Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
Rubrum
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 1. Juni 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6301 Zug Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
S 2025 17
A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 beim B.________ angestellt (AWA pag. 669 [im Verfahren S 2024 129]). Am 31. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 712) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) fest, dass die Versicherte ab dem 9. Oktober 2023 (dritte Nichtteilnahme an einem obligatorischen Beratungsgespräch) nicht vermittlungsfähig sei (AWA pag. 564–569). Am 22. Januar 2024 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AWA pag. 521). Mit Verfügung vom 30. September 2024 hielt das AWA fest, dass die Versicherte rückwirkend ab dem 22. Januar 2024 vermittlungsunfähig sei (AWA pag. 212–216). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2024 Einsprache (AWA pag. 169–175), welche das AWA mit Entscheid vom 15. Januar 2025 abwies (AWA II pag. 39–46).
B. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (act. 1).
C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D. Am 3. März 2026 nahm der (bevollmächtigte) Ehemann der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 6). Hierzu liess sich der Beschwerdegegner am 9. März 2026 vernehmen (act. 8).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 wurde bei der Schweizerischen Post am 3. Februar 2025 aufgegeben. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Da die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 59 ff. AVIG), wie zum Beispiel an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 64a AVIG), teilzunehmen.
2.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu- nehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand. Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dabei ist das gesamte Verhalten der versicherten Person massgebend (BGer 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen).
2.3
Wird die Vermittlungsfähigkeit aufgrund von Pflichtverletzungen verneint, kann sie erst wieder bejaht werden, wenn die versicherte Person ihr Verhalten nachweislich geändert hat. Meldet sich die versicherte Person nach Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit beim RAV mit der Absichtserklärung, den Anweisungen der Durchführungsstellen wieder Folge leisten zu wollen, vermag dies nicht ohne Weiteres den Anspruch wieder aufleben zu lassen. Die versicherte Person hat den Beweis zu erbringen, dass sie ihr Verhalten effektiv geändert hat. Dies gelingt ihr insbesondere mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Einhalten von Weisungen und Terminen des RAV. Bestehen hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit keine Zweifel mehr, wird die Anspruchsberechtigung auf den Zeitpunkt der nachweislichen Verhaltensänderung durch Verfügung wieder anerkannt (vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene AVIG-Praxis ALE,
3.
3.1
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 aufgrund von diversen wiederholten Pflichtverletzungen (ungenügende Arbeitsbemühungen im August, Septem- ber und Oktober 2023 sowie mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen zu Beratungsgesprächen) für vermittlungsunfähig erklärt worden sei. Spätestens nach Erhalt dieser Verfügung vom 6. Dezember 2023 habe sie gewusst, dass sie bei einer erneuten Anmeldung den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten und den Weisungen des RAV nachzukommen habe, um als vermittlungsfähig zu gelten. Auch nach der Neuanmeldung vom 22. Januar 2024 habe sie allerdings nicht an den vom RAV angeordneten Eingliederungsmassnahmen (Beschäftigungsprogramme in der Halle 44, alternativ in der C.________ sowie im D.________) teilgenommen und wiederum ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei daher auch ab dem 22. Januar 2024 vermittlungsunfähig. Eine Diskriminierung seitens des RAV aufgrund ihres ukrainischen Hintergrunds lasse sich nicht feststellen. Die zahlreichen Sanktionsverfügungen seien einzig aufgrund ihres seit August 2023 renitenten Verhaltens, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und sich auf passende Stellen zu bewerben, erfolgt. Bezüglich der gewünschten Akteneinsicht sei festzustellen, dass diese ihr in der Zwischenzeit gewährt worden sei und sie vollständig habe Einsicht nehmen können (AWA II pag. 43–45).
