VD 2024-032
B Verwaltungspraxis
1.2 § 16 und 19 SHG, § 5, 9 und 12 des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mut- terschaftsbeiträge, §Art. 22 ATSG, Art. 62 ff. und 164 ff. OR
Regeste: Voraussetzungen für die Abtretung von Mutterschaftsbeiträgen an die Einwohn- ergemeinde X., welche Sozialhilfe an die Mutter bevorschusst (Erw. 6.1 und 6.2). Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Vorliegend erfolgte die Abtretung rechtswirksam. Sie bewirkte einen Gläubigerwechsel und die Ar- beitslosenkasse als Schuldnerin hat die Mutterschaftsbeiträge zu Recht an die Einwohnergemeinde X als neue Gläubigerin bezahlt (Erw. 6.3). Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Anspruchsberechtigung der Mutter fehlte. Gestützt auf die Abtretungserklärung und den damit verbundenen Forderungsübergang durfte und musste die Arbeitslosenkasse die bezahlten Beiträge von der Ein- wohnergemeinde X als Gläubigerin zurückfordern. Die Einwohnergemeinde X wird zu prüfen haben, ob sie die gemäss Schlussabrechnung gemachte Aus- zahlung an die Familie gestützt auf das kantonale Sozialhilfegesetz oder aus un- gerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) ganz oder teilweise zurückfordern kann (Erw. 6.4). Soweit im Antrag der Einwohnergemeinde X sinngemäss ein Erlassgesuch enthalten ist, ist festzuhalten, dass das Gemeinwesen, anders als eine Privatperson, keine besondere Härte i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ATSG geltend machen kann (Erw. 7).
Aus dem Sachverhalt:
A. Das Ehepaar C heiratete am (. . .) und bezog ab 1. Januar 2023 Sozialhilfe der Einwohnergemeinde X. Gemäss Entscheid der Ausgleichskasse vom 28. Dezember 2022 entfiel der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zufolge Heirat.
B. Am 31. Januar 2023 brachte die Ehefrau den Sohn P zur Welt, was einen erneuten Sozialhilfeanspruch gegenüber der Einwohnergemeinde X zur Folge hatte.
C. Am 28. Februar 2023 reichte die Einwohnergemeinde X bei der Arbeitslosen- kasse die Anmeldung zum Bezug von Mutterschaftsbeiträgen ein. Zur Begründung der Notsituation wurde angegeben, dass die EL zufolge Heirat eingestellt worden seien. Gleichentags sendete die Einwohnergemeinde X der Arbeitslosenkasse eine Abtretungserklärung. Darin trat die Ehefrau ihre finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten an die Einwohnergemeinde X ab. Die Abtretung erfolgte per sofort und bis auf Widerruf.
D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 widerrief die Einwohnergemeinde X die Abtre- tung gegenüber der Arbeitslosenkasse per sofort.
III. Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
E. Mit Schreiben vom 8. August 2023 bestätigte die Arbeitslosenkasse gegenüber der Einwohnergemeinde X den Anspruch der Ehefrau auf Mutterschaftsbeiträge ab Geburt vom 31. Januar 2023 bis längstens 30. Januar 2024. In Ihrem Schreiben wies die Arbeitslosenkasse ausserdem darauf hin, dass sämtliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse, der Wohnsituation sowie der Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft während der Bezugsdauer unverzüglich zu melden seien. Die Arbeitslosenkasse zahlte die Mutterschaftsbeiträge für die Monate Januar 2023 bis Juni 2023 gestützt auf die Abtretungserklärung vom 28. Februar 2023 und deren Widerruf vom 10. Juli 2023 im Umfang von Fr. 4035.50 gleichentags an die Ein- wohnergemeinde X aus. Der Beitrag für den Monat Juli 2023 im Umfang von Fr. 800.00 wurde der Ehefrau direkt ausbezahlt.
F. Per 30. Juni 2023 wurde der Sozialhilfebezug der Familie C mangels Notwendig- keit beendet. Der Sozialdienst der Einwohnergemeinde X erstellte eine Schlussabrech- nung (. . .). Der Gesamtbetrag von Fr. 4569.15 wurde der Familie C von der Einwohn- ergemeinde X per 5. September 2023 ausbezahlt.
