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OG 2008 11

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Del 1 apr 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/gvp/og-2008-11/de/og-2008-11

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Giurisprudenza giudiziaria e amministrativa del Cantone di Zugo (GVP)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

OG 2008 11

Rubrum

Rechtspflege

die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Selbst wenn aber diese Schreiben noch berücksichtigt werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Dr. P. ist Spezialistin für Innere Medizin und wurde von der Beschwerdeführerin wegen einer aufgetretenen Geschwulst konsultiert. Es ist daher fraglich, inwiefern sie überhaupt Angaben über den Verlauf der angeblichen Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin machen kann. Nicht die Geschwulst, sondern die angebliche Risikoschwangerschaft war aber – so die Beschwerdeführerin – Grund für die behauptete Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Oktober 2006. Die Beschwerdeführerin hat mithin den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass sie in der Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig war. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin keine provisorische Rechtsöffnung für die ausstehenden Lohnzahlungen erteilt werden.

Justizkommission, 2. April 2008

§ 200 Abs. 1 ZPO; § 15 Abs. 3 GOG. – Bei der Kollokationsklage richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach der mutmasslichen Dividende darauf.

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss § 200 Abs. 1 ZPO kann die Berufung gegen ein kantonsgerichtliches Urteil u.a. dann ergriffen werden, wenn der Streitwert die Berufungssumme erreicht. Dieser muss wenigstens CHF 8’000.– betragen (§ 15 Abs. 3 GOG), wobei derjenige Streitwert massgebend ist, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien ergibt, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen haben. Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind gemäss § 15 ZPO Zinse, Früchte, Kosten usw. unberücksichtigt zu lassen, soweit sie als Nebenleistungen geltend gemacht werden. Bei der Kollokationsklage richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach der mutmasslichen Dividende darauf (Urteil des Bundesgerichts 5C.68/2002 vom 25. April 2002, E.1; Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Auflage, Bern 2002, S. 54; Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

2.

Gemäss Angaben des Konkursamtes Zug vom 8. September 2006 beträgt die voraussichtliche Konkursdividende 0%. Der Streitwert beträgt demnach in Überein-

Rechtspflege

stimmung mit den Angaben der Klägerinnen in der Klageschrift und der Vorinstanz CHF 0. Daran ändert entgegen der beklagtischen Auffassung nichts, dass die Klägerinnen als Abtretungsgläubiger im Konkurs der X. anfangs 2007 u.a. gegen den Beklagten eine Klage über CHF 995’000.– eingereicht haben. Bei einem allfälligen Obsiegen der Klägerinnen in jenem Prozess, das der Beklagte indes zu verhindern versucht, diente das Prozessergebnis zur Deckung der Forderungen der Klägerinnen, an die die Abtretung stattgefunden hat; nur ein allfälliger Überschuss wäre an die Masse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Der Beklagte legt nicht dar, dass sich durch einen allfälligen an die Masse abzuliefernden Überschuss im vorliegenden Prozess eine Konkursdividende von mehr als CHF 8’000.– ergäbe. Die erforderliche Berufungssumme ist demgemäss nicht erreicht.

3.

Die objektive Berechnungsweise des Streitwertes schliesst zwar nicht aus, dass weitere wirtschaftliche Interessen der Parteien an der Gutheissung oder Abweisung der Klage berücksichtigt werden können, z.B. der Erhalt eines Konkursverlustscheines oder das Interesse der Abtretung von Rechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG. Der Beklagte hat indes kein derartiges Interesse geltend gemacht. Er hätte überdies darzutun, dass ein solches ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolges liegendes Interesse die erforderliche Berufungssumme überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002, E.2.2).

4.

Aus Gesagtem ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (…).

Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 1. April 2008

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 260 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 15 e Art. 200 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.