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S 2008 / 5

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Del 27 mar 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/gvp/s-2008-5/de/s-2008-5

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Giurisprudenza giudiziaria e amministrativa del Cantone di Zugo (GVP)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

S 2008 / 5

Rubrum

verlangt das Ausbalancieren einer für Schwingungen anfälligen Konstruktion zugegebenermassen eine gewisse Geschicklichkeit bzw. erfordert einen gewissen Kraftaufwand. Behändigten in casu aber vier Männer, die diese Verrichtung eingestandenermassen gewohnt sind, das Fussballtor gemeinsam, kann im geschilderten Vorgang nichts Aussergewöhnliches im Sinne der zitierten Praxis erkannt werden. Zudem räumte auch der Beschwerdeführer ein, dass sich nichts Programmwidriges – im Sinne eines Ausgleitens, eines Sturzes oder eines Anschlagens – ereignet habe, und auch von einem unkoordinierten Bewegungsablauf kann nicht gesprochen werden. Damit kann ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2008 S 2008/177

Art. 9 Abs. 1 UVG – Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. – Darunter fallen auch Reaktionen auf für Spitalpersonal im Sinne des Arbeitnehmerschutzes obligatorische Impfungen.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Versicherte, J. P., arbeitete ab 1. März 2006 im Spital Y als Stationssekretärin und war deshalb bei der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, obligatorisch unfallversichert. Sie liess sich am 11. Mai 2006 durch den Personalarzt gegen Tetanus impfen. Am 16. Mai 2006 wurde eine Schwellung des rechten Oberarms ohne Rötung oder Überwärmung festgestellt und die Versicherte klagte über einen starken Armschmerz. Als vorläufige Diagnose wurde eine allergische Reaktion nach der Impfung festgehalten. …

Aus den Erwägungen

(…)

3.2

Artikel 9 UVG schliesslich regelt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten. Demnach gelten als Berufskrankheiten jene Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erstellt die

Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (vgl. Anhang 1 zur UVV). Den Berufskrankheiten gleichgestellt sind Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeiten verursacht worden sind.

3.2.1

Der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff resp. der verursachenden Arbeit und der Berufskrankheit gilt als im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG qualifiziert (vorwiegend oder ausschliesslich), wenn die Arbeit mindestens 50% aller Ursachen ausmacht. Die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe oder Listenarbeiten wird der Verursachung einer Krankheit durch Listenstoffe gleichgesetzt. Bei dauernder richtungsgebender Verschlimmerung dauert die Leistungspflicht des Unfallversicherers solange an, als für die einzelnen Leistungsarten die massgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei temporären Verschlimmerungen dauert die Leistungspflicht bis zum vollständigen Abklingen der Verschlimmerung. Bei einem Schubleiden trifft den Unfallversicherer die Leistungspflicht somit nur, wenn und insoweit durch eine bei ihm versicherte Tätigkeit neu ein Krankheitsschub verursacht wird. Für die den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten (Art. 9 Abs. 2 UVG) wird ein ausschliesslicher oder stark überwiegender Kausalzusammenhang gefordert. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Dabei muss die versicherte Person während einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt sein. Ein einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung ausgelöst wird, genügt nicht. Ist aufgrund der medizinischen Erkenntnisse die Berufsbedingtheit eines Leidens nicht qualifiziert nachweisbar, scheidet die Anerkennung im Einzelfall von vornherein aus. Eine blosse Disposition zu einer Krankheit – beispielsweise zu Ekzemen – kann nicht als Berufskrankheit gewertet werden. Nach der SUVA-Praxis kann für ein Rückenleiden, das durch eine berufliche Tätigkeit bloss ausgelöst wird und für welches die berufliche Tätigkeit mithin nur Anlass und nicht Ursache ist, ein qualifizierter Kausalzusammenhang nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Gleiches gilt bei Handgelenksschmerzen, die ursächlich auf eine Gelenksentzündung zurückzuführen sind. Zu guter Letzt liegt auch dann keine Berufskrankheit vor, wenn ein Krankenpfleger infolge Umbettens eines schweren Patienten heftige Rückenschmerzen verspürt, die binnen Wochenfrist aber ausheilen (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, S. 83 f. und S. 85 f. mit dort zitierten weiteren Hinweisen).

3.2.2

Dem Anhang 1 zur UVV können keine Hinweise auf Impfungen irgendwelcher Art entnommen werden. Indes nennt Anhang 1 Ziff. 2 lit. b im Sinne von arbeitsbedingten Erkrankungen nach Art. 9 Abs. 1 UVG Infektionserkrankungen von Personen, die in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten oder dergleichen arbeiten. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) vom 19. Dezember 1983 verpflichtet Arbeitgeber generell, zur Wahrung der Arbeitssicherheit Schutzmassnahmen zu treffen, die den für seinen Betrieb geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie den übrigen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die Verordnung über den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) vom 25. August 1999 verpflichtet Arbeitgeber gestützt darauf, soweit möglich und sinnvoll Impfungen zu veranlassen (Art. 14 Abs. 1 SAMV). Für die Umsetzung dieser Regelungen ist die SUVA zuständig (vgl. Art. 50 Abs. 1 VUV). Gemäss der SUVA-Broschüre «Impfungen des Personals im Gesundheitswesen (Broschüre 34, 1. Auflage: März 1999) bedeutet dies für Spitalbetreiber, Betreiber von Arztpraxen oder von Laboratorien, dass sie für den notwendigen Impfschutz ihres Personals besorgt sein müssen. Die Arbeitnehmer wiederum sind aufgrund von Art. 11 Abs. 1 VUV verpflichtet, den entsprechenden Weisungen und Anordnungen der Arbeitgeber Folge zu leisten (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 SAMV).