G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 wurde die Ehefrau von der Arbeitslosen- kasse aufgefordert, Lohnabrechnungen einzureichen.
H. Die KESB leitete die Mitteilung der Ausgleichskasse Zug vom 4. Oktober 2023 betreffend Ergänzungsleistungen an den Ehemann an die Arbeitslosenkasse weiter.
I. Gestützt auf die Verfügung der Ausgleichskasse Zug vom 4. Oktober 2023 nahm die Arbeitslosenkasse in Berücksichtigung der darin erwähnten Ergänzungsleistung- en eine Neuberechnung der monatlichen Mutterschaftsbeiträge vor.
J. Mit Verfügung vom 6. November 2023 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass von Januar 2023 bis Juli 2023 kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge bestanden hatte, weshalb sie die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Mutterschaftsbeiträge im Umfang von Fr. 4035.50 durch die Einwohnergemeinde X verfügte.
K. Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob die Einwohnergemeinde X beim Re- gierungsrat des Kantons Zug Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Ar- beitslosenkasse vom 6. November 2023 sei teilweise aufzuheben und die Mut- terschaftsbeiträge für die Monate März bis Juni 2023 (im Gesamtbetrag von Fr. 3200.00) seien nicht von der Einwohnergemeinde X zurückzufordern. Gegebenen- falls sei die Rückerstattungsforderung direkt an die Ehefrau zu richten, sofern sie nicht erlassen werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen habe die Be- schwerdegegnerin zu tragen. Die Beschwerde wurde der Volkswirtschaftsdirektion zur Antragstellung an den Regierungsrat überwiesen.
L. (. . .)
B Verwaltungspraxis
Aus den Erwägungen
1. (. . .)
2. Gemäss § 1 des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge vom 1. September 1988 (BGS 826.25) gewährt der Kanton Zug Frauen bei Mutter- schaft während einer gewissen Zeit Beiträge, sofern sie einer solchen Hilfe bedür- fen. Wer Mutterschaftsbeiträge beansprucht, hat ein Antragsformular wahrheitsge- treu auszufüllen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und der Volkswirtschaftsdi- rektion die verlangten Unterlagen bis spätestens sechs Monate nach der Geburt einzureichen (§ 9 Abs. 1 Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschafts- beiträge).
3. Vorliegend ist unstrittig, dass die Ehefrau aufgrund der ihrem Ehemann ausge- richteten EL keinen Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge hatte. Strittig ist hingegen, ob die Arbeitslosenkasse die für die Monate März bis Juni 2023 ausgerichteten Mut- terschaftsbeiträge gestützt auf die Abtretungserklärung vom 28. Februar 2023 von der Einwohnergemeinde X zurückfordern kann.
4.1 Die Einwohnergemeinde X macht hierzu geltend, dass sie keine Kenntnis be- züglich des erneuten EL-Anspruchs hatte. Sie verfüge nicht mehr über die als Mut- terschaftsbeiträge überwiesenen Leistungen für die Monate März bis Juni 2023 (Fr. 3200.00), weil diese mit der Schlussabrechnung gemäss Fallabschluss vom 30. Au- gust 2023 an die Familie C überwiesen worden seien.
(. . .)
6. Zu prüfen ist zunächst, ob die Mutterschaftsbeiträge gestützt auf die Abtre- tungserklärung vom 28. Februar 2023 rechtsgültig an die Einwohnergemeinde X zediert werden konnten. Ist dies der Fall, stellt sich weiter die Frage, ob gestützt da- rauf auch die Rückforderung der Mutterschaftsbeiträge von der Einwohnergemeinde X verlangt werden kann.
6.1 Mutterschaftsbeiträge gehören in den Bereich Sozialversicherung. Weder das Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge (BGS 826.25) noch das SHG regeln den Begriff der Mutterschaft. Das Bundesgesetz über den allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) definiert in Art. 5, was der allgemeine Begriff Mutterschaft umfasst, nämlich die Schwangerschaft, die Nie- derkunft und die darauffolgende Erholungszeit der Mutter. Mangels kantonaler Defi- nition ist vorliegend somit das ATSG beizuziehen. Dass das Gesetz über die Ausrich- tung kantonaler Mutterschaftsbeiträge (BGS; 826.25) gesetzessystematisch dem Bereich des Gesundheitswesens (Spitalwesen) und nicht dem Bereich der Sozialver-
III. Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
sicherung (Sozialwesen) zugeordnet ist, ändert daran nichts und führt auch nicht zur Nichtigkeit der Abtretungserklärung.
