K 2024 5
A. Gerichtspraxis
V. Rechtspflege
Justizöffentlichkeit
Veröffentlichung von Urteilen
Regeste Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 2 DSG; § 3 f. Öffentlichkeitsgesetz – Der Zugang zu sowie die Veröffent- lichung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts richtet sich nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit und wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie in der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts näher konkretisiert. Die Datenschutzgesetzgebungen von Bund und Kanton kommen bezüglich im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren bearbeite- ter Daten nicht zur Anwendung.
Es besteht grundsätzlich ein absoluter Anspruch der Öffentlichkeit auf Kenntnis von Urteilen, welcher der Kenntnis des Gangs der Rechtspflege dient. Dieser darf nur insoweit einge- schränkt werden, als wichtige private oder öffentliche Interessen einer Veröffentlichung entge- genstehen oder verlangen, dass diese nur in anonymisierter Form erfolgt. In der Regel ist da- von auszugehen, dass mit der üblichen Anonymisierung dem Anliegen des Persönlichkeits- schutzes der Rechtssuchenden Rechnung getragen ist.
Hiervon ist auch vorliegend auszugehen, nachdem weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, inwiefern der Blick in die durchwegs anonymisiert veröffentlichten Urteile verschiedener Instan- zen der Gesuchsteller für eine breitere Öffentlichkeit identifizierbar wäre. Kein schützenswertes Interesse besteht daran, unterschiedlichen Behörden in verschiedenen laufenden Verfahren je nach Interessenlage z.T. stark abweichende Sachverhaltsdarstellungen präsentieren zu kön- nen, ohne zu riskieren, dass die entsprechenden Widersprüche erkannt, thematisiert und ge- klärt werden.
Aus dem Sachverhalt A. führt(e) verschiedene gerichtliche Verfahren sowohl im Kanton Zug als auch vor Bundesg e- richt. Mit Gesuch vom 23. August 2024 verlangte er vom Verwaltungsgericht « 1. Die Löschung sämtlicher Verfahrensnummer zu meiner Person 2. Die Löschung oder Anonymisierung meiner Krankheiten und Daten zu medizi- nischen Berichten 3. Die Anonymisierung meiner finanziellen Situation 4. Die Anonymisierung meiner Prozessführung», wobei er darlegte, die Konsultation der öffentlich zugänglichen Datenbanken von Verwaltungs- gericht, Obergericht und Bundesgericht lasse es zu, dass von einzelnen Verfahren auf seine Beteiligung in anderen Verfahren geschlossen werde. Mit Blick darauf verlangte er eine «Da- tensperre» betreffend seine Person sowie die weitergehende Anonymisierung seiner persönli- chen Daten.
Aus den Erwägungen
Die Präsidentin erwägt, dass
das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zum vornherein nicht zum Tragen kommt bezüglich im Zusammenhang mit kantonalen Gerichtsverfahren bear - beiteter Daten (Art. 2 DSG);
auch das kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlich - keitsgesetz; BGS 158.1) gemäss seinem § 3 Abs. 1 lit. a) auf die Justizbehörden im Be- reich der Rechtspflege keine Anwendung findet;
dessen § 4 Abs. 1 zudem ausdrücklich festhält, dass das Gesetz nicht gilt für den Zu- gang zu amtlichen Dokumenten betreffend u.a. Verfahren der Verwaltungsrechtspfle ge;
der Zugang zu sowie die Veröffentlichung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts sich vielmehr nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit rich tet (Art. 30 Abs. 3 BV) und im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) sowie der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) konkretisiert wird;
demnach Gerichtsurteile grundsätzlich öffentlich zu verkünden sind, was (u.a.) nicht verfahrensbeteiligten Dritten ermöglichen soll, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Ver - fahren geführt werden, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 147 I 407 E. 6.1);
dem verfassungsmässigen Verkündungsgebot etwa nachgelebt werden kann durch Be- kanntgabe über das Internet (BGE 147 I 407 E. 6.2 mit Hinweisen);
der Anspruch auf Kenntnis von Urteilen grundsätzlich absolut gilt und nur insoweit ein - geschränkt werden darf, als wichtige private oder öffentliche Interessen einer Veröf - fentlichung entgegenstehen oder verlangen, dass diese nur in anonymisierter Form er - folgt (BGE 147 I 407 E. 6.3);
dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zum Tragen kommt und im Regelfall davon aus- gegangen werden darf, dass mit der Anonymisierung allfälligen Geheimhaltungsin- teressen der Prozessbeteiligten Rechnung getragen werden kann (BGE 147 I 407 E. 6.4.1);
der Gesuchsteller wohl eine Vielzahl von Verfahren ihn betreffend in verschiedenen Rechtsbereichen sowie auch vor verschiedenen Instanzen anführt und geltend macht, die Suche nach gewissen Verfahrensnummern würde die Verknüpfung mit anderen Ver- fahrensnummern erlauben;
indes sämtliche der von ihm zitierten Urteile lediglich in anonymisierter Form der Öf - fentlichkeit zugänglich sind, so dass die Öffentlichkeit bzw. interessierte Personen nur – nota bene unter erheblichem Aufwand – erfahren, dass es im Kanton Zug einen Mann gibt, der an gesundheitlichen Beschwerden leidet und sich in einem strittigen Schei- dungsverfahren befindet, ihn betreffend weiter laufende Verfahren der Invaliden - versicherung sowie des Strassenverkehrsamtes bestehen und die betreffende Person sich durch eine intensive Prozessführung auszeichnet;
der Gesuchsteller hingegen nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, wie selbst bei Zusammentragen sämtlicher Daten aus den von ihm genannten Entscheiden einer brei- teren Öffentlichkeit erlaubt würde, ihn als Individuum zu identifizieren;
es langjähriger Praxis zahlreicher Gerichte – nicht zuletzt des Bundesgerichts – ent- spricht, End- und Teilentscheide in anonymisierter Form der interessierten Öffentlich - keit via Internet zugänglich zu machen (vgl. BGE 147 I 407 E. 7.2 mit Verweis auf Art.
