V 2007 / 135
Rubrum
wenn er Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks wäre. Dies wird aber nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wohnt aber mehr als einen halben Kilometer Luftlinie vom Perimeter des Bebauungsplanes Bundesplatz West entfernt. Er ist daher vom angefochtenen Beschluss des Regierungsrates nicht mehr als jeder andere Stimmberechtigte der Stadt Zug betroffen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 V 2007/122
Art. 89 und 111 BGG; § 41 und 62 VRG — Beschwerdeberechtigung in Bausachen.
Aus dem Sachverhalt:
A. Am 5. September 2006 erteilte der Stadtrat Zug der H. AG die Baubewilligung für den Abbruch von zwei Wohnhäusern, den Neubau eines Mehrfamilienhauses, einer Autoeinstellhalle, eines Besucherparkplatzes sowie eines Velo- und Containerunterstandes an der Artherstrasse 7/9 in Zug. Gleichzeitig wies er eine Einsprache von A. und K. B. ab. Gegen diesen Entscheid liessen A. und K. B. am 2. Oktober 2006 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde einreichen und beantragen, die Baubewilligung sei zu widerrufen und es sei festzustellen, dass das Baugesuch nicht bewilligt werden könne, eventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an den Stadtrat zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschluss vom 11. September 2007 trat der Regierungsrat wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diese Verfügung liessen A. und K. B. am 15. Oktober 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer für die baurechtliche Beschwerde aktivlegitimiert seien. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird ausgeführt, der Entscheid des Regierungsrates stütze sich auf falsche faktische Feststellungen. Am 1. Februar 2007 sei unter Anwesenheit aller Parteien ein Augenschein durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Augenscheins sei die Sichtverbindung zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht überprüft worden. Dennoch halte die Vorinstanz fest, dass vom Wohngebäude der Beschwerdeführer keine direkte Sichtverbindung auf die abzubrechenden Gebäude bestehe. Diese Behauptung sei
schlichtweg falsch. Die Beschwerdeführer könnten nämlich aus sämtlichen Räumen bei geschlossenen Fenstern ohne Mühe und ohne nennenswerte Verrenkungen die Abbruchobjekte einsehen. Sie müssten sich nicht aus dem Fenster lehnen, um Blickkontakt herstellen zu können. Das Verwaltungsgericht werde diesbezüglich eingeladen, einen Augenschein vorzunehmen. Richtigerweise sei die Legitimation vom Stadtrat im Rahmen des Einspracheverfahrens bejaht worden. Nach der Gerichtspraxis gelte, dass selbst eine Distanz von 300 — 400 m allein für die Frage der Legitimation nicht entscheidend sein könne. Ebenfalls sei die raumplanerische Situation zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und den Abbruchobjekten eine sehr enge raumplanerische Beziehung, weil beide Liegenschaften in der Altstadtzone liegen würden. Dieser Umstand allein rechtfertige schon die Bejahung einer intensiven raumplanerischen Beziehung. Beide würden zu einem Ganzen gehören, das sogar mittels eines separaten Reglements geregelt und geschützt werden solle. Für die Frage der Legitimation ohne Relevanz sei die Feststellung der Vorinstanz, dass auf den zwischen den beiden Liegenschaften liegenden Strassen starker Verkehr herrsche. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer aufgrund der besonders engen und unmittelbaren Nachbarschaft sei offensichtlich, weshalb an das Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen nur noch geringe Anforderungen zu stellen seien. Die Beschwerdeführer seien offensichtlich durch den Abbruch der Liegenschaften um ein Weites mehr betroffen, als dies andere Drittpersonen seien. Schliesslich müsse der Vorinstanz widersprochen werden, wenn sie behaupte, dass die Beschwerdeführer nur Punkte rügen würden, wonach Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt seien. Die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdeführer ebenfalls eine Liegenschaft in der Altstadt besitzen würden und folglich ein schützenswertes Interesse daran hätten, dass die benachbarte Liegenschaft nicht durch ein würfelförmiges, unpassenden flachdachiges Objekt ersetzt werde. Die Beschwerdeführer hätten ein enormes Interesse daran, dass nicht nur sie zur Einhaltung des Altstadtreglements verpflichtet würden, sondern auch diejenigen Grundeigentümer, die Liegenschaften in der unmittelbaren Nachbarschaft mit direktem Sichtkontakt haben würden.
Aus den Erwägungen
2.
