Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

V 2010 / 94

Rubrum

4. Das im Amtsblatt vom 5. März 2010 publizierte Baugesuch ist dem Gericht nicht näher bekannt, da von den Beteiligten keine Baugesuchsakten eingereicht wurden. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht erforderlich, denn immerhin steht fest, dass die Bauherrschaft und das «betroffene» Grundstück bei beiden Gesuchen identisch sind. Offensichtlich handelt es sich aber nicht bloss um eine geringfügige Projektänderung, denn das Bauamt Walchwil sah sich veranlasst, von der Bauherrschaft eine neue Profilierung zu verlangen. Das «ehemalige» Baugesuch ist darum gemäss den Angaben im Amtsblatt in roter Farbe profiliert, das neue Gesuch in blauer Farbe. Das neue Baugesuch kann jedoch während der Rechtshängigkeit des Baugesuchs Nr. 200801.00 nicht an die Hand genommen werden, sofern die Baugesuchsteller nicht erklären, dass sie das zweite Gesuch favorisieren und prioritär behandeln lassen wollen. Unter diesen Umständen müsste das vorliegende Verfahren durch das Verwaltungsgericht sistiert werden. Auf die gleichzeitige Prüfung mehrerer Alternativprojekte nebeneinander hat der Baugesuchsteller aber keinen Anspruch. Er muss sich entscheiden, welches Projekt er primär von den Baubewilligungsbehörden beurteilt haben möchte. Es wird Sache des Gemeinderates Walchwil als Leitbehörde des Baubewilligungsverfahrens sein, von der Bauherrschaft eine Erklärung dazu zu verlangen, welches der beiden Baugesuche geprüft werden soll. Das andere Verfahren ist entsprechend vom Gemeinderat oder vom Verwaltungsgericht zu sistieren.

Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2010 V 2009 / 174

Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2010 nicht eingetreten.

4. Strassenverkehrsrecht

Art. 23 VVV Anhang 4 – Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit einem Händlerschild sind unter anderen entgeltliche Reparaturarbeiten an 50 Fahrzeugen pro Jahr, die Probe- oder Überführungsarbeiten notwendig machen. In casu wurden die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der X. AG, einen Kollektivfahrzeugausweis in Verbindung mit einem Händlerschild. In Ziff. 2.3 der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Kollektivfahrzeugausweis dem Strassenverkehrsamt zurückzugeben sei, sobald die

Voraussetzungen für die Erteilung gemäss Art. 23 VVV nicht mehr erfüllt würden. Mit Verfügung vom 18. August 2009 entzog das Strassenverkehrsamt der X. AG gestützt auf Art. 23a Abs. 1 VVV das Händlerschild ZG XXXX auf Ende September 2009. Als Begründung wurde angeführt, es werde ca. alle fünf Jahre überprüft, ob die Berechtigung zur Verwendung des Händlerschildes noch gegeben sei. Auch sei der Benutzer des Händlerschildes verpflichtet, den Kollektiv-Fahrzeugausweis zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben seien. Am 15. Juli 2009 sei bei der X AG die Berechtigung für die Benützung eines Händlerschildes neu überprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass von den angeblich 39 eigenen Betriebsfahrzeugen lediglich 18 auf den Betrieb eingelöst seien. Die Anzahl Reparaturen sei mit 70 angegeben worden, wobei dafür aber kein Nachweis habe beigebracht werden können. Gegen diese Verfügung reichte die X. AG beim Regierungsrat Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr das Recht zu gewähren, auch weiterhin das Händlerschild zu benutzen. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Am 25. Juni 2010 erklärte die Sicherheitsdirektion, gemäss § 40 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG sei gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützten und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsehe, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Strassenverkehrsamtes stütze sich auf Bundesrecht. Die massgebliche Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 (BGS 751.21) sehe keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor. Vorliegend sei deshalb das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Gestützt auf § 7 VRG wurde die Beschwerde deshalb mit den gesamten Akten an das Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung bzw. zum Entscheid weitergeleitet.

Aus den Erwägungen

2.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern für Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger abgegeben. Sie werden nach Art. 23 Abs. 1 VVV an Betriebe abgegeben, welche die im

Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Abs. 2). Ferner sind Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23a Abs. 1 VVV)…

3.

Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit einem Händlerschild nach wie vor erfüllt, oder ob der Beschwerdegegner diese im Rahmen seiner periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 18. August 2009 zu Recht nicht mehr erteilt hat. Als Grund für die Nichterteilung wird in dieser Verfügung angeführt, die Kontrolle habe ergeben, dass von den angegebenen 39 eigenen Betriebsfahrzeugen lediglich 18 auf den Betrieb eingelöst seien. Zudem habe kein Nachweis für die angegebenen ca. 70 Reparaturen erbracht werden können.

a) Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit einem Händlerschild sind in der Verkehrsversicherungsverordnung geregelt. Neben den Grundvoraussetzungen von Art. 23 VVV sind in Anhang 4 dieser Verordnung die Anforderungen für die einzelnen Betriebsarten aufgeführt. Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge sind gemäss Ziff. 4.1 als Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person ein Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder Automonteur und eine insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche oder generell eine sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche gefordert. Der Umfang des Betriebes erfordert entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr (Ziff. 4.2). Der Betrieb muss über einen Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, einen Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und ein Büro mit Telefon verfügen (Ziff. 4.3). Weiter werden Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten Motorwagen, in concreto Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät und optisches Lichteinstellgerät gefordert (Ziff. 4.4). Bei Repara- turwerkstätten für schwere Motorwagen werden Reparaturen an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr gefordert (Ziff. 5.21). Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark sind solche mit einem eigenen Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen (Ziff. 8.21).

b) Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Ausführung von Bauten; Finanzierungen; Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Grundstücken. Zudem führt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ­einen Garagenbetrieb, der als Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen, als Autowerkstätte, als Betrieb mit grossem Motorfahrzeugpark, sowie als Reparaturwerkstätte für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ausgestaltet ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV, d.h. sie verfügt über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen (lit. a), bietet Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises (lit. b) und hat die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen (lit. c). Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob sie die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob das Reparaturvolumen den dortigen Anforderungen zu genügen vermag.

