte die Beschwerdeführerin, dass ihr Erbanteil Fr. 14 720.10 betragen habe. Weshalb sie weitere Fr. 9287.40 von ihrem Bruder erhalten habe, sei ihr unklar. Ihr Bruder habe ihr auf telefonische Nachfrage am 14. April 2024 mitgeteilt, dass die Sozialarbeiterin damals nach der ersten Zahlung von 5433 Franken Kontakt mit ihm aufgenommen und ihn dazu aufgefordert habe, den Restbetrag von Fr. 9287.40 zu überweisen. Ihr Bruder habe erst nach dem Telefonat vom 14. April 2024 festgestellt, dass er den Betrag in der Höhe von Fr. 9287.40 zwei Mal überwiesen habe, weshalb er nun diese zweite Zahlung zurückfordere.

FF. Mit Schreiben vom 19. April 2024 ersuchte die Direktion des Innern die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Postadresse ihres Bruders, damit die Umstände der doppelten Gutschrift in der Höhe von Fr. 9287.40 geklärt werden könnten. Die Beschwerdeführerin gab die Adresse des Bruders am 25. April 2024 telefonisch bekannt.

GG. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 ersuchte die Direktion des Innern den Bruder um Auskunft hinsichtlich der Höhe des Nachlasses, der Höhe des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Erbteils sowie der Gründe für die doppelte Zahlung an die Beschwerdeführerin. Dieser bestätige mit Eingabe vom 27. Mai 2024, dass das Gesamterbe Fr. 44 161.15 und der Erbanteil der Beschwerdeführerin Fr. 14 720.40 betragen habe. Diesen Betrag habe er in zwei Tranchen überwiesen, eine zu 5433 Franken und eine zu Fr. 9287.40. Die erste Überweisung in der Höhe von Fr. 9287.40 am 18. Mai 2021 habe er fälschlicherweise von seinem Privatkonto anstelle des Erbkontos getätigt. Somit hätte die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 9287.40 zu viel erhalten, weshalb ihm dieser Betrag zurückzuerstatten sei.

HH. In der Folge stellte die Direktion des Innern die Eingabe des Bruders den Verfahrensparteien zu und gab ihnen Gelegenheit, eine freiwillige Stellungnahme einzureichen. Davon machte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2024 Gebrauch. Sie wies darauf hin, dass der Bruder bestätigt habe, dass der zu viel erhaltene Betrag von Fr. 9287.40 bis dato nicht an ihn zurückerstattet worden sei. Dabei handle es sich um eine Zuwendung Dritter, welche als Einnahme angerechnet werden müsse. Die Direktion des Innern liess die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zukommen und räumte ihr wiederum die Möglichkeit ein, freiwillig dazu Stellung zu nehmen.

II. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024 untermauerte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Sie wies zudem darauf hin, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht schriftlich verfügt worden, daher willkürlich und nicht verhältnismässig sowie nicht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt sei . Weiter führte sie aus, dass gemäss Bundesgericht keine zu hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht gestellt werden dürfen, da sich Sozialhilfebeziehende aufgrund phy sischer, psychischer und sozialer Faktoren oft in einer vulnerablen Situation befänden. In diesem Zusammenhang wies sie auf ihre kognitiven Defizite hin und hielt fest, dass sie zwar lesen könne, aber Schwierigkeiten habe, Inhalte zu verstehen. Zudem brauche sie klare Anweisungen, wenn sie etwas Neues erledigen müsse. Diese Schwierigkeit zeige sich auch darin, dass sie im zweiten Arbeitsmarkt tätig sei. Zudem habe es sich bei der doppelten Gutschrift ihres Bruders nicht um eine Zuwendung Dritter, sondern um einen Zahlungsfehler gehandelt. Wenn die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz eingehalten hätte, dann wäre dieser Fehler viel früher bemerkt worden und sie hätte den Betrag zurückzahlen können. Die Beschwerdeführerin verlangt e schliesslich, dass ihr einerseits der Betrag von Fr. 9287.40 sowie die aufgebrauchten Ersparnisse in der Höhe von Fr. 6253.35 zurückzuzahlen seien. Zudem sei ihr die unrechtmässig eingestellte wirtschaftliche Sozialhilfe von August bis November 2022 auszubezahlen. Diese Eingabe übermittelte die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2024 zur Kenntnisnahme.

JJ. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 forderte die Direktion des Innern die Beschwerdegegnerin auf, sämtliche Akten des Falldossiers der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2021 zuzustellen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin umgehend nach. In der Folge stellte die Direktion des Innern der Beschwerdeführerin die E -Mailkorrespondenz und das Inhaltsverzeichnis der übermittelten Akten zu.

KK. Die Direktion des Innern forderte mit Schreiben vom 12. August 2024 die Beschwerdegegnerin zur schriftlichen Auskunft und Herausgabe weiterer Akten auf , da sie festgestellt hatte, dass gewisse Unterlagen nicht beigelegen hatten; insbesondere lagen die Unterlagen zum Erbe und die Berechnungsblätter für die Entscheide betreffend Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 19. Mai 2021 und 3. März 2022 nicht vor. Zudem wurde der Auszug des Klientenkontos für das Jahr 2023 einverlangt, da eine Abweichung in der Höhe der monatlichen Unterstützungsleistung festgestellt worden sei, welche ohne Auszug nicht nachzuvollziehen sei. Schliesslich wurde auf ein Sparkonto der Beschwerdeführerin Bezug genommen, dessen Zins- und Kapitalausweis für das Jahr 2020 bei den Akten liege. Da es in den Akten keine weiteren Dokumente zu diesem Konto gebe, sei nicht klar, ob dieses Sparkonto saldiert worden sei oder weiterhin bestehe.

