Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

N/A DBK 2011 004

Rubrum

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d) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BV in Verbindung mit § 34 und in Verbindung mit §§ 34bis Abs. 3, 35 Abs. 3 bzw. 36 Abs. 3 SchulG eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Sonderschulungskosten zu 50 % durch die Wohnsitzgemeinde eines behinderten Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit, jedoch längstens bis zum 20. Altersjahr, vorhanden ist.

(…)

4. An dieser Sach- und Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts, dass A.B. ihre ganze Schulzeit (Kindergarten bis Sekundarstufe I) im Rahmen einer integrierten Sonderschulung an der gemeindlichen Schule in X. absolviert hat, jetzt die 3. Klasse der Sekundarstufe I besucht und in diesem Sommer aus der gemeindlichen Schule austritt. Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar, dass A.B. als geistig behinderte Jugendliche in Bezug auf das Erreichen von angemessenen Entwicklungs- und Bildungszielen und dem Ende der obligatorischen Schulzeit mit ihren nicht-behinderten Mitschülerinnen und -schülern gleich zu behandeln ist. Es wäre jedoch als rechtsungleich zu beurteilen, die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit bei geistig behinderten Jugendlichen davon abhängig zu machen, ob sie eine Sonderschule besuchen oder integrativ sondergeschult werden. Ausschlaggebend für die Teilung der Sonderschulkosten zwischen Kanton und Gemeinde kann somit nur sein, ob die obligatorische Schulzeit für behinderte Jugendliche im konkreten Fall bis längstens zum 20. Altersjahr ausgedehnt werden muss.

Der Regierungsrat, 14. Juni 2011

Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ist die Zuweisung eines Jugendlichen in eine Sonderschule gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gestützt auf das Schulgesetz ausgeschlossen – § 5 Abs. 2 SchulG – Die Schulpflicht umfasst ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primar- und Sekundarstufe. Eine über die obligatorische Schulzeit hinaus geltende Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule ist im Schulgesetz nicht vorgesehen.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

V.Y. besuchte im Schuljahr 2010/11 zunächst eine 2. Realklasse in der Gemeinde O. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde O. vom 7. Februar 2011 wurde seinem Vater M.Y. die elterliche Obhut entzogen und V.Y. in einem Jugendheim untergebracht. Gleichzeitig wurde für V.Y. eine Erziehungsbeistand-

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schaft angeordnet und D.N. als Beistand eingesetzt. V.Y. besuchte während seines Aufenthalts im Jugendheim weiterhin seine bisherige Klasse in der Gemeinde O. Mit Entscheid vom 2. Mai 2011 verfügte der Rektor der Gemeinde O. die Zuweisung von V.Y. in das Tagesinternat des Heilpädagogischen Zentrums H. für die Dauer vom 2. Mai 2011 bis am 31. Juli 2013. Gegen die Verfügung des Rektors reichte M.Y. bei der Direktion für Bildung und Kultur mit Eingabe vom 5. Mai 2011 eine Beschwerde ein. Er machte in Bezug auf den Besuch der Sonderschule geltend, V.Y. weise keine abnormalen Verhaltensweisen auf, welche eine Integration in eine Sonderschule für Behinderte rechtfertigen würden. Der Rektor der Gemeinde O. erklärte, ob diese Zuweisung über die obligatorische Schulzeit hinaus aufrecht erhalten bleiben könne und solle, sei nach Ablauf der obligatorischen Schulzeit in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Die angefochtene Verfügung erweise sich jedoch als im Interesse von V.Y. liegend, als sachlich gerechtfertig und verhältnismässig.

Die Direktion für Bildung und Kultur teilte M.Y., dem Rektor der Gemeinde O. und dem Beistand von V.Y. mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit, V.Y. erfülle mit dem Ende dieses Schuljahres die gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht. Der Entscheid, ob er im kommenden Schuljahr (2011/12) weiterhin die Schule besuche, liege bei M.Y.

Aus den Erwägungen

(…)

II.

1.

M.Y. kritisiert in seiner Beschwerdeschrift neben der verfügten Zuweisung von V.Y. in die Sonderschule auch die vom Gemeinderat O. als Vormundschaftsbehörde am 7. Februar 2011 beschlossenen Massnahmen. Die Direktion für Bildung und Kultur kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Rügen von M.Y. in Bezug auf den Aufenthalt von V.Y. in der Aussenwohngruppe des Sonderpädagogischen Zentrums H. sowie die Ernennung seines Beistands nicht behandeln. Es ist in Anbetracht der vorliegend angefochtenen Verfügung einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz für V.Y. zu Recht den Besuch der Sonderschule bis am 31. Juli 2013 verfügt hat.

2.a) Von Amtes wegen ist zunächst zu prüfen, ob V.Y. die gesetzlich vorgesehene Schulpflicht bereits erfüllt hat, denn gemäss § 5 Abs. 1 SchulG ist zwar jedes

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bildungsfähige Kind berechtigt, einen Jahreskurs des Kindergartens, sechs Jahreskurse der Primarstufe und drei Jahreskurse der Sekundarstufe I zu besuchen. Die Schulpflicht umfasst jedoch ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primar- und der Sekundarstufe I (§ 5 Abs. 2 SchulG).

b) (…) V.Y. hat somit die gesetzliche Schulpflicht gemäss § 5 Abs. 2 SchulG erfüllt. M.Y. wurde zwar mit Beschluss des Gemeinderates von O. als Vormundschaftsbehörde vom 7. Februar 2011 die elterliche Obhut über V.Y. entzogen. Weitergehende Massnahmen, insbesondere eine Beschränkung der elterlichen Sorge, wurden durch die zuständige Vormundschaftsbehörde jedoch nicht angeordnet. (…)

c) Es ist somit festzuhalten, dass bei dieser Rechts- und Sachlage die Vorinstanz nicht berechtigt ist, V.Y. für das kommende und darauffolgende Schuljahr (2011/12 und 2012/13) der Sonderschule zuzuweisen. V.Y. muss die Sonderschule bereits ab dem Schuljahr 2011/12 nicht mehr besuchen, weil er seine Schulpflicht erfüllt hat.

Direktion für Bildung und Kultur, 12. Juli 2011

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 62 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.