(…)

6.

… Soweit der Vertrauensarzt die Kausalität schliesslich in Frage stellt mit dem Hinweis, seines Erachtens liege eher eine Lymphreaktion denn eine allergische Reaktion vor, zumal sich eine allergische Reaktion eher systemisch und weniger lokal auswirke, ist zu beachten, dass er die Patientin nie persönlich sah, sich somit kein wirkliches Bild von der Impfreaktion machen konnte, derweil der Personalarzt des Kantonsspitals Zug, der die Impfung selbst vorgenommen hatte, die Beeinträchtigung im Rahmen seiner Sprechstunde eingehend beurteilen konnte. Ging der Personalarzt von einer Kausalität der Reaktion zum Impfvorgang aus, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden und die Kausalität im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmung gilt für das Gericht als überwiegend wahrscheinlich erstellt.

Unter Verweis auf Erwägung 3.2.2 ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur UVV für das Personal von Spitälern, Laboratorien und Versuchsanstalten Infektionskrankheiten ganz generell und ohne jegliche Differenzierung als Berufskrankheiten nennt. Eine erklärende Gerichtspraxis, wonach nur bestimmte Infektionen gemeint sein könnten, besteht nicht. Mit Dr. T. vom arbeits- medizinischen Dienst des Kantonsspitals N ist zudem festzustellen, dass die gesundheitlichen Folgen von Massnahmen, denen sich ein Arbeitnehmer im Rahmen der Abklärung, der Behandlung, der Verhütung oder der Vorsorge von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten zu unterziehen hat, ebenso wie die direkten Unfallfolgen resp. Folgen der Berufskrankheit zur Leistungspflicht des Unfallversicherers führen. Es gibt keinen Grund, wieso dies im Falle von Schutzimpfungen nicht gelten soll. Würdigt man überdies, dass Arbeitgeber gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VUV verpflichtet sind, ihr Personal so gut als möglich vor Berufsunfällen oder Berufskrankheiten zu schützen resp. dass das Personal im Gesundheitswesen – gestützt auch auf Art. 14 Abs. 1 SAMV – soweit möglich gegen die Gefahr von Mikroorganismen, sprich von Infektionserregern, zu impfen ist, dass die SUVA-Richtlinie für «Impfungen des Personals im Gesundheitswesen» die Umsetzung dieser Verpflichtung festschreibt und die Tetanus-Impfung als ohnehin gebotene Impfung ausdrücklich erwähnt, und beachtet man zu guter Letzt, dass für das Spital Y – in Beachtung der gesetzlichen Pflicht, die Unfall- und Krankheitsrisiken durch Arbeit zu evaluieren resp. zu minimieren – die Regelung getroffen wurde, dass Wundstarrkrampf zu den arbeitsrelevanten Gefahren gehöre, so dass das Personal dagegen zu impfen sei, so ergibt sich, dass die strittige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin als Folge einer jedenfalls gebotenen Schutzmassnahme gegen eine Berufskrankheit zu werten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf die nur kurze Exposition verneint, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch Infektionen selbst, obgleich vom Verordnungsgeber als Berufskrankheiten im Gesundheitswesen ausdrücklich genannt, in der Regel nur auf ein singuläres Ereignis – eine einmalige Tröpfchenübertragung; ein schneller Stich der Malariafliege – zurückgehen, dass das Kriterium der Exposition resp. Arbeitsdauer bei Infektionskrankheiten

mithin nicht von Bedeutung sein kann. Da die Tetanus-Impfung im Sinne einer betrieblichen Schutzmassnahme als mindestens geboten galt, vermag weder der Hinweis auf eine allfällige Prädisposition, noch die Bemerkung, die Tetanus-Impfung werde generell empfohlen und stehe nicht in einem überwiegenden Zusammenhang mit der Arbeit im Spital, den Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht zu entbinden. In Beachtung der Tatsache, dass Infektionskrankheiten in Anhang 1 Ziff. 2 lit. b zur UVV ausdrücklich erwähnt werden, verdient auch das Argument der Beschwerdegegnerin, Tetanol figuriere nicht auf der Liste der gefährdenden Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 1 zur UVV, keinerlei Beachtung. Damit ist von der Leistungspflicht des Unfallversicherers auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2008 S 2008/5

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2009, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sulla prevenzione degli infortuni e delle malattie professionali, Art. 3, Art. 11 e Art. 50 — letto nella versione del 1 luglio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2010, 15 maggio 2012, 1 ottobre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 21 febbraio 2017, 1 aprile 2017, 4 aprile 2017, 1 gennaio 2018 e 1 maggio 2018.
  • Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 ottobre 2019, 1 gennaio 2021, 18 giugno 2021, 10 novembre 2021, 1 gennaio 2022 e 1 gennaio 2024.
  • Ordinanza sulla protezione dei lavoratori dal pericolo derivante da microrganismi, Art. 14 e Art. 16 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2008, 1 giugno 2012 e 1 gennaio 2020.