LL. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. August 2024 die verlangten Aktenstücke ein. Im Begleitschreiben wies die Beschwerdegegnerin auf fälschlicherweise fehlende Entschädigungen für die Haushaltsführung sowie fälschlicherweise angepasste Integrationszulagen hin. Diese Verbuchungsfehler seien bereits korrigiert worden. Zudem wies sie darauf hin, dass sie über keine weiteren Unterlagen zum Sparkonto der Beschwerdeführerin verfüg e.

MM. In der Folge wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt. Zugleich wurde sie aufgefordert, sämtliche Auszüge und Unterlagen zum Sparkonto sowie zu allfälligen weiteren Konti (nebst den bekannten Privat-, Spar- und Freizügigkeitskonti) einzureichen.

NN. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 13. September 2024 nach. Sie bestätigte in ihrer Eingabe, dass sie über ein Privatkonto sowie ein Sparkonto bei der Zuger Kantonalbank verfüge und dass diese beiden Konti der Beschwerdegegnerin bekannt seien. Die Beschwerdeführerin legte die Auszüge des Sparkontos der Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 bei. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeden Monat 50 Franken von ihrem Privatkonto auf ihr Sparkonto überwies. Diese Ersparnisse seien aus dem Grundbedarf und für spätere Ferien gedacht. Sie sei seit über 20 Jahren nicht mehr in den Ferien gewesen, habe sich nur das Nötigste geleistet und gehe nach der Arbeit immer nach Hause. Zudem habe sie den für sie zu Beginn zuständigen Sozialarbeiter über das Sparkonto informiert. Zudem seien die Überweisungen auch auf den jeweiligen Auszügen des Privatkontos ersichtlich, die sie der Beschwerdegegnerin jeden Monat eingereicht habe. Mit Schreiben vom 17. September 2024 stellte die Direktion des Innern der Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. September 2024 zur Kenntnisnahme zu.

OO. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 forderte die Direktion des Innern die Beschwerdegegnerin auf, Fragen in Bezug auf Gutschriften von V. zu beantworten und die Klientenkontoauszüge für die Jahre 2020, 2021 und 2022 herauszugeben, was die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auch tat. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe in der Folge zur Kenntnisnahme übermittelt.

PP. Auf Aufforderung der Direktion des Innern stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2025 die Kontoauszüge des Privatkontos, des Sparkontos und des Freizügigkeitskontos für die Jahre 2023 bis 2025 zu. Per 28. April 2023 beliefen sich die Sal di dieser Konti auf Fr. 13 896.80 (Privatkonto), Fr. 942.95 (Sparkonto) und Fr. 12 836.90 (Freizügigkeitskonto). Per 28. Februar 2025 beliefen sich die Saldi dieser Konti auf Fr. 7920.30 (Privatkonto), Fr. 2052.60 (Sparkonto) und Fr. 12 930.25 (Freizügigkeitskonto). Die Unterlagen wurden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht.

Der Regierungsrat erwägt

I.

1.

Nach § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Gemäss § 40 Abs. 1 VRG sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats an den Regierungsrat zu richten. Di e Entscheidkompetenz über Beiträge und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und persönlichen Sozialhilfe wurde vom Gemeinderat mittels Kompetenzdelegation vom 9. August 2021 auf den Sozialvorstand und von diesem mittels Subdelegation vom 25. August 2021 an die Abteilung Soziales und Gesundheit übertragen (vgl. § 10 und § 11 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 [Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4] i.V.m. § 87a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwal tung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1] i.V.m. Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 2.7.1 des Beschlusses betreffend Kompetenzdelegation vom 9. August 2021 i.V.m. Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 2.2. der Verfügung betreffend Subdelegation vom 25. August 2021). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2023 den Entscheid der Abteilung Soziales und Gesundheit der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 angefochten. De jure handelt es sich dabei um einen Entscheid des Gemeinderats, weshalb der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2024 E. 1, in: GVP 2024 S. 131 ff.).

2.

Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin direkt betroffen und besonders berührt und weist daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf, womit sie in Anwendung von § 41 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert ist.

3.

Die Verwaltungsbeschwerde ist gemäss § 43 Abs. 1 VRG innert 20 Tagen nach der Mitteilung schriftlich bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde vom 20. Juni 2023 im Hinblick auf die Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2023, welche mit Entscheid vom 30. Mai 2023 von der Beschwerdegegnerin verfügt wurde, fristgerecht eingereicht.

Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin die faktische Einstellung der Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin von August 2022 bis und mit Oktober 2022. Einen Ausnahmefall zur Einhaltung der Beschwerdefrist gemäss § 43 Abs. 1 VRG bildet der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf. Eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung liegt mitunter beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vor (zum Ganzen BGE 144 II 401 E. 3.1). Insbesondere kann einer Partei der Fristablauf grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, wenn ihr die Verfügung gar nicht eröffnet wurde (vgl. hierzu BGE 116 Ib 326 E. 3a). Die Unterstützungsleistungen wurden damals von der Beschwerdegegnerin vollständig und bloss effektiv, das heisst ohne schriftliche Verfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung, eingestellt. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin als juristische Lai in damals nicht gegen die Einstellung wehren. Folglich ist im vorliegenden Fall auch die Rechtmässigkeit der faktischen Einstellung zu überprüfen.

4.

Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten .

5.