3.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass arbeitsmarktliche Massnahmen die Vermittlungsfähigkeit massgeblich verbessern müssten. Bestünden daran erhebliche Zweifel, könne die Teilnahme verweigert werden. Die Massnahme in der Halle 44, zu welcher sie gegen ihren Willen verpflichtet worden sei, hätte ihre Vermittlungsfähigkeit in keiner Weise verbessert. Ein C2-Deutschkurs, den sie beantragt habe, hätte ihre Jobchancen hingegen erheblich gesteigert. Das Ziel der RAV-Beraterin sei von Anfang an gewesen, die Beschwerdeführerin maximal zu sanktionieren und in die Halle 44 zu schicken, unabhängig von ihrer Ausbildung und Berufserfahrung. Bereits beim ersten Treffen habe die RAV-Beraterin ihr und ihrem Ehemann den Handschlag verweigert, was ein Zeichen von Voreingenommenheit und Respektlosigkeit gewesen sei. Während RAV- Klienten aus Westeuropa Deutschkurse bewilligt worden seien, sei der Beschwerdeführerin dies systematisch verweigert worden. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren habe die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin verboten, sich auf Stellen als Lehrerin zu bewerben. Diese Anweisung stelle de facto ein ungerechtfertigtes Berufsverbot dar. Die Behauptung, dass sie bereits 2023 als nicht vermittlungsfähig eingestuft worden sei, weil sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, sei eine Falschdarstellung. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr nach einer schockierenden ersten Begegnung mit ihrem damaligen RAV-Berater keine weiteren Termine mehr wahrnehmen können. Nach einer erfolgreichen Aufsichtsbeschwerde und einem Beraterwechsel habe sie wieder alle Termine wahrgenommen, sich aktiv beworben und an sinnvollen arbeits- marktlichen Massnahmen (zum Beispiel an einem Bewerbungskurs) teilgenommen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin mehrfach die Akteneinsicht verweigert worden (act. 1; vgl. auch act. 6).
4.
4.1
Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung meldete und am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 beantragte (AWA pag. 708–712). In der Folge wurde sie vom Beschwerdegegner wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Verfügung vom 1. September 2023 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 [AWA pag. 535–540 und 659 f.]), in der Kontrollperiode August 2023 (Verfügung vom 15. September 2023 [AWA pag. 652 f.]), in der Kontrollperiode September 2023 (Verfügung vom 12. Oktober 2023 [AWA pag. 612–614]) und in der Kontrollperiode Oktober 2023 (Verfügung vom 16. November 2023 [AWA pag. 589 f.]) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner auch wegen des unentschuldigten Fernbleibens von den Beratungsgesprächen vom 27. September 2023 (Verfügung vom 12. Oktober 2023 [AWA pag. 617 f.]), vom 5. Oktober 2023 (Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AWA pag. 602 f.]), vom 9. Oktober 2023 (Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AWA pag. 607 f.]) und vom 20. November 2023 (Verfügung vom 7. Dezember 2023 [AWA pag. 560 f.]) in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
In der Verfügung vom 6. Dezember 2023, in welcher die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 9. Oktober 2023 verneint wurde, erwog der Beschwerdegegner, dass die bereits verfügten Sanktionen keine Wirkung gezeigt hätten. Rechtsprechungsgemäss lasse sowohl die wiederholte Nichtbefolgung von Weisungen der Durchführungsorgane als auch die wiederholte ungenügende Stellensuche auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung müsse die Vermittlungsfähigkeit daher ab dem Zeitpunkt der drittmaligen Nichtteilnahme an einem obligatorischen Beratungsgespräch verneint werden (AWA pag. 567). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.2
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. AWA pag. 521), wurde sie vom Beschwerdegegner drei Mal wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dies deshalb, weil sie am 17. Juni 2024 zunächst das Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Bücherservice der Halle 44 abbrach (Verfügung vom 4. Juli 2024 [AWA pag. 327 f.], bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. September 2024 [AWA pag. 241–247] und Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026). Am 8. Juli 2024 trat sie das Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Bereich Empfang in der Halle 44 nicht an (Verfügung vom 29. August 2024 [AWA pag. 293 f.], bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. November 2024 [AWA pag. 77–84] und Urteil S 2025 5 vom 22. Mai 2026). Am 9. September 2024 trat sie auch das Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Kartonatelier der Halle 44 nicht an (Verfügung vom 26. September 2024 [AWA pag. 222 f.; vgl. auch AWA pag. 228], Nichteintretensentscheid vom 27. November 2024 [AWA pag. 89–93] und Urteil S 2025 6 vom 1. Juni 2026). Im Rahmen des Telefongesprächs mit dem RAV vom 16. Juli 2024 hatte die Beschwerdeführerin zudem erklärt, dass sie auch nicht an einem Programm der vorübergehenden Beschäftigung in der C.________ oder im D.________ teilnehmen wolle (AWA pag. 316). Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollmonaten August 2024 (Verfügung vom 5. Dezember 2024 [AWA pag. 38–40] und Nichteintretensentscheid vom 24. Februar 2025 [AWA II pag. 9–11]) und September 2024 (Verfügung vom 5. Dezember 2024 [AWA pag. 45–47] und Nichteintretensentscheid vom 24. Februar 2025 [AWA II pag. 12–14]) in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat somit auch nach der Neuanmeldung vom 22. Januar 2024 mehrfach Weisungen des RAV missachtet und teilweise nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Nachdem ihre Vermittlungsfähigkeit bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 per 9. Oktober 2023 verneint worden war, war unter diesen Umständen keine relevante Verhaltensänderung bzw. -verbesserung festzustellen. Die genannten wiederholten Pflichtverletzungen lassen vielmehr auf eine nach wie vor fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 22. Januar 2024 weiterhin verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.
