Z2 2026 15
Leihe/Darlehen/Kontokorrent
II. Zivilabteilung Einzelrichter
Z2 2026 15
Verfügung vom 10. April 2026
in Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht)
Rechtsbegehren
Gesuchsteller
Der Gesuchsgegnerin sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verbieten, über die CH-Marke Nr. x.________ "Ca.________" ganz oder teilweise zu verfügen, namentlich diese zu veräussern, zu übertragen, zu verpfänden, zu lizenzieren oder sonst mit Rechten Dritter zu belasten.
Das IGE sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch keine weiteren Registeränderungen betreffend die CH-Marke Nr. x.________ vorzunehmen oder zu bestätigen.
Nach Erlass superprovisorischer Massnahmen sei der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen und anschliessend über die Bestätigung der Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden.
Unterträger und Entschädigungsfolgen [gemeint wohl: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen] zulasten der Gesuchsgegnerin.
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 17. März 2026 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht des Kantons Zug ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen die B.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 ZPO dem Obergericht weiter (act. 2).
2. Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts vom 20. März 2026 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde der Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische Anordnung der Massnahmen gemäss Ziffern 1 und 2 seines Rechtsbegehrens abgewiesen. Der Gesuchsteller wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen CHF 2'000.00 sowie zur Bezifferung des Streitwerts aufgefordert (act. 3).
3. Am 25. März 2026 (Postaufgabedatum) stellte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch (act. 5), das mit Präsidialverfügung vom 26. März 2026 abgewiesen wurde (act. 6).
4. Mit Verfügung vom 2. April 2026 wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist von fünf Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 7).
5. Mit Eingabe vom 3. April 2026 (Posteingang: 8. April 2026) ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 8).
6. Mit Eingabe vom 9. April 2026 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass die Verfügung vom 2. April 2026 zu einem Zeitpunkt ergangen sei, da die ursprünglich angesetzte Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses noch gelaufen sei. Zudem ersuchte er das Obergericht darum, den Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. April 2026 zu bestätigen (act. 9).
7. Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht von Amtes wegen und unabhängig vom Einwand der beklagten (oder gesuchsgegnerischen) Partei Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft allerdings lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage (oder des Gesuchs) hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2).
2. Vorliegend ist zu prüfen, ob das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.
2.1 Der Gesuchsteller leitet seinen Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin aus Markenrecht ab. Er behauptet, er sei Inhaber der CH-Marke Nr. y.________ "Cb.________" mit Hinterlegungsdatum vom tt. Januar 2020. Die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen würden denjenigen der späteren Marke Nr. x.________ entsprechen. Diese sei am tt. April 2021 gestützt auf das Markeneintragungsgesuch Nr. z.________ "Ca.________ fig." auf die C.________ AG hinterlegt worden. Mit Schreiben vom 3. September 2021 habe er (der Gesuchsteller) gegenüber dem Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) ausdrücklich beantragt, den "Inhaberkreis" der Marke "Ca.________" um seine Person zu erweitern. Am tt. Oktober 2021 habe er einen Übertragungsantrag eingereicht, in dem er als Erwerber genannt gewesen sei. Über die C.________ AG sei 2024 der Konkurs eröffnet worden. Die CH-Marke Nr. x.________ sei in einer eGant-Auktion angeboten worden, habe aber keinen Zuschlag erhalten. Am tt. August 2025 sei die Marke nach Registerstand überraschend auf die Gesuchsgegnerin übertragen worden. Die Übertragungserklärung sei vom Konkursamt Zug am tt. August 2025 unterzeichnet worden (act. 1 S. 1). Der Gesuchsteller behauptet, an der streitgegenständlichen Marke ein besseres materielles Recht zu haben (act. 1 S. 2).
2.2 Mit dem vorliegenden Massnahmegesuch will der Gesuchsteller sicherstellen, dass die Gesuchsgegnerin – bis zur Klärung der Inhaberschaft – nicht über die Marke verfügen und insofern für den Gesuchsteller nachteilige Dispositionen treffen kann. Bei der Klage nach der Rechtsinhaberschaft handelt es sich um eine positive Feststellungsklage nach Art. 52 i.V.m. Art. 17 MSchG, die rechtlich als Bestandesklage zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte richtet sich bei solchen Klagen ausschliesslich nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO. Örtlich zuständig ist demnach das Gericht am (Wohn-)Sitz der beklagten Partei. Mit dem Handlungs- oder Erfolgsort beim Deliktsgerichtsstand (Art. 36 ZPO) kann keine Zuständigkeit begründet werden (vgl. Staub, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. A. 2017, Art. 52 MSchG N 13, 15 und 26; Frick, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Vor Art. 51a-60 MSchG N 21 und 23; je m.w.H.). Gemäss Art. 13 ZPO ist – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahme vollstreckt werden soll, zuständig. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO). Keine Einlassung liegt vor, wenn sich die beklagte (oder gesuchsgegnerische) Partei nicht vernehmen lässt (vgl. Infanger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 18 ZPO N 11).