Gemäss § 47 Abs. 1 VRG prüft die Beschwerdeinstanz die Beschwerde, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei abändern. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 47 Abs. 2 VRG).

II.

1.

Die Beschwerdegegnerin stellte die Sozialhilfe von August 2022 bis und mit Oktober 2022 faktisch ein, ohne dass hierfür eine Verfügung erging. Sie begründete dies damit, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin über längere Zeit unklar gewesen seien und dass sie aufgrund des doppelt ausbezahlten Erbanteils durch den Bruder vorerst keinen Anspruch mehr auf weitere Sozialhilfe gehabt habe. Somit handle es sich nicht um eine Einstellung, sondern bloss um eine vorübergehende Unterbrechung der S ozialhilfe, weshalb keine Verfügung erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin wiederum brachte mehrfach vor, dass sie trotz Aufforderung, die Einstellung schriftlich anzuordnen, nie eine schriftliche Verfügung erhalten habe und sie sich deshalb nicht dagegen hätte zur Wehr setzen können. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die faktische Einstellung der Sozialhilfeleistungen im damaligen Zeitpunkt rechtmässig war.

1.1

Vorab ist in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Differenzierung hinsichtlich der Terminologie darauf hinzuweisen, dass es materiell keinen Unterschied macht, ob von «Einstellung», «Sistierung» oder «Unterbrechung» gesprochen wird. Die B ezeichnung an sich spielt keine Rolle, massgebend ist einzig der materielle Gehalt. Es wird die Bezeichnung «Einstellung» verwendet, da die Beschwerdegegnerin ab einem bestimmten Zeitpunkt und für eine gewisse Dauer entgegen ihren zuvor erlassenen Verfü gungen keine Leistungen mehr zugunsten der Beschwerdeführerin erbracht hat.

1.2

Das VRG verlangt grundsätzlich die schriftliche Form für Verfügungen. Gemäss § 19 Abs. 1 VRG wird der Entscheid der Behörde schriftlich eröffnet und muss den Rechtsspruch, den Kostenspruch, die Rechtsmittelbelehrung und die Daten der Entscheidung und des Versands enthalten. Zudem ist der Entscheid gemäss § 20 Abs. 1 VRG in der Regel schriftlich zu begründen. Darüber hinaus verweisen § 20 SHG und § 29 SHG i.V.m. § 9 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BGS 861.14) auf die Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien. Danach hat vor der effektiven Einstellung der Sozialhilfeleistungen zwingend eine schriftliche Auflage zu erfolgen, mit welcher die betroffene Person beispielsweise zum Nachweis der Bedürftigkeit aufgefordert wird. Wird die Auflage nicht erfüllt, so kann nach Abklärung des Sachverhalts und Einräumung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der betroffenen Person) eine gänzliche oder teilweise Einstellung von Sozialhilfeleistungen erfolgen. Die Einstellung von Leistungen ist in einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen ( Kap. F.3 Abs. 3 und 4 sowie Erläuterungen Bst. b der SKOS-Richtlinien). Das Bundesgericht hat diese Praxis mit einem kürzlich ergangenen Entscheid gestützt. Die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe habe einschneidenden Charakter, da sie dem Leistungsempfänger die Mittel entziehe, die er zur Deckung seines Lebensunterhalts benötige und die durch Art. 12 BV garantiert werden. Deshalb sei es unerlässlich, dass eine solch einschneidende Massnahme in einem besonders heiklen Kontext in einer formellen Entscheidung verkündet werde, die den ordentlichen Rechtsverfahren gemäss Art. 29a BV unterliege. Es sei nicht zulässig, dass eine Behörde die Leistungen rein formlos entziehe, wenn ein Leistungsberechtigter seinen Informationspflichten nicht nachkomme (BGE 149 V 250 E. 7.2.2).

1.3

Im vorliegenden Fall wurde die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe mündlich durch die Beschwerdegegnerin angedroht und anschliessend umgehend vollzogen, ohne dass der Entscheid schriftlich verfügt wurde. Die verfahrenstechnisch vorausgesetzte Schriftlichkeit des Entscheids wurde somit von der Beschwerdegegnerin missachtet. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht der rechtlichen Vorgaben nicht zulässig und damit im Ergebnis unrechtmässig.

1.4

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, bildet die Ausnahme. Als nichtig erweist sich eine Verfü gung erst dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens -, Form- oder Eröffnungsfehler sowie schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5926/2012 vom 9. April 2013; Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2022 vom 24. März 2023; siehe auch BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGE 145 III 436 E. 4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_587/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2). Verfügungen bzw. Entscheide können etwa dann an einem derart schwerwiegenden Eröffnungsmangel leiden, wenn die Behörde trotz gesetzlich vorgeschriebener Schriftlichkeit die Verfügung bloss mündlich eröffnet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2401/2011 vom 6. Januar 2012 E. 2.4).

1.5

Die verfahrensrechtlichen Mängel im vorliegenden Kontext, insbesondere die fehlende Schriftform und formelle Eröffnung der Verfügung, wiegen angesichts der konkreten Umstände – mitunter der existenziellen Bedeutung der Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführerin – besonders schwer. Es liegt daher ein besonders gravierender Eröffnungsmangel vor, der für die Beschwerdegegnerin offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen wäre. Darüber hinaus wird die Rechtssicherheit durch die Nichtigerklärung der unmittelbar vollzogenen Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht gefährdet, zumal dies lediglich zu einer Nachzahlung der nicht ausgerichteten Unterstützungsleistungen führt (s. sogleich). Folglich ist festzuhalten, dass die damals erfolgte faktische Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht bloss anfechtbar, sondern insgesamt nichtig ist.

