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BZ 2025 212

Publikation Obergericht

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 212

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Parteientschädigung

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2025)

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit dem Antrag, diese sei zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einem von der Beschwerdegegnerin formulierten Inhalt zu verpflichten (Verfahren EV 2025 315). Mit der Klageantwort vom 19. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Arbeitszeugnis ein, das leicht vom Wortlaut des eingeklagten Arbeitszeugnisses der Beschwerdegegnerin abwich. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit, sie betrachte ihre Forderung betreffend Arbeitszeugnis als erfüllt, ersuche aber um Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme vom 5. November beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Entscheid vom 7. November 2025 schrieb die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Verfahren EV 2025 315 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 1), erhob für das Gerichtsverfahren keine Kosten (Ziffer 2) und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Ziffer 3).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) "Berufung" beim Obergericht des Kantons Zug. Diese Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Kostenauflage betreffe (Ziffer 1), und es sei festzustellen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe (Ziffer 2). Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung über die Kostenauflage an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Ziff. 4).

3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids Folgendes fest:

1.1 Die Verteilung der Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens richte sich nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Die Gerichts- und Parteikosten seien grundsätzlich nach Ermessen zu verteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht habe bzw. bei welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit geführt hätten.

1.2 Gemäss Art. 330a OR könne der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspreche. Dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei nicht umstritten, sodass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gehabt habe. Dass die Beschwerdeführerin diesen Anspruch bereits vorprozessual erfüllt habe, habe sie zwar behauptet, nicht jedoch nachgewiesen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwände gegen den von der Beschwerdegegnerin beantragten Inhalt des Arbeitszeugnisses erhoben. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag weitestgehend obsiegt hätte, wäre es zu einem Entscheid gekommen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung versäumt und auch auf die vorprozessuale Korrespondenz des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nicht reagiert habe. Mit diesem Verhalten habe sie das vorliegende Verfahren veranlasst. Sie habe der Beschwerdegegnerin deshalb eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese sei bei einem Streitwert von CHF 8'000.00 ermessensweise auf CHF 1'800.00 inkl. Auslagen und MWST festzusetzen.

2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

2.1 Der angefochtene Entscheid enthalte keine Begründung zur Kostenverteilung. Weder rechtliche Überlegungen noch eine Interessenabwägung würden angeführt. Dies stelle eine klare Verletzung von Art. 238 ZPO (Begründungspflicht) und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) dar und führe zwingend zur Aufhebung.

2.2 Die Vorinstanz habe ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht unterlegen sei. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trage grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten. Eine Abweichung nach Art. 107 ZPO setze eine konkrete, begründete Ermessensausübung voraus. Da keinerlei Begründung existiere, liege ein Ermessensfehler vor.

2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Kosten bei Gegenstandslosigkeit anhand des mutmasslichen Prozessausgangs oder der Verursachung zu verteilen. Die Aktenlage ergebe Folgendes: Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitszeugnis herausgegeben und die Anpassung sei im Verfahren erfolgt, nicht als Anerkennung eines Unterliegens. Der Rückzug der Beschwerdegegnerin sei erfolgt, weil das Dokument vorgelegen habe, nicht wegen eines prozessualen Erfolgs. Demnach widerspreche die Kostenauflage der bundes­gerichtlichen Praxis.

2.4 Da die Beschwerdeführerin nicht unterliege und keine Gründe nach Art. 107 ZPO dargelegt worden seien, fehle der Kostenauflage jegliche gesetzliche Grundlage. Zusammenfassend verletze die angeordnete Kostenauflage die Begründungspflicht, beruhe auf falscher Rechtsanwendung und stelle einen Ermessensmissbrauch dar.

3.

3.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), stellt sich das oberinstanzliche Verfahren anders dar als vor der ersten Instanz. Die beschwerdeführende Partei hat demnach aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Urteil 5A_60/2024 des Bundesgerichts vom 26. August 2024 E. 3.1).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid enthalte keine Begründung zur Kostenverteilung, erweist sich dieses Vorbringen als aktenwidrig. Die Vor­instanz legte – wie in Erwägung Ziffer 1 ausgeführt – im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr kritisiert sie den vorinstanzlichen Entscheid bloss in allgemeiner Weise. Zudem erweist sich die Kritik als haltlos. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die Klage infolge des fehlenden Erfolgs zurückgezogen hat. Vielmehr wurde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Klage ein Arbeitszeugnis vorlegte, das dem von der Beschwerdegegnerin geforderten beinahe vollständig entsprach. Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, dass die Beschwerdegegnerin weitgehend obsiegt hätte, falls der Rechtstreit hätte entschieden werden müssen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin mutmasslich unterlegen wäre.

3.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1 Nach Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 2 ZPO). Dies ist der Fall, wenn eine Partei offensichtlich haltlose Behauptungen aufstellt (Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 4. A. 2025, Art. 115 ZPO N 9).

4.2 Gemäss der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit CHF 8'000.00. Damit wäre das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren jedoch haltlose Behauptungen aufgestellt. Zunächst erweist sich ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe den Entscheid betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht begründet, als aktenwidrig. Krass falsch ist sodann ihre Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die Klage infolge des fehlenden Erfolgs zurückgezogen. Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Bei dem im Beschwerdeverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert von CHF 1'800.00 ist die Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m § 15 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Kostenverordnung Obergericht; KoV OG). Die Beschwerdegegnerin, die nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen worden war, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zu entschädigen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug Einzelrichterin (EV 2025 315)

  • Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

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