Gemäss $ 41 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Die Beschwerdeberechtigung hat sich aber nicht nur nach den Vorschriften des VRG zu richten, son-
dern es sind auch die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. So war bis zum 31. Dezember 2006 Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) in Kraft, der bestimmte, dass in den Verfahren vor den letzten kantonalen Instanzen die Beschwerdelegitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 OG) zu gewährleisten sei. Diese Bestimmungen wurden vom Verwaltungsgericht bereits seit mehr als zehn Jahren in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 103 OG beurteilt wurde. Per 1. Januar 2007 ist nun das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses regelt in Art. 89 die Beschwerdeberechtigung. Bedeutung für das kantonale Verfahren erhält Art. 89 BGG dadurch, dass Art. 111 BGG von den Kantonen verlangt, dass sie mindestens die gleiche Beschwerdelegitimation anerkennen. Der Kanton Zug kommt dieser Forderung insofern nach, als er im Rahmen der kantonalen Umsetzung der Rechtsweggarantie auch die Bestimmungen von §§ 41 bzw. 62 VRG dem Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes anpassen wird. Im Übrigen wird in der Gerichtspraxis ohnehin die Beschwerdeberechtigung schon heute nach den Bestimmungen von Art. 89 BGG beurteilt. Zu beachten ist, dass Art. 89 BGG nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber den früheren Regelungen eine Verschärfung erfahren hat. Ein Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid «besonders berührt) sein (siehe hierzu Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBI 2001, 4329). Bis anhin genügte ein blosses «Berührt sein».
a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Legitimiert ist zunächst einmal der Adressat des ursprünglichen Entscheides, also diejenige Person, deren Rechtsstellung durch den Entscheid berührt wird. Das sind z. B. die Personen, die ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung eingereicht haben. Legitimiert können aber auch Dritte sein, die nicht Verfügungsadressaten sind. Hierbei handelt es sich im Regelfall um Drittpersonen, die entgegengesetzte Interessen verfolgen, und die sich gegen das wehren, was dem Gesuchsteller zugestanden werden soll. Nach der Rechsprechung muss der Beschwerdeführer stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehen und selber z. B. durch die Erteilung einer Bewilligung unmittelbar einen (rechtlichen oder faktischen) Nachteil
erleiden. Ausgeschlossen ist die sog. Popularbeschwerde, d.h. es besteht keine Beschwerdeberechtigung, wenn durch das betreffende Bauvorhaben zwar eine gewisse Beeinträchtigung entsteht, diese aber für den Einzelnen nicht höher ist als für die Allgemeinheit. Auch nicht ausreichend ist, dass sich jemand aus ideellen Gründen für eine bestimmte Frage besonders interessiert oder aus persönlicher Überzeugung für oder gegen etwas eintritt (vgl. hierzu Hansjörg Seiler, Handkommentar zum BGG, Art. 89 N 16 ff.).
b) Der Begriff des «Dritten» umfasst Nachbarn, Verbände oder Gemeinwesen, die gegen die drittbegünstigende Verfügung vorgehen wollen. Der Nachbar ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er — wie bereits erwähnt — in einer für die vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchtigen könnte. Zu untersuchen ist daher jeweils vorerst, ob eine enge nachbarliche Raumbeziehung besteht und ob der Nachbar durch die Erteilung einer Baubewilligung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen besonders berührt ist. Die erforderliche Beziehungsnähe ist in erster Linie gegeben, wenn ein Bauvorhaben mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen handelt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 35 mit umfangreichen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist zwar stets ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Vielmehr ist stets eine Würdigung sämtlicher rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen. Eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 1995, in ZBI 1995, 528 f.). Nach der bisherigen Praxis erachtete das Bundesgericht Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 Metern als zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht legte aber immer Wert darauf, dass sich die Legitimation nicht bloss aus der räumlichen Nähe ergebe, sondern erst aus einer daraus resultierenden besonderen Betroffenheit z. B. durch Immissionen (BGE 125 II 10 f.).
c) Die Legitimation des Nachbarn folgt auf alle Fälle nicht bereits daraus, dass er in jenem Ortsteil wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das unerwünschte Bauwerk errichtet werden soll. Auch ein rein ideelles Interesse an der richtigen Anwendung des Raumplanungsrechts des Bundes, des Bau- und Planungsrechts
des Kantons und an der Bauordnung einer Gemeinde führt noch nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation, sofern der Beschwerdeführer nicht persönlich betroffen ist. Zu beachten ist auch, dass die nahe Beziehung zu einem Bauvorhaben auch durch räumlich bedeutende Verkehrsträger zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Baugrundstück unterbrochen werden kann. Eine minimale Intensität der besonderen Betroffenheit ist unbedingte Voraussetzung der Beschwerdelegitimation. Von der Verletzung der Bestimmungen über den Grenzabstand, den Schattenwurf und den Lichtentzug ist ein relativ enger Kreis von Nachbarn betroffen, während übermässige Immissionen von Grossanlagen sich auch in grösserer Entfernung noch in einem Mass auswirken können, welches eine Bejahung der Beschwerdeberechtigung mit sich bringt. Die Tatsache, dass ein Bauvorhaben die Aussicht der Nachbarn beeinträchtigt, stellt — anders als beim Lichtentzug oder beim Schattenwurf — in der Regel keine negative Immission dar, ansonsten sich der Kreis der Legitimierten kaum abgrenzen liesse. Auch die Tatsache, dass durch die Verneinung der Beschwerdeberechtigung eine materielle Prüfung des Bauvorhabens verhindert und unter Umständen eine rechtswidrige Baute errichtet wird, kann an den Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung nichts ändern. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Entscheides, sondern sie ist umgekehrt Voraussetzung dafür, dass eine Partei diese (behauptete) Rechtswidrigkeit überhaupt prozessual beanstan-
3.