1.6

Ist eine Verfügung nichtig, entfaltet sie keinerlei Rechtswirkung. Die Beschwerdeführerin ist folglich so zu stellen, wie wenn die faktische Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin nicht erfolgt wäre. Demnach sind der Beschwerdeführerin die Unterstützungsleistungen für die Monate August, September und Oktober 2022 nachzuzahlen. Der monatliche Unterstützungsbetrag belief sich damals auf Fr. 1719.55. Dieser Betrag wurde am 27. Juni 2022 für den Monat Juli und am 18. Novem ber 2022 für den Monat November überwiesen. Dementsprechend schuldet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die drei Einstellmonate insgesamt Fr. 5158.65.

1.7

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf Auszahlung der Sozialhilfe für die Monate August, September und Oktober 2022 im Umfang von Fr. 5158.65 hat.

2.

In Bezug auf die Erbschaft forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2021 und gestützt auf § 25 Abs. 1 Bst. c SHG dazu auf, ihr einen Teil ihres Erbanteils in der Höhe von Fr. 10 720.40 – unter Belassung eines Freibetrags von 4000 Franken – zurückzuerstatten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach und überwies den geforderten Betrag am 9. Juni 2021. Im April 2023 kam der nunmehr zuständige Sozialarbeiter bei einer erneuten Analyse des Falldossiers zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2021 in Bezug auf die Einforderung des Erbanteils der

Beschwerdeführerin «nicht ganz korrekt» gewesen sei; vielmehr hätte ihr damals die Erbschaft belassen und sie von der Sozialhilfe abgelöst bzw. die Sozialhilfe eingestellt werden müssen. Folglich überwies die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10 720.40 am 28. April 2023 auf deren Konto und verfügte mit Entscheid vom 30. Mai 2023 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. April 2023. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang – mithin die Neubeurteilung der damaligen Sachlage – rechtmässig war.

2.1

Bezogene Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Das Gesetz sowie die SKOS-Richtlinien unterscheiden dabei zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Leistungen. Mitunter müssen gemäss § 25 Abs. 1 Bst. c SHG rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen zurückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, z.B. durch Erbschaft, Lotteriegewinn oder unentgeltliche Zuwendungen. Finanziell günstige Verhältnisse liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag nach den SKOS-Richtlinien überschritten ist (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 2.3; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00383 vom 2. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei einem erheblichen Vermögensanfall beläuft sich der einer Einzelperson zu gewährende Freibetrag auf 30 000 Franken (Kap. E. 2.1 Abs. 2 Bst. a der SKOS-Richtlinien). Indessen ist grundsätzlich das gesamte Vermögen massgebend, sodass neben dem Vermögensanfall in der Regel auch das bereits vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Regelung, wonach dem Sozialamt nicht das gesamte Erbe zurückzuerstatten, sondern ein Freibetrag von 30 000 Franken gewährt wird, ist auf die gesetzgeberische Absicht, die betroffenen Personen von einem Teil der Erbschaft profitieren zu lassen, zurückzuführen (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00530 vom 9. April 2015 E. 5.2).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Erbschaft zu einer Überprüfung der Bedürftigkeit führen kann, da der unterstützten Person finanzielle Mittel während noch laufender Unterstützung zufliessen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend ( Kap. D.3.1 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien). Zu den verfügbaren Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, unter anderem namentlich Erwer bseinkünfte, Renten, Unterhaltsbeiträge und Versicherungsleistungen. Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird. Entsprechend werden die verfügbaren Einnahmen bei laufender Unterstützung voll angerechnet und es wird kein Freibetrag gewährt (Kap. D.1 Abs. 1 und Erläuterungen Bst. a, b und d der SKOS -Richtlinien). Zum anrechenbaren Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, unter anderem Geldmittel, Guthaben auf Bank- und Postkonten, Grundstücke und Privatfahrzeuge ( Kap. D.3.1 Abs. 1 und Erläuterungen Bst. a der SKOS- Richtlinien). Mit Blick auf das Vermögen wird einer Einzelperson grundsätzlich ein Vermögensfreibetrag von 4000 Franken gewährt (Kapitel D.3.1 Abs. 4 der SKOS- Richtlinien).

Die Sozialhilfe ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (vgl. § 2 bis SHG und Abs. 2 zu Kapitel A.3 der SKOS-Richtlinien) sämtlichen anderen Leistungen nachrangig, sodass alle vorhandenen und neu zufliessenden Vermögenswerte – so auch das zufliessende Vermögen aus einer Erbschaft unterhalb des Freibetrags von 30 000 Franken gemäss Kap. E. 2.1 Abs. 2 Bst. a der SKOS-Richtlinien – zur Deckung der Lebenshaltungskosten einzusetzen sind (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2017.00020 E. 3.4). Somit ist eine unterstützte Person infolge einer Erbschaft in der Regel und zumindest vorübergehend von der Sozialhilfe abzulösen, d.h. es ist die Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit einzustellen (SUTER A LEXANDER , Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, in: ZESO 2/21, S. 8; zur vorwiegend temporäreren

Ablösung von der Sozialhilfe infolge Vermögenszuflusses vgl. auch Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2009.00178 vom 2. Juni 2009 E.4).