4.3
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Ob ihr die Programme der vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 im Bereich Bücherservice und Empfang zumutbar waren oder nicht, bildete Gegenstand der Urteile S 2024 106 vom 19. Mai 2026 bzw. S 2025 5 vom 22. Mai 2026. Das Verwaltungsgericht hat dies in beiden Fällen bejaht. Aus diesem Grund erübrigen sich hier weitere Ausführungen dazu. Die Verfügung vom 26. September 2024, mit welcher eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Nichtantritt des Programms der vorübergehenden Beschäftigung im Kartonatelier der Halle 44) erfolgt war, hat die Beschwerdeführerin verspätet angefochten (Nichteintretensentscheid vom 27. November 2024 [AWA pag. 89–93] und Urteil S 2025 6 vom 1. Juni 2026). Ebenfalls verspätet angefochten hat sie die Einstellungsverfügungen vom 5. Dezember 2024 betreffend die Arbeitsbemühungen der Monate August und September 2024 (Nichteintretensentscheide vom 24. Februar 2025 [AWA II pag. 9–14]). Diese beiden letzteren Verfügungen sind somit in Rechtskraft erwachsen und haben als rechtmässig zu gelten. Eine nachträgliche Überprüfung ist nicht möglich. Es ist an dieser Stelle aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten nicht verboten hat, sich auf jegliche Stellen als Lehrperson zu bewerben. Die RAV-Beraterin erklärte im E-Mail vom 19. November 2024 vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin (wie auch mit dem BIZ besprochen) auf Aushilfsstellen, als Aufgaben- oder Bürohilfe, am Empfang oder in einer Kinderkrippe resp. nicht auf Stellen als Lehrerin (Oberstufe, Grundstufe, Primar etc.) konzentrieren solle. Es sei zu beachten, dass letztere als ungenügend qualifiziert würden (AWA pag. 115). Das heisst, dass sich die Beschwerdeführerin zwar schwerpunktmässig auf anderweitige Stellen zu bewerben hatte, Stellen als Lehrerin, insbesondere auch im Integrationsbereich, wurden jedoch nicht ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin damals nicht über die erforderlichen Qualifikationen (Deutsch-Niveau C2) verfügte, um in der Schweiz als Primarlehrerin anerkannt zu werden, und ihre Bewerbungen denn auch über einen längeren Zeitraum erfolglos waren, war diese Auflage durchaus sinnvoll. Bereits am 17. Mai 2024 hatte sich die Berufsberaterin dahingehend
geäussert, dass der Suchbereich ausgedehnt werden sollte. Sie schlug damals etwa Deutschkurse für ukrainische Flüchtlinge und im Integrationsbereich, Stellen als Kinderbetreuerin, in der schulergänzenden Betreuung oder als Allrounderin (im administrativen Bereich) vor (AWA pag. 415). Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2023 (AWA pag. 564–569), mit welcher die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 9. Oktober 2023 verneint worden war, unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Weshalb die Beschwerdeführerin im Herbst 2023 nicht an den Beratungsgesprächen im RAV teilnahm, ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr zu prüfen. Das Gesuch um Bewilligung eines Deutschkurses bildet ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte die Beschwerdeführerin ferner Einsicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Das Vorliegen einer allfälligen Verletzung des recht- lichen Gehörs, welche die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner rechtfertigen würde, ist unter diesen Umständen jedenfalls zu verneinen.
5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 1. Juni 2026
Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am