Die Beschwerdeführerin unterliess es in casu, vor Erlass der Verfügung durch den Beschwerdegegner die geforderten Reparaturnachweise einzureichen, wobei anhand der gegensätzlichen Aussagen vom Gericht nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, auf wessen Verschulden dieses Versäumnis zurückzuführen ist. Im hängigen Beschwerdeverfahren ist dies jedoch auch nicht mehr von entscheidender Relevanz, hat doch die Beschwerdeführerin besagte Reparaturnachweise mittlerweile erbracht. Ihren Angaben zufolge nahm sie im Jahr 2008 61 Reparaturen vor, wovon 57 an Personenwagen und je eine an einem Pferdeanhänger, einem Sachentransportanhänger, einem Pneulader und einem Sportgeräteanhänger. Somit wäre die geforderte Anzahl von 50 Reparaturen an leichten Motorwagen im Grunde erreicht, allerdings handelte es sich bei den insgesamt 61 Reparaturen in 27 Fällen einzig um Reifenwechsel, bei welchen keine Probe- noch Überführungsfahrten notwendig sind. In 13 weiteren Fällen wurde lediglich ein Abgastest vollzogen, bei welchem auch nur dann eine Probefahrt durchgeführt werden muss, wenn das Fahrzeug davor nicht für eine gewisse Zeit in Betrieb gewesen ist. In zwei Fällen wurde schliesslich gar nur eine Vignette verrechnet. In der Tat lag somit die effektive Zahl der Reparaturen im Sinne des Anhangs 4 der Verkehrsversicherungsverordnung eindeutig unter den geforderten Richtlinien. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang noch die Tatsache, dass deutlich über die Hälfte der Reparaturen für Fahrzeuge von Mitarbeitern und Angehörigen ausgeführt und dabei Rabatte gewährt wurden, welche den Händleraspekt des Reparaturgeschäftes klar in den

Hintergrund treten lassen. Für das Jahr 2009 präsentiert sich die Situation ähnlich. Von insgesamt 49 Reparaturen betrafen 21 lediglich Reifenwechsel oder die Entsorgung von Reifen, in sieben Fällen wurde nur die Vignette verrechnet und fünfmal wurde ein Abgastest vorgenommen, wobei erneut mindestens die Hälfte der Reparaturen für Mitarbeiter und Angehörige erfolgte. Die Reparaturzahlen sind also im Vergleich zum Vorjahr gar noch zurückgegangen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, fehlt ferner jeglicher Nachweis dafür, dass irgendwelche erbrachten Reparaturen an nicht immatrikulierten, firmeneigenen Fahrzeugen vorgenommen wurden. Nur solche dürfen nämlich in die Kalkulation miteinbezogen werden.

c) Infolge dieser Umstände muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die in Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung genannten Voraussetzungen für eine Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschild als Reparaturwerkstätte deutlich nicht erfüllt, da sie den Nachweis schuldig geblieben ist, überhaupt Reparaturen an nicht firmeneigenen Fahrzeugen vorgenommen zu haben, welche eine Probe- oder Überführungsfahrt erforderten. Mit 18 eingelösten Fahrzeugen stellt die Beschwerdeführerin ferner auch keinen Betrieb mit grossem Motorfahrzeugpark gemäss Ziff. 18 des Anhangs 4 dar, da sie hierfür über 30 eingelöste Fahrzeuge verfügen müsste.

d) Die Beschwerdeführerin beruft sich alternativ auf Ziff. 20 des Anhangs 4, wonach Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden kann, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen. Sie macht geltend, aufgrund der 18 immatrikulierten Fahrzeuge würden schon drei Fünftel der Vorgaben von Ziff. 18.21 in Anhang 4 VVV erfüllt. Die weiteren Arbeiten, im Jahr 2008 konkret 61 verschiedene Arbeiten müssten diesbezüglich ergänzend hinzugerechnet werden. Damit sei in jedem Fall erstellt, dass der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreiche. Dieser Argumentation kann nicht schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht – wie geltend gemacht – 61, sondern nicht annähernd genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass es sich bei Ziff. 20 des Anhangs 4 lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt, welche selbst dann keinen unbedingten Rechtsanspruch gewähren würde, wenn die Voraussetzungen beim Betrieb des Beschwerdeführers erheblich besser erfüllt werden würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 V 2010 / 94

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 71 — letto nella versione del 1 luglio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sull’assicurazione dei veicoli, Art. 22, Art. 23 e Art. 23a — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2014, 1 aprile 2015, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 febbraio 2019, 24 settembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2024, 1 aprile 2024, 1 maggio 2024 e 1 gennaio 2026.