2.2

Der Erbanteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters betrug gesamthaft Fr. 14 720.40. Eine zweite Zahlung im Umfang von Fr. 9287.40 folgte am 31. Mai 2021. Der Auszug des Privatkontos der Beschwerdeführerin belegte einen Saldo von Fr. 29 761.05 per 31. Mai 2021. Nur kurzzeitig war der Stand auf dem Privatkonto höher (am 31. Mai 2021 erfolgte noch eine Abhebung von 500 Franken), was angesichts der bloss minimen Überschreitung des Vermögensfreibetrags von 30 000 Franken und des Umstands, dass Ende Monat für den nächsten Monat die Unterstützungsleistung überwiesen und allfällige Besorgungen gemacht werden, nicht zu berücksichtigen ist. Angesichts der Unterschreitung des Freibetrags von 30 000 Franken gemäss Kap. E. 2.1 Abs. 2 Bst. a der SKOS-Richtlinien hätte die Beschwerdeführerin damals nicht zu einer Rückzahlung der rechtmässig erhaltenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden dürfen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin sie infolge des Vermögenszuflusses aus der Erbschaft und der daraus folgenden Pflicht, zuerst das zugeflossene Vermögen für ihre Lebenshaltung bis zum Betrag von 4000 Franken aufzuwenden, von der wirtschaftlichen Sozialhilfe ablösen müssen.

Demnach ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin materiell nicht korrekt war. Indessen erwachsen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich auch ursprünglich falsche Entscheide in Rechtskraft, wodurch die darin enthaltenen Anordnungen Geltung beanspruchen und umzusetzen sind. Nur unter gewissen Voraussetzungen werden solche Entscheide, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweisen, mittels Widerrufs bzw. Wiedererwägung (bei erstinstanzlichen Verfügungen) oder Revision (vorwiegend bei verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelentscheiden) neu erwogen und beurteilt bzw. unter Umständen abgeändert (vgl. HÄFELIN U LRICH /MÜLLER GEORG/U HLMANN FELIX , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1213 ff., wo insbesondere auch auf die unterschiedliche Terminologie in der Rechtspraxis eingegangen wird [zur uneinheitlichen und teilweise sehr unterschiedlichen Terminologie in der Praxis vgl. auch K IENER REGINA / R ÜTSCHE BERNHARD /KUHN MATHIAS , Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N. 1979 ff., wo für die Anpassung ursprünglich fehlerhafter Verfügungen und Urteile durchgehend der Begriff der Revision verwendet wird ], und Rz. 1278; BERTSCHI MARTIN, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, G RIFFEL ALAIN [Hrsg.],

3.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6; vgl. ferner BEERLI - B ONORAND U RSINA , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss., Zürich 1985, S. 79 und S. 171 f.).

2.3

Im Kanton Zug regelt § 29 Abs. 1 VRG die Abänderung von Verwaltungsentscheiden durch die ursprünglich entscheidende Behörde unter Ausnahme des Revisionsverfahrens (vgl. SÄGESSER T HOMAS , Praxiskommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug, Bern 2025, § 29 Rz. 3). Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze d ies ausschliessen oder einschränken. Voraussetzung für das Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid sind demnach wichtige Gründe. Damit sind im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis «revisionsähnliche Gründe» gemeint (SÄGESSER THOMAS , Praxiskommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug, Bern 2025, § 29 Rz. 3). Mithin ist auf einen ursprünglich fehlerhaften, aber formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn ein eigentlicher Revisionsgrund vorliegt, d.h. wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen worden ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Verfahren eingewirkt worden ist, oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.496/2004 vom 20. Dezember 2004 E. 2.1 f., dem Entscheid lag ein Urteil Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug zugrunde; zu den revisionsähnlichen Gründen vgl. auch K IENER REGINA /R ÜT- SCHE BERNHARD /K UHN MATHIAS , Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N. 1982 ff.). Im Weiteren dürfen nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 VRG besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze das Zurückkommen und die Änderung des ursprünglichen Entscheids nicht ausschliessen oder einschränken. Wenn eine Behörde von sich aus einen Entscheid zulasten der betroffenen Person abändern will, ist – ohne spezialgesetzliche Regelung (besondere Vorschrift) – eine Interessenabwägung erforderlich. Es ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des

objektiven Rechts (Gesetzmässigkeitsprinzip) einerseits und dem Rechtssicherheitsgebot und dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (und die damit verfolgten öffentlichen Interessen) spricht für die Abänderung des ursprünglichen Entscheids; die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide auch den Interessen der betroffenen Person dienen, sprechen gegen die Abänderung des ursprünglichen Entscheids. Es ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Güterabwägung vorzunehmen (zum Ganzen HÄFELIN U LRICH/M ÜLLER GEORG /U HL- MANN F ELIX , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1227 und 1233; BERTSCHI MARTIN , in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, G RIFFEL ALAIN [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a –86d N. 8 und 11). Die Änderung oder Aufhebung einer ursprünglichen Verfügung ist ebenfalls zu verfügen. Dementsprechend unterliegt dieser Schritt den Anforderungen an ein korrektes Verwaltungsverfahren. Insbesondere muss die Behörde der betroffenen Person vor dem Erlass der neuen Verfügung das rechtliche Gehör gewähren (H ÄFELIN ULRICH /M ÜLLER GEORG /UHLMANN FELIX , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1218).