2.3 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Der Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei liegt demnach nicht im Kanton Zug. Ausserdem liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen, sodass auch keine Einlassung vorliegt. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern das beantragte, gegen die Gesuchsgegnerin gerichtete Verfügungsverbot im Kanton Zug vollstreckt werden soll. Es liegt somit offensichtlich keine Zuständigkeit der Zuger Gerichte vor. Auf das Gesuch ist mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Überdies legt der Gesuchsteller (mit Wohnsitz in Zürich) auch nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass im Kanton Zug ein Handlungs- oder Erfolgsort besteht, sodass selbst bei Anwendung des Deliktsgerichtsstands keine Zuständigkeit im Kanton Zug bestünde. Auf das Gesuch ist so oder anders nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trotz Aufforderung unterliess er es, den Streitwert zu beziffern. Angesichts des geringen Aufwands – jedoch unter Berücksichtigung der Aufwendungen mit dem zweimal gestellten Antrag auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen – sind die Gerichtskosten ermessensweise auf CHF 1'200.00 festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Der Gesuchsgegnerin ist mangels eines Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Zu entscheiden bleibt über das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf diese hat eine Person Anspruch, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO).
4.1 Auf das vorliegende Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wäre höchstens dann einzutreten gewesen, wenn sich die Gesuchsgegnerin auf das Verfahren eingelassen hätte. Darauf durfte der Gesuchsteller indessen nicht vertrauen, zumal beide Parteien im Kanton Zürich ansässig sind. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu diesem Prozess entschlossen. Daher erscheint das Gesuch von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
4.2 Ausserdem ist auch keine Bedürftigkeit nachgewiesen. Allein mit dem Einreichen von Kontoauszügen einer Bank, einer provisorischen Steuerrechnung, einer Bescheinigung zum Antrag auf Prämienverbilligung, einem (unvollständigen) Betreibungsregisterauszug sowie selbst erstellten Belegen ist der Nachweis der Mittellosigkeit nicht erbracht. Insbesondere blieb offen, was der Gesuchsteller unter der Aussage, er verfüge über "kein relevantes Vermögen" versteht. In Anbetracht des verlangten Vorschusses für die Gerichtskosten hätte der Gesuchsteller konkret darlegen und nachweisen können, dass er zur Leistung dieser Kosten nicht in der Lage ist.
4.3 Weiter ist zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden kann (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO). Selbst wenn sie vorliegend gewährt würde, wären damit Aufwendungen vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 3. April 2026 nicht erfasst. Auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nützte dem Gesuchsteller nichts, da sich die Gesuchsgegnerin nicht hat vernehmen lassen und im summarischen Verfahren grundsätzlich nur eine einmalige Äusserungsmöglichkeit besteht (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.1).
4.4 Für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO).
4.5 Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich nicht vertraulich. Obwohl die Prozessgegnerin nicht formell Partei ist, hat sie grundsätzlich Anspruch darauf zu erfahren, weshalb das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls bewilligt. Die gesuchstellende Partei hat entsprechend keinen Anspruch darauf, dass das Gericht in seiner Begründung darauf verzichtet, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, soweit diese für den Entscheid massgeblich sind. Vorbehalten bleibt nur, aber immerhin Art. 156 ZPO (Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LB140014 vom 3. Juni 2014 E. II.2.2). Nach Art. 156 ZPO trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet. Es ist zwar davon auszugehen, dass finanzielle Verhältnisse einer Person zu deren Privatsphäre zählen. Allerdings legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern vorliegend eine effektive Gefährdung besteht, wenn die Gesuchsgegnerin von seinen Ausführungen oder Beilagen Kenntnis nehmen würde (vgl. BGE 148 III 84 E. 3.5.2.3). Wer sich zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte entscheidet, muss zwangsläufig gewisse zivilprozessual bedingte Einschränkungen seiner Persönlichkeit hinnehmen. Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund, der Gesuchsgegnerin keine Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. April 2026 und die beigelegten Urkunden zu gewähren. Nachdem sich aber die Gesuchsgegnerin gar nicht hat vernehmen lassen und sie obsiegt, kann ausnahmsweise auf eine Zustellung des Doppels der Eingaben vom 3. und 9. April 2026 an die Gegenseite verzichtet werden.
Verfügung
1.1 Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.
1.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm nachgefordert.
2.1 Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.2 Für das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
Parteien
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
Einzelrichter
A. Staub
Oberrichter
versandt am: