Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

S 2010 / 59

Rubrum

ten. Dieses Vorgehen verdient wie gesagt keinen Rechtschutz. Die Erfassung als Nichterwerbstätige erweist sich im Lichte von Gesetz und Praxis mithin als korrekt. Da die Beitragshöhe nicht beanstandet wurde, ist diese auch nicht zu überprüfen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2010 S 2010 / 32

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschriften nicht inner fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG). Darauf weist die Informationsstelle AHV/IV in ihren zusammen mit dem BSV herausgegebenen Merkblättern hin, welche bei den Zweigstellen oder auch via Internet verfügbar sind. Damit kommt der Versicherungsträger seiner in Art. 27 Abs. 1 ATSG stipulierten allgemeinen und permanenten Aufklärungspflicht in genügender Weise nach.

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 an die Ausgleichskasse Zug machte die 1945 geborene A. erstmals Betreuungsgutschriften für die Betreuung ihres behinderten Sohnes geltend, da sie durch X. von ihrem Anspruch erfahren habe. Im März 2009 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 sprach ihr die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf der Basis der Rentenskala 44 und eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 15’048.– eine Vollrente in der Höhe von Fr. 1’170.– zu. Dabei wurden Betreuungsgutschriften für die Jahre 2003 bis 2008 angerechnet. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2009 Einsprache und brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Betreuungsgutschriften für 11 Jahre zu gewähren. Mit Entscheid vom 23. März 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprecherin habe erstmals im Juni 2008 eine Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften bei der Ausgleichskasse Zug eingereicht. Zeitlich weiter zurückliegende Anmeldungen seien nicht aktenkundig und würden von der Einsprecherin nicht geltend gemacht. In Anwendung der Vorgabe von Art. 29septies Abs. 5 AHVG erwiesen sich die Einträge im Individuellen Konto als korrekt bzw. wäre die Eintragung von Betreuungsgutschriften für weiter zurückliegen-

de Jahre unzulässig gewesen. Dagegen reichte A. am 21. April 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen

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3.

Gemäss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2).

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG).

Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen (Art. 52l der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, AHVV).

4.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften aktenkundig erstmals am 10. Juni 2008 bei der Ausgleichskasse geltend gemacht. Frühere Anmeldungen liegen offensichtlich nicht vor. Die Ausgleichskasse rechnete folglich für die Jahre 2003 bis 2008 Betreuungsgutschriften an. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Zeit vor 2003 besteht.

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4.2

Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch sei legitim und in jeder Hinsicht begründet worden. Diesbezüglich ist ihr insofern beizupflichten, dass ihr Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften in materieller Hinsicht unbestritten ist. Vielmehr fehlt es jedoch vorliegend am gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis der Anmeldung ihres Anspruchs auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Zeit vor 2003. In dieser Hinsicht lässt der klare

Gesetzeswortlaut keinen Spielraum zu. Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jährlich schriftlich bei der Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden (Art. 29septies Abs. 1 Satz 2 AHVG i. V. m. Art. 52l Abs. 1 AHVV). Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt. Diese klare Festlegung im Gesetz erlaubt es weder Ausgleichskasse noch Gericht sich über die gesetzlichen Vorschriften zur Rentenberechnung hinwegzusetzen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Gegensatz dazu bei den Erziehungsgutschriften keine Anmeldungspflicht besteht. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, unterscheiden sich nämlich die Betreuungsgutschriften von den Erziehungsgutschriften. So ist die jährliche Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften deshalb so wichtig, weil es nicht möglich ist, erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuungsgutschrift erfüllt waren. Darauf weist die Informationsstelle AHV/IV in ihren zusammen mit dem BSV herausgegebenen Merkblättern hin, welche bei den Zweigstellen oder auch via Internet verfügbar sind. Damit kommt der Versicherungsträger seiner in Art. 27. Abs. 1 ATSG stipulierten allgemeinen und permanenten Aufklärungspflicht in genügender Weise nach. Denn diese wird rechtsprechungsgemäss hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 476 E. 4.1). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem zugegebenermassen etwas verwirrenden Briefkopf der Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, handelt es sich doch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung und bei der Invalidenversicherung bekanntlich um zwei unterschiedliche Sozialversicherungsträger. Auch wenn diese im Kanton Zug unter einem Dach untergebracht sind, darf die versicherte Person nicht einfach davon ausgehen, die beiden Sozialversicherungsträger würden einen automatischen Daten- bzw. Informationsaustausch betreiben.

4.3

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Zeit vor 2003 in vorliegendem Fall verwirkt ist, hat die Beschwerdeführerin doch erstmals im Juni 2008 einen entsprechenden Anspruch angemeldet. Folglich konnte die Beschwerdegegnerin nur für die Jahre 2003 bis 2008 Gutschriften anrechnen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2010 S 2010 / 59

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 52l — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 30 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 giugno 2016, 1 settembre 2016, 1 gennaio 2017, 5 settembre 2017, 1 giugno 2018, 1 gennaio 2019, 1 maggio 2019, 1 gennaio 2020, 21 marzo 2020, 16 giugno 2020, 21 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 29septies — letto nella versione del 1 giugno 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, Art. 27 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 ottobre 2019, 1 gennaio 2021, 18 giugno 2021, 10 novembre 2021, 1 gennaio 2022 e 1 gennaio 2024.