Diese Grundsätze sind nun auf das vorliegende Verfahren anzuwenden:
a) Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft M. in Zug. Die Liegenschaft erlaubt zweifelsfrei direkte Sicht auf das Bauvorhaben. Durch die stattlichen Gebäude an der L. Strasse wird die Sicht auf die Baugrundstücke zwar etwas verdeckt, doch mindestens zur Hälfte ist das Bauvorhaben von allen Stockwerken und vom Vorgarten der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus einsehbar. Dieses Faktum ist gerichtsnotorisch und bedarf keiner Erwahrung durch einen Augenschein. Sowohl die Liegenschaft der Beschwerdeführer wie auch das Baugrundstück liegen an prominenter Lage und sind dem Verwaltungsgericht und seinen Mitgliedern bestens bekannt. Hier erübrigt sich ein Augenschein. Sehr präzis kann mit Hilfe von «ZugMap» auch festgestellt werden, dass die beiden Grundstücke mindestens 100 Meter auseinander liegen (dies wurde im Übrigen auch schon im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins festgestellt und von keiner Seite beanstandet).
b) Was die Beziehungsnähe zum Bauobjekt betrifft, so liegt die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu weit vom Bauobjekt entfernt, als dass sie wie ein Anstösser
geltend machen könnten, es seien Bestimmungen betreffend die Gebäude- und
Grenzabstände verletzt, es seien falsche Berechnungen bezüglich Ausnützungen vorgenommen worden oder es seien die Regeln betreffend First- und Gebäudehöhe sowie Geschosszahl verletzt worden. Das Bauvorhaben liegt auch zu weit von ihrer Liegenschaft entfernt, als dass die Beschwerdeführer eine besondere Betroffenheit durch Lärm-, Staub-, Licht- oder anderen Einwirkungen geltend machen könnten (zumal ja die Einfahrt in die Tiefgarage auf der der Liegenschaft der Beschwerdeführern abgewendeten Südseite liegt). Auch von negativen Auswirkungen durch Lichtentzug oder Schattenwirkung sind die Beschwerdeführer offensichtlich nicht betroffen. In diesem Zusammenhang spielt es hier tatsächlich auch eine Rolle, dass zwischen den beiden Grundstücken die vor allem in den Stosszeiten sehr stark befahrende Verkehrsachse M. liegt, die zusätzlich durch die Einmündung der B. Strasse belastet wird. Auch die eigentliche Aussicht der Beschwerdeführer wird nicht in relevanter Weise tangiert. Auch wenn sich optisch das Strassenbild auf der Ostseite der M. Strasse verändern wird, kann man nicht behaupten, dass sich daraus ein negativer Anblick ergibt, der die Beschwerdeführer mehr als jeden beliebigen Dritten betreffen würde. Sie werden von diesem Anblick nicht mehr beeinträchtigt sein, als die vielen Verkehrsteilnehmer, die zum Teil mehrmals täglich die B. bzw. M. Strasse befahren. Die Beschwerdeführer bezeichnen zwar das Bauprojekt als unpassendes würfelförmiges Objekt mit einem Flachdach. Hierzu ist aber zu sagen, dass diese Aussage sehr subjektiv gefärbt ist, zumal sich die Stadtbildkommission wiederholt mit dem Projekt beschäftigt hat und ihm am Schluss hohe architektonische Qualitäten attestiert hat. Zudem wird es bezüglich Materialisierung und Farbwahl den umgebenden Gebäuden angepasst. Im Übrigen müssen sog. optische Immissionen besonders gravierend sein, damit aus ihnen von der weiteren Nachbarschaft eine Beschwerdeberechtigung abgeleitet werden kann.