6.2 Die Abtretungserklärung vom 28. Februar 2023 der Einwohnergemeinde X stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Gemäss dieser Bestimmung können Nachzahlun- gen von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistete. Es ist unbestritten, dass die Ein- wohnergemeinde X vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 Sozialhilfe und damit Vorschuss- zahlungen leistete (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 55 zu Art. 22). Die Anspruchsberechtigung der Ehefrau auf Mutterschafts- beiträge wurde in den Folgemonaten nach der Geburt des Sohnes P am 31. Januar 2023 geprüft. Am 8. August erfolgte dann die Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2023 an die Einwohnergemeinde X und für den Monat Juli direkt an die Mutter. Die Voraussetzungen für eine Abtretung sind somit erfüllt. Ferner sieht auch § 16 Abs. 2 SHG vor, dass die Hilfe suchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Gemeinde abtritt, sofern eine Abtretung zulässig ist, was vorliegend der Fall ist.
6.3 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Die zivilrechtlichen Abtre- tungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbere- ich von Art. 22 Abs. 2 ATSG (so explizit BGE 135 V 2, E 6.1 f.). Da die abgetretenen Forderungen nach Schuldner, Höhe und Rechtsgrund individualisierbar sind, ist die Abtretung gültig erfolgt und hatte bis zu ihrem Widerruf Bestand. Die Abtretung der Mutterschaftsbeiträge bewirkte einen Gläubigerwechsel und die Arbeitslosenkasse als Schuldnerin hat die Mutterschaftsbeiträge zu Recht an die Einwohnergemeinde X als neue Gläubigerin bezahlt.
6.4 In Bezug auf die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Mutterschafts- beiträge ist zu-nächst auf das Schreiben vom 10. Juli 2023 zu verweisen. Bis zum Widerruf der Abtretung war die Einwohnergemeinde X Gläubigerin der Mutterschafts- beiträge. Im Schreiben wird ausdrücklich festgehalten, dass Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 weiterhin mit dem Sozialdienst der Einwohnergemeinde X abgerechnet werden müssen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Anspruchsberechtigung der Mutter fehlte. Gestützt auf die Ab- tretungserklärung durfte die Arbeitslosenkasse die bezahlten Beiträge von der Ein- wohnergemeinde X als Gläubigerin zurückfordern. Aufgrund des Forderungsüber- gangs konnten die Mutterschaftsbeiträge für Januar bis Juni 2023 gar nicht von der Mutter als Drittperson zurückgefordert werden. Dass die Einwohnergemeinde X be- reits die Schlussrechnung erstellt hat, ist im Verhältnis Gläubigerin – Schuldnerin nicht relevant. Die Einwohnergemeinde X wird zu prüfen haben, ob sie die gemäss Schlussabrechnung gemachte Zahlung an die Familie gestützt auf das SHG oder aus
B Verwaltungspraxis
ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) ganz oder teilweise zurückfordern kann.
7. Die Einwohnergemeinde X beantragt mit Beschwerde vom 23. November 2023, dass die Mutterschaftsbeiträge für die Monate März bis Juni 2023 direkt von der Mutter zurückzufordern sind, falls diese nicht erlassen werden können. Insoweit in diesem Antrag sinngemäss ein Erlassgesuch enthalten ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinwesen, anders als eine Privatperson, keine besondere Härte i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ATSG geltend machen kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse die Mutterschafts- beiträge für die Monate Januar bis Juni 2023 zu Recht von der Einwohnergemeinde X zurückgefordert hat. Die Rückerstattungsverfügung vom 6. November 2023 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
(. . .)
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
(. . .)
Regierungsratsbeschluss 2. Juli 2024, VD 2024-032
2. Sozialhilferecht
2.1 Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermö- genswerten
Regeste: Bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten ist die Gewährung eines Darlehens nicht zulässig, wenn es nicht zur Verbesserung der Situation, sondern zur weiteren Verschuldung führt. Vielmehr besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen kann den Rückerstattungsanspruch für die erbrachten Unter- stützungsleistungen durch eine Forderungsabtretung oder – bei Immobilien – durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung absichern.