Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

S 2013 27

Rubrum

V. Rechtspflege

Abstimmungen bei weiterhin wachsenden Bevölkerungszahlen. Folglich hat Herr B auch nicht auf einer Abstimmung über die Urnenabstimmung insistiert.

Gemäss § 66 Abs. 1 GG kann der Gemeinderat einen Antrag direkt der Urnenabstimmung unterstellen. Gemäss § 66 Abs. 2 Ziff. 2 GG unterliegt der Urnenabstimmung ein Geschäft, wenn in der Gemeindeversammlung spätestens unmittelbar nach der Schlussabstimmung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung verlangt. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Das Begehren ist abzuweisen.

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen.

Regierungsrat, 26. Februar 2013

2. Strafrechtspflege

2.1 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO – Entschädigung der Auwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.

Aus den Erwägungen

(...)

3.1

Unter diesem Titel sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung relevant, die im vorliegenden Fall grundsätzlich zu vergüten sind, weil von Anfang an eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte und der Beizug eines Rechtsbeistands daher notwendig war (Art. 130 lit. b StPO).

Die Entschädigung der Verteidigung richtet nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, das Honorar bemesse sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 betrage; er könne in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). (...)

3.2

Die Vorinstanz erwog, die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers habe in ihrer Kostennote ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung und der Nachbespre-

A Gerichtspraxis

chung einen Zeitaufwand von 263.5 Stunden angegeben, der zwar hoch erscheine, aber im Detail ausgewiesen sei und angesichts ihres grossen und notwendigen Engagements grundsätzlich akzeptiert werden könne. Ausgenommen seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeabteilung des Obergerichts im Umfang von 7.5 Stunden, weil der Berufungskläger dafür bereits entschädigt worden sei. Hingegen seien zusätzlich 8 Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und die Nachbesprechung zu berücksichtigen. Mithin seien insgesamt 264 Stunden zu entschädigen. (...)

3.3

Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers legte ihrer Kostennote einen Stundenansatz von CHF 250.00 zugrunde. Die Vorinstanz rechnete indes einen Stundenansatz von CHF 220.00 an und entschädigte den Berufungskläger mit CHF 65’000.00 (inklusive der Auslagen von CHF 1’968.60 und der Mehrwertsteuer von

7.6

% bis Ende 2010 bzw. 8.0 % ab 2011). Sie führte aus, das Verfahren habe zwar einen hohen zeitlichen Aufwand erfordert, jedoch habe es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen, sodass ein Stundenansatz von CHF 250.00 nicht gerechtfertigt sei.

Der Berufungskläger verlangt eine Erhöhung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung auf CHF 73’309.30 (inklusive Auslagen und MWST). Er macht einen besonderen Fall geltend, der einen Stundenansatz von CHF 250.00 als angemessen erscheinen lasse.

Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. § 15 Abs. 2 AnwT lässt dem Gericht zwar einen Ermessensspielraum. Mit der Formulierung, der Stundenansatz betrage in der Regel CHF 220.00, der in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden könne, wird aber zum Ausdruck gebracht, dass der Regelansatz nicht nur leichte Fälle abdeckt, sondern auch solche von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Daher ist der Regeltarif anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder besonders komplex noch sehr anspruchsvoll waren. Zwar mag es zutreffen, dass es nicht leicht war, die Aussagen der Privatklägerin aufgrund «suggestiver Fragestellungen durch die Polizei und durch die Therapeutin» zu entkräften. Die Fähigkeit, suggestiv angelegte Fragestellungen aufzudecken, kann aber von einer erfahrenen Strafverteidigung erwartet werden. Auch die weiteren Gründe des Berufungsklägers, weshalb ein besonderer Fall vorliegen soll, der einen höheren Stundenansatz rechtfertige, erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht stichhaltig. Insbesondere kann nicht von einer aussergewöhnlichen Komplexität gesprochen werden. Der vorliegende Straffall hatte behauptete Sexualdelikte zum Gegenstand, wie sie für derartige Strafverfahren typisch sind. Sie konnten nur vom angeblichen Täter und dem angeblichen Opfer unmittelbar wahrgenommen werden. Somit ging es im Wesentlichen um die Beweiswürdigung. Diese war zwar zeitlich aufwändig, aber für einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin in rechtlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert. Hinzu kommt, dass der gros-

V. Rechtspflege

se zeitliche Aufwand bereits in der sehr hohen Anzahl der aufgewendeten Stunden berücksichtigt wurde. (...) Somit ist bei der Bemessung des Ersatzes der Verteidigungskosten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Stundenansatz von CHF 220.00 auszugehen, sodass es bei der vom Strafgericht zugesprochenen Entschädigung von rund CHF 65’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bleibt.

Obergericht, Strafabteilung, 25. September 2014

2.2

§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG

Regeste: § 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG - Beim Entscheid über die Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, womit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Anwendung gelangen (E. 2.2). Die Auskunftserteilung und die Einsicht in die noch nicht archivierten Akten eines abgeschlossenen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (E. 3). Handelt es sich dabei um besonders schützenswerte Daten, darf Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht, es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (E. 4).

Aus den Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner das Recht auf Akteneinsicht in das abgeschlossene Strafverfahren Nr. 1A 2009 94 eingeräumt hat. Nach § 79 Abs. 1 lit. b GOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren. Die Beschwerdeabteilung ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

(...)

2.2

Beim Entscheid über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt (§ 79 Abs. 1 lit. b GOG). Unter diesen Umständen gelangen die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) nicht nur für das betreffende Beschwerdeverfahren zur Anwendung, wie dies § 79 Abs. 2 GOG ausdrücklich festhält. Vielmehr sind diese Bestimmungen auch für das erstinstanzliche Verfahren vor der Staatsanwaltschaft massgebend.

(...)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 130 e Art. 429 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 2 e Art. 5 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025, 7 luglio 2025 e 7 luglio 2025.