c) Die Tatsache, dass sowohl das Bauobjekt wie auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer in der Zuger Altstadt liegen, führt nicht zur Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer. Die Tatsache, dass zwei Grundstücke in der gleichen Nutzungszone liegen, gibt für sich noch keine Beschwerdeberechtigung. Wenn sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. September 1997 (GVP 1997/98, 87 f.) berufen, so übersehen sie dabei, dass es dort nicht um die Frage ging, ob eine Legitimation besteht, wenn zwei Gebäude in der gleichen Zone liegen, sondern es ging um eine Betonaufbereitungsanlage in einer Industriezone, gegen die eine Person Beschwerde führte, deren Liegenschaft mehr als 300 Meter entfernt in der Bauzone lag. Das Gericht kam dort zum Schluss, dass diese Person durch die behaupteten Immissionen nicht stärker betroffen sei als jeder beliebige Dritte. Auch aus der Tatsache, dass der Stadtrat im Rahmen der Baubewilligung auf die Einsprache der Beschwerdeführer
eingetreten ist, ergibt sich keine Beschwerdeberechtigung, ansonsten jemand «nur» Einsprache zu erheben brauchte, um im anschliessenden Beschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt zu sein. Eine solche abgeleitete Beschwerdelegitimation kennen weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht.
d) Die Beschwerdeführer erklärten in ihrer Einsprache, dass sich die beiden zu ersetzenden Bauten in einem guten, absolut sanierbaren Zustand befänden. Sie berufen sich dabei auf die städtebauliche Situation, wonach es sich bei den beiden Häusern um eine ortstypische und prägende Gruppierung am Eingang der Altstadt handle, welche durch einen völlig unpassenden Kubus in zeitgenössischer Formensprache ersetzt werden solle. Für die Einhaltung des Altstadtregelements ist aber in erster Linie der Stadtrat von Zug verantwortlich. Beruft sich eine Privatperson darauf, dass bei einem Bauvorhaben die Vorschriften des Altstadtreglements und des Denkmalschutzgesetzes nicht eingehalten worden seien, so führt diese behauptete Verletzung von Vorschriften noch nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, ansonsten der Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet würde. Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht nach $ 41 Abs. 2 VRG nur den jeweiligen Gemeinderäten zu. Es ist also Sache des Stadtrates — zusammen mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Regierungsrat — dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Altstadtreglements rechtsgleich und gesetzeskonform gehandhabt werden. Es ist aber auch Sache des Stadtrates, entsprechende Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Auf die Einhaltung der entsprechenden Normen des Altstadtreglements kann sich ein Privater nur berufen, wenn er ohnehin schon in der nötigen Beziehungsnähe zu einem Bauobjekt steht und in besonderem Mass von dem Bauvorhaben berührt ist. Dies trifft hier wegen der räumlichen Distanz — trotz direkter Sichtverbindung — nicht zu. Dass sich die Beschwerdeführer aus ideellen Gründen in besonderem Mass für die Belange der Altstadt engagieren und sich auch aus denkmalpflegerischen Überlegungen für eine Sanierung der beiden bestehenden Gebäude einsetzen, gibt ihm gemäss konstanter Gerichtspraxis keine zusätzliche Beschwerdeberechtigung.
e) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Regierungsrat mit der Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführer kein Recht verletzt hat. Nach den verschärften Bestimmungen über die Beschwerdeberechtigung genügt ein Sichtkontakt über mehr als 100 Meter zur Begründung einer Beschwerdelegitimation nicht mehr, wenn nicht noch zusätzliche negativen Einwirkungen «gerügt» werden können. Soweit die Beschwerdeführer Verstösse gegen das Altstadtreglement und das Denkmalschutzgesetz rügen, steht ihnen kein selbständiges Beschwerderecht zu. Die Beschwerde gegen die Verneinung der Beschwerdeberechtigung
muss daher abgewiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 V 2007/7135
Art. 89 und 111 BGG; § 41 und 62 VRG — Beschwerdeberechtigung des TCS zur Anfechtung einer Verfügung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung (Erw. 2).
Aus dem Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. März 2006 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug an, dass auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) der Strassenabschnitt ab Ortsendetafel «Cham» bis zur Erschliessungsstrasse Huobrain als Innerortsgebiet «Kemmatten, Gde Hünenberg» bezeichnet und die Höchstgeschwindigkeit «50 generell» signalisiert werde unter gleichzeitiger Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Gegen diese Verfügung liessen der Touring Club Schweiz und acht Privatpersonen am 10. April 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verkehrsanordnung auf der Kantonsstrasse C (Hünenbergstrasse) sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Gemäss § 62 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Weiter ist bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten, da in den kantonalen Verfahren wegen der von Art. 111 BGG geforderten Einheit des Verfahrens mindestens die gleichen Legitimationsvoraussetzungen gelten müssen wie im Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. hierzu Seiler/von Werdt/ Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 89 N 5). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b), und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Voraussetzungen von lit. a brauchen vorliegend nicht geprüft zu werden. Was das besondere «Berührtsein» gemäss lit. b betrifft, so sind von einer Verfügung in erster Linie die Adressaten des Entscheides betroffen, d. h. die Personen, deren Rechts-