27 BGG und Art. 57 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; SR 173.110.131);
sich in jüngerer Zeit auch im Kanton Zug Verwaltungsgericht (ab 2020) sowie Oberge - richt (ab 2022) dieser Praxis angeschlossen haben;
sich im Übrigen das Bundesgericht bereits in BGE 147 I 407 E. 7.3 mit den Besonder - heiten kleinräumiger Kantone befasst hat, in denen die Identität der Beteiligten eher ermittelt werden kann als in grösseren, anonymeren Kantonen;
es dazu festgehalten hat, was folgt: «Sofern die Person, die Einsicht in ein Urteil nimmt, mit den Einzelheiten des Falles nicht vertraut ist, erfordert eine solche Perso nalisierung aber einen beträchtlichen Aufwand, jedenfalls wenn die Anonymisierung sorgfältig durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit stellt keinen zureichenden Grund für einen Ver- zicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Recht sprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteile 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 7.2;8C_598/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6)»;
es demnach für eine Entfernung aller den Gesuchsteller betreffender Rechtssprüche entsprechend dessen Wunsch nicht ausreicht, wenn wenige, ihm nahestehende, Per - sonen ihn – nota bene auch nach seiner Darstellung nur bei vorgängiger Kenntnis ei - ner oder mehrerer der einschlägigen Verfahrensnummern – in den so aufgefundenen, anonymisierten Versionen der publizierten Entscheide identifizieren können und allen - falls so zu zusätzlichen, ihnen bis anhin nicht bekannten, Informationen gelangen, zu- mal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern auch für nicht bereits informierte Per- sonen Rückschlüsse auf die konkrete Person des Gesuchstellers möglich und mit -hin dessen Persönlichkeitsinteressen tangiert wären;
der Gesuchsteller auch kein schützenswertes Interesse daran geltend machen kann, in den verschiedenen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interes senla- ge z.T. stark voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen präsentieren zu können, ohne zu riskieren, dass die entsprechenden Widersprüche thematisiert und ge- klärt werden;
hingegen die Öffentlichkeit an den genannten Entscheiden in doppelter Hinsicht ein In - teresse hat, nämlich einerseits – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich an der Kennt- nis des Gangs der Rechtspflege (Justizöffentlichkeit), anderseits in diesem konkreten Fall aber gerade auch daran, Kenntnis zu erlangen darüber, wenn einzelne Recht su- chende die Justiz mit immer neuen Verfahren und Gesuchen stark beanspruchen und damit erhebliche Ressourcen binden;
vorliegend mithin ein erhebliches öffentliches Interesse besteht an der Kenntnis der Zu- sammenhänge und auch der Prozessführung des Gesuchstellers;
letzterer hingegen insofern in seiner Persönlichkeit geschützt werden muss, als Anga - ben zu anonymisieren sind, die es Drittpersonen ohne grössere Aufwände erlauben würden, ihn zu identifizieren;
die solcherart gebotene Anonymisierung erfolgt ist, indem etwa Namen, Geburtsda tum, Namen der Kinder, Adresse, etc. des Gesuchstellers vollständig anonymisiert wurden, im Gegensatz zu anderen, für das Verständnis der Rechtsprüche wichtiger, Angaben etwa zu den Einkommensverhältnissen oder den gesundheitlichen Beein trächtigungen;
das Gesuch demnach abzuweisen ist, soweit es die in der öffentlichen Datenbank des Verwaltungsgerichts enthaltenen Daten betrifft;
im Übrigen – insbesondere was die Veröffentlichung der Urteile von Bundesgericht, Obergericht und Kantonsgericht angeht – dem Verwaltungsgericht ohnehin keine Ent- scheid- oder Weisungsbefugnis zukommt, so dass auf das Begehren insofern nicht ein- zutreten ist;
die Eingabe des Gesuchstellers diesbezüglich jedoch – zusammen mit dem heutigen Beschluss – zur Kenntnis weiterzuleiten ist an die betreffenden Instanzen (§ 7 Abs. 1 VRG);
die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zu- ständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG);
hierzu auch der Vollzug der Publikationspraxis des Gerichts gehört;
Präsidialbeschluss vom 5. September 2024 K 2024 5 Bestätigt durch BGer 1C_562/2024