2.4

Mit der Verfügung vom 30. Mai 2023 korrigierte die Beschwerdegegnerin die sozialhilferechtliche Handhabung der Erbschaft der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2021. Zwar war der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin materiell nicht korrekt (vgl. vorne E. 2.2). Jedoch führte selbst die Beschwerdegegnerin respektive der die Korrektur initiierende Mitarbeitende wörtlich aus, dass das damals gewählte Vorgehen «nicht ganz korrekt» gewesen sei. Das unterstreicht, dass der damalige Fehler keineswegs gravierend war. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich ein (geringfügiges) finanzielles Interesse der Beschwerdegegnerin durch die Korrektur als öffentliches Interesse gewahrt wird. Dementsprechend hätte sich eine Korrektur der damaligen Verf ügung bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der im Mai 2021 getroffene Entscheid die Beschwerdeführerin begünstigte. Sie legte die Umstände der Erbschaft offen dar. Sie wurde von der Gemeinde angewiesen, einen grossen Teil der Erbschaft an sie zu überweisen, während sie einen kleinen Teil der Erbschaft vermögensbildend für sich behalten durfte. Im Vertrauen auf die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung kam sie deren Anordnungen ohne Einwände nach. Bei objektiver Betrachtung schuf das damalige Verhalten der Beschwerdegegnerin das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin, dass das Thema «Nachlass des Vaters» aus sozialhilferechtlicher Sicht durch die erfolgte Rückerstattung abgeschlossen ist. Insofern stand einer Änderung oder Aufhebung des Entscheids vom 12. Mai 2021 auch der Grundsatz von Treu und Glauben klar entgegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Fehler im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 12. Mai 2021 vollumfänglich zu vertreten h atte. Sie war es, die das Recht falsch angewendet hatte. Zudem war sie es, die den damaligen Entscheid nicht schriftlich verfügt hatte, was allerdings – da der Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin ausfiel, von dieser ohne Einwände akzeptiert und danach auch von beiden Parteien umgesetzt wurde – im heutigen Zeitpunkt in keiner Weise zu beanstanden ist. Schliesslich ist anzumerken, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2023 auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kaum vertretbar erscheint. Anlässlich eines Gesprächs

am 14. Februar 2023 orientierte die Beschwerdeführerin den nunmehr zuständigen Sozialarbeiter darüber, dass sie damals infolge der Erbschaft einen grösseren Teil davon für bezogene Sozialhilfeleistungen habe zurückbezahlen müssen. Dieser teilte ihr mit, dass er dieses Vorgehen seltsam finde. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Abtretungserklärung zugunsten der Beschwerdegegnerin hinsichtlich finanzieller Ansprüche gegenüber der CSS Versicherung zur Unterschrift vorgelegt. Nach interner Abklärung entschied sich die Beschwerdegegnerin am 19. April 2023 dazu, den ursprünglichen Entscheid aus dem Mai 2021 zu korrigieren und der Beschwerdeführerin die im Jahr 2021 getätigte Rückerstattung zurückzuzahlen. Diese wurde am Folgetag zunächst telefonisch und alsdann schriftlich über die Rückzahlung und den damit verbundenen Fallabschluss bzw. die Ablösung von der Sozialhilfe unterrichtet. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sich wieder für wirtschaftliche Sozialhilfe anmelden könne, wenn das Geld aufgebraucht sei. In der Folge wurde n sämtliche Drittstellen über den Fallabschluss per Ende April 2023 informiert. Am 28. April 2023 überwies die Beschwerdegegnerin Fr. 10 720.40 auf das Konto der Beschwerdeführerin. Rund einen Monat später wurde die Einstellung der Sozialhilfe zulasten der Beschwerdeführerin mit der hier im Streit liegenden Verfügung vom 30. Mai 2023 angeordnet . Begründet wurde die Verfügung damit, dass die Vermögensfreibetragsgrenze infolge der Rückzahlung durch die Beschwerdegegnerin überschritten sei. Die Beschwerdeführerin wurde in keiner Weise zur Änderung des ursprünglichen Entscheids in Bezug auf die Erbschaft in das Verfahren eingebunden, insbesondere nicht angehört. Vielmehr wurde sie informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt. Hinzu kommt, dass die Verfügung vom 30. Mai 2023 mit dem einseitigen und nicht korrekten Vorgehen der Beschwerdegegnerin – quasi im Sinne eines Zirkelschlusses – begründet wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde demzufolge nicht gewahrt, weshalb die Verfügung vom 30. Mai 2023 auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist.

2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde begründet und die Verfügung vom 30. Mai 2023 sowohl materiell als auch formell mangelhaft und daher im Ergebnis aufzuheben ist.

3.

Da die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2023 keine Neubeurteilung der von der Beschwerdeführerin im Frühjahr erhaltenen Erbschaft hätte vornehmen und in der Folge keine Verfügung betreffend die Einstellung der Sozialhilfe hätte erlassen dürfen , gab es entsprechend auch keine Veranlassung für die Auszahlung von Fr. 10 720.40 an die Beschwerdeführerin. Insofern ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern dieser Betrag von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten ist.

3.1

§ 25 Abs. 1 und Abs. 3 SHG regelt die Rückerstattung bei rechtmässigem und unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen. Die vorliegende Konstellation lässt sich unter keine dieser Bestimmungen subsumieren, sodass eine Rückerstattung gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zug nicht erfolgen kann.

3.2

Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt – analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) – als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten Zuwendungen bzw. rechtsgrundlos erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind. Dies gilt gleicherweise für ungerechtfertigte Lei stungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind. Somit gilt auch im Bereich der Sozialhilfe, dass von der Fürsorgebehörde ungerechtfertigt vereinnahmte Zahlungen grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind, ebenso wie im umgekehrten Fal l, in dem Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2022.27/E vom 22. Februar 2023 E. 4.2, in: TVR 2023 Nr. 24, mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf Kap. E. 3 der SKOS-Richtlinien; zur Bedeutung als allgemeiner Rechtsgrundsatz vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 3.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00319 vom 8. Mai 2018 E. 2.2; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00101 vom 24. Oktober 2018 E. 2.5). Die Art. 62 ff. OR kommen im Verwaltungsrecht im Sinne einer Lückenfüllung als subsidiäres kantonales Recht integral zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00087 vom 29. Juni 2020 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00319 vom 8. Mai 2018 E. 3.4).

