Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

EV 2016 181

Rubrum

A Gerichtspraxis

6. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin nicht belegt, dass sie überhaupt Gläubigerin der Gesuchsgegnerin 2 ist und ihr somit die Aktivlegitimation zukommt. Sodann vermochte sie aber auch nicht glaubhaft darzutun, dass die Gesuchsgegnerin 2 über verwertbare Aktiven verfügt und eine Geschäftstätigkeit betreibt. Schliesslich hat die Gesuchstellerin nicht substanziiert vorgetragen, inwiefern sie überhaupt ein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestehen der Gesuchsgegnerin 2 hat. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist demnach zu bestätigen und – aufgrund der vorgenommenen Sitzverlegung – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Gesuchsgegnerin 2 aus dem Handelsregister zu löschen.

(...)

Obergericht, II. Zivilabteilung, 16. März 2016

5. Obligationenrecht

5.1 Art. 404 OR

Regeste: Art. 404 OR – Bei Krippenverträgen kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die Wegbedingung nicht gültig ist, ist es zulässig, für den Fall des Widerrufs oder der Kündigung zur Unzeit eine Konventionalstrafe entsprechend den Betreuungsgebühren bis zum Kündigungstermin zu vereinbaren.

Aus den Erwägungen

3.2

Der Betreuungsvertrag (ein Krippenvertrag) ist ein Vertrag sui generis, auf den hauptsächlich Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung gelangt (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 178). Die Beklagte bestreitet nicht, dass für die Betreuung ihres Sohnes ein Honorar bzw. eine Gebühr in Höhe von CHF 1’906.60 pro Monat vereinbart wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Betreuungsvertrag gemäss Ziff. Y. der AGB nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung gegeben war. Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts Zug ist das zwingende Widerrufsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR bei Kinderkrippenverträgen nicht anwendbar (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 178 f.; Rusch/Hochstrasser, Verträge mit Kinderkrippen, Jusletter 22. Oktober 2007, Rz 42 ff.). (...)

II. Zivilrecht

Selbst wenn jedoch Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann, anwendbar wäre, führte dies vorliegend zu keinem anderen Resultat. Denn falls die Auflösung des Auftrags zur Unzeit erfolgt, ist die zurücktretende Partei gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zum Ersatz des der Gegenpartei verursachten Schadens verpflichtet. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, für den Fall eines Widerrufs zur Unzeit eine Konventionalstrafe vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Aufgrund der Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung erfolgte die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Klägerin am 30. April 2016 zur Unzeit. Die Kündigung sei – so die unbestritten gebliebene Darstellung der Klägerin – für sie überraschend gekommen. Man habe den Betreuungsplatz zudem nicht besetzen können. Die (kurzfristige) Neubesetzung sei sehr schwierig (act. 6 S. 2). Es ist notorisch, dass eine Kinderkrippe eine Organisation darstellt, die Räume, Personal und Material bereitzustellen hat und entsprechend planen können muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 179; Rusch/Hochstrasser, a.a.O., Rz 46). Dass im Falle einer sofortigen Auflösung des Betreuungsvertrages, ohne dass die Kinderkrippe dazu begründeten Anlass gegeben hat (vgl. act. 6 S. 1), noch die Betreuungsgebühr (im Sinne einer Konventionalstrafe) für drei Monate bis zum Ende des Monats (bis zum Kündigungstermin) als geschuldet vereinbart wird (s. in casu Ziff. Y. der AGB), ist zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4).

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 18. Oktober 2016

6.

Vollstreckung

Regeste: Art. 319 ff. ZPO, Art. 327a ZPO, Art. 38 ff. LugÜ – Ein Rechtsöffnungsentscheid mit expliziter Exequaturerteilung gemäss Lugano-Übereinkommen ist ausschliesslich mit Beschwerde nach Art. 319 - Art. 327 ZPO anfechtbar, und zwar ohne die Modifikationen gemäss Art. 327a ZPO.

Aus den Erwägungen:

1.1

Vorliegend geht es um die Vollstreckung einer in einem italienischen Mahnbescheid zugesprochenen Geldforderung. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen Entscheids richtet sich in der Schweiz nach dem Lugano Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12; Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 LugÜ und LugÜ nach Anhang IX). Danach steht dem Gläubiger zunächst der ordentliche Weg über das Exequaturverfahren nach Art. 38 ff. LugÜ beim kantonalen Vollstreckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung offen. Der erstinstanzliche Richter – im Kanton Zug der

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 394 e Art. 404 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 319, Art. 327 e Art. 327a — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul diritto internazionale privato, Art. 1 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.