3.3

Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Die Rückerstattung ist insbesondere von jenem geschuldet, der ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt die Bereicherung einer Person (bzw. des Gemeinwesens), die Entreicherung einer anderen Person (bzw. des Gemeinwesens), einen Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen und das Fehlen eines rechtmässigen Grunds oder die Zahlung einer Nichtschuld voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 5.3). Eine Bereicherung er folgt aus dem Vermögen eines anderen, wenn sie eine Entreicherung einer anderen Person – quasi eine Vermögensverschiebung – zur Folge hat. Der Anwendungsbereich der ungerechtfertigten Bereicherung ist auf klar bestimmte Fälle beschränkt, in denen die Entreicherung des Gläubigers sich direkt aus der Bereicherung einer anderen Person ergibt oder bei denen die Verschiebung von Vermögenswerten rechtsgrundlos erfolgt ist. Nötig ist, dass die Parteien der Handlung durch einen Kausalzusammenhang gebunden sind, auf dem die Zuweisung ohne gültigen Grund beruht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2022.27/E vom 22. Februar 2023, in: TVR 2023 Nr. 24, E. 4.3). Zuwendungen können aus drei Gründen erfolgen: Causa solvendi, um eine Verpflichtung zu erfüllen, causa credendi, um mit der Zuwendung an den anderen eine Zuwendung von diesem als Äquivalent zu erhalten (wichtigste Fälle sind die Verträge mit Austauschverhältnissen) und causa donandi, um dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden, ohne dafür ein Äquivalent zu erhalten (Hauptfall: Schenkung). Wenn es an einem dieser Rechtsgründe fehlt, ist die Zuwendung ohne Rechtsgrund (sine causa) und damit ungerechtfertigt erfolgt (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00087 vom 29. Juni 2020).

Im vorliegenden Fall überwies die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 28. April 2023 Fr. 10 720.40 in der Annahme, dass dies eine richtige Rechtsanwendung verlange und ihre Pflicht sei. Sie war der Überzeugung, dass der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 überwiesene Teilbetrag aus der Erbschaft ihres Vaters zurückbezahlt und diese alsdann infolge Überschreitung der unterstützungsrechtlich massgebenden Vermögensfreibetragsgrenze von der Sozialhilfe abgelöst respektive die wirtschaftliche Sozial hilfe eingestellt werden müsste. Indessen zeigen die vorangegangenen Erwägungen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht korrekt war und zu korrigieren ist. Insofern ist aber festzuhalten, dass die Zahlung am 28. April 2023 grundsätzlich ohne gültigen Rechtsgrund erfolgte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin infolge Nichtigkeit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen im Herbst 2022 bereits im damaligen Zeitpunkt eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin wegen unterlassener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 5158.65 hatte. Diese ist mit Blick auf die effektive Vermögensverschiebung zwischen den beiden Parteien per 28. April 2023 gegenzurechnen, sodass die Entreicherung bzw. der Vermögensnachteil der Beschwerdegegnerin und spiegelbildlich die Bereicherung der

Beschwerdeführerin sich per 28. April 2023 auf Fr. 5561.75 beliefen. Lediglich in diesem Umfang kam es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerdeführerin.

3.4

Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat , wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Der Irrtum bezieht sich auf die Schuldpflicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_451/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, nicht entschuldbar zu sein; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung. Denn das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung bezweck t die Korrektur einer mit dem materiellen Recht in Widerspruch stehenden, eben ungerechtfertigten Bereicherung. Der irrtümlich erfolgten Leistung fehle die innere Rechtfertigung, und nicht der Irrtum als solcher, sondern vielmehr die Grundlosigkeit der Leistung begründe den Rückforderungsanspruch (BGE 129 III 646 E. 3.2). Bei der Prüfung, ob ein solcher Irrtum vorliegt, ist kein allzu strenger Massstab anzulegen. In geschäftlichen Beziehungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass seitens des Leistenden kein Schenkungswille besteht, weshalb regelmässig von einem Irrtum au szugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_451/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.3). Ein Irrtum im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR liegt selbst dann vor, wenn der Leistende die fehle nde Schuldpflicht hätte erkennen müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00319 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Hingegen schliessen Zweifel an einer Schuld einen Irrtum im Grundsatz aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 3.6). Nicht von Belang ist jedoch ein allfälliges Verschulden des Bereicherten, zumal der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ein solches nicht voraussetzt ( Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00319 vom 8. Mai 2018 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin unterlag bei der Rückzahlung am 28. April 2023 an die Beschwerdeführerin einem Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR über eine vermeintliche Schuldpflicht. Sie ging davon aus, dass sie das Recht dadurch korrekt anwenden würden. Dass die Beschwerdegegnerin keinen anderen Weg sah, als ihren Pflichten entsprechend nachzukommen , geht insbesondere aus einer Aktennotiz vom 19. April 2023 hervor. Darin führte der damals zuständige Sozialarbeiter wörtlich aus:

«Die im Jahr 2021 von […] und […] vorgenommene Berechnung hinsichtlich der Rückzahlung des Erbes ist aus mehreren Gründen fehlerhaft. Zwar gibt es den Vermögensfreibetrag von CHF 4000.-. Dieser kommt allerdings nicht bei der Rückzahlung eines Erbes zur Anw endung, sondern bei der Prüfung, ob eine (alleinstehende) Person grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe hat. Übersteigt das Vermögen den Betrag von CHF 4000. - besteht kein Anspruch auf WSH (mehr) bzw. es findet eine Ablösung/Unterbrechung der Sozialhilfe s tatt. Es ist allerdings nicht vorgesehen, in einem Erbfall das ganze Erbe zurückzuerstatten bis auf den Vermögensfreibetrag von CHF 4000.-. Hinzu kommt, dass bzgl. der Rückerstattung des Erbes keine Einsprache fähige Verfügung zugestellt worden ist. Das einzig richtige in diesem Fall wäre es, Frau X. die CHF 10'720.40 zurückzubezahlen und sie dann per Ende April 2023 von der WSH abzulösen. Sie kann sich erneut für die Sozialhilfe anmelden, wenn das Vermögen aufgebraucht ist, bzw. sie weniger als CHF 4000.- Vermögen besitzt.» (Hervorhebung hinzugefügt)

Da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Schuldpflicht einem Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR unterlag, besteht grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

3.5

Gemäss Art. 64 Abs. 1 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Folglich trifft auch den gutgläubigen Empfänger die Rückerstattungspflicht, jedoch nur soweit er noch bereichert ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00319 vom 8. Mai 2018 E. 3.2).

Ab dem 28. April 2023 war die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5561.75 bereichert. Der Saldo auf ihrem Bankkonto, auf welches die Beschwerdegegnerin die Zahlung überwies, betrug per 28. April 2023 – nach der Überweisung – Fr. 13 869.80. Am 28. Februar 2025 betrug der Saldo auf jenem Konto noch Fr. 7920.30. Dies entspricht einer Abnahme des Kontostands in der Höhe von Fr. 5949.50. In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin einen grossen Teil der von der Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt erhaltenen Zahlung bereits ausgegeben bzw. für ihre Lebenshaltung verwendet. Dabei befand sich die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt in gutem Glauben. Erstens ist dieser Fall von einer aussergewöhnlich hohen Komplexität, sodass nicht erwartet werden kann, dass eine juristische Laiin hier den Durchblick haben müsste. Zweitens wurde die Beschwerdeführerin vom damaligen Vorgehen der Beschwerdegegnerin überrumpelt bzw. vor vollendete Tatsachen gestellt. Dabei machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Handhabung der Sache und insbesondere Rückzahlung in der Höhe von Fr. 10 720.40 ihre Richtigkeit habe. Angesichts der – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – kognitiven Einschränkungen hätte von ihr unter keinen Umständen erwartet werden können, dass sie das von der Beschwerdegegnerin erhaltene Geld nicht ausgeben dürfte. Da bereits per 28. Februar 2025 die Beschwerdeführerin mehr Geld ausgegeben hatte, als der Beschwerdegegnerin infolge einer ungerechtfertigten Bereicherung zugestanden hätte, gibt es im vorliegenden Kontext keine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

3.6

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nichts aus der fehlerhaften Zahlung vom 28. April 2023 zurückzuerstatten.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024 über die Berücksichtigung der Einstellung der Sozialhilfe hinaus die Bezahlung von Fr. 9287.40 (zur Rückzahlung dieses Betrags infolge der Doppelzahlung durch ihren Bruder) sowie von Fr. 6253.35 (für aufgebrauchte Ersparnisse) fordert, ist darauf nicht einzugehen. In Bezug auf Letzteres fand denn auch eine Korrektur statt, indem ihr für die Zeit der Einstellung für die Monate August, September und Oktober 2022 der Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 5168.65 vollumfänglich zugesprochen wurde. Die Doppelzahlung des Bruders an die Beschwerdeführerin kann nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden, da es sich um ein zivilrechtliches Verhältnis handelt.

5.

Da die Beschwerde begründet ist, ist der Entscheid der Einwohnergemeinde A. vom 30. Mai 2023 aufzuheben. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin weiterhin – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – von der Beschwerdegegnerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen ist.

Es versteht sich von selbst, dass ein allfälliges die Vermögensfreibetragsgrenze von 4000 Franken übersteigendes Vermögen – soweit es auf die Beurteilung der Erbschaft durch die Beschwerdegegnerin (Belassung von 4000 Franken zugunsten der Beschwerdeführerin) zurückzuführen ist – bei der künftigen Bemessung der Sozialhilfe keine Berücksichtigung finden darf.

III.

1.

Nach § 13 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs - und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) dürfen in Unterstützungssachen keine Gebühren bezogen werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Unterstützungssache handelt, werden keine Verfahrenskosten erhoben

2.

Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Allerdings werden in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat bei nicht berufsmässiger Vertretung in der Regel keine Entschädigungen ausgerichtet (§ 6 Abs. 1 Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und U mtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom 17. August 2021 [Kostenverordnung, KoV RR; BGS 162.41]). Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht vertreten wurde und ihr keine nennenswerten Unkosten entstanden sind.

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst:

1.

Die Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2023 wird gutgeheissen und der Entscheid der Einwohnergemeinde A. vom 30. Mai 2023 aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

4.

Mitteilung an:

  • X., […] (A-Post Plus)

  • Einwohnergemeinde A., […] (A-Post Plus)

  • Direktion des Innern (info.dis@zg.ch)

Regierungsrat des Kantons Zug

Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber

Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenomme n.