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Forderung Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Dietikon Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: AH260007-M/U

Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. F. Grässli Gerichtsschreiber MLaw A. Partner

Verfügung vom 9. April 2026

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagte

betreffend Forderung Arbeitsrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1)

"1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung meines Arbeitsverhält- nisses missbräuchlich erfolgt ist. 2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, mir eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu bezahlen, (4x4825.- = 19'300.-) 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."

Erwägungen

Mit Eingabe vom 26. März 2026 (Datum Poststempel) hat die klagende Partei Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren gegen die beklagte Partei eingereicht (act. 1). Nach Fristansetzung meldete die Klägerin zurück, noch über keine Klagebewilligung zu verfügen und verlangte eine Weiterleitung an die Schlichtungsbehörde für Arbeitsstreitigkeiten des Bezirks Bülach (act. 5).

Gemäss Art. 197 ZPO hat dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Schlichtungsbehörde im Kanton Zü- rich ist das örtlich zuständige Friedensrichteramt (§ 52 GOG).

Auf die Klage ist daher nicht einzutreten (Art. 63 ZPO).

Eingaben, welche irrtümlicherweise bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurden und ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig ist, sind grundsätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Die entsprechende Weiterleitungspflicht entfällt indes, wenn der Klägerin alternative Gerichtsstände zur Verfügung stehen, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, anstelle der Klägerin aus den unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten zu wählen. Der Klägerin verbleibt diesfalls aber die Möglichkeit, ihre Eingabe un- ter Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO selbst beim zuständigen Gericht einzureichen (LÖTSCHER/PLATTNER, Die Weiterleitungspflicht

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtete, zuständig (Art. 34 ZPO). Während die Beklagte ihren Sitz in C._____ hat, ist den Akten zu entnehmen, dass der übliche Arbeitsort der Klägerin Zürich (D._____) gewesen sein dürfte. Ein Arbeitsort im Bezirk Bülach ist nicht zu entnehmen. Zudem ist auf- grund der Ausführungen der Klägerin unklar, an welches Friedensrichteramt des Bezirkes Bülach sie eine Weiterleitung wünscht. Da sich die örtlich zuständige Be- hörde daher nicht eindeutig eruieren lässt, ist der Klägerin ihre Eingabe zu retour- nieren und sie hat sie selbst beim örtlich zuständigen Friedensrichteramt einzurei- chen. Eine Kopie der Eingabe bleibt bei den Akten.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 ZPO). Mangels Umtrieben ist der beklagten Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 ZPO).

Dispositiv

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Eingabe inkl. Couvert samt Beilagen (act. 1 und 2/1-5) bleibt in den hiesigen Akten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

die klagende Partei unter Beilage der Originale von act. 1 und 2/1-5 samt Couvert, – die beklagte Partei unter Beilage von act. 1 und 5.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

ARBEITSGERICHT DIETIKON Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Partner

Hinweis:

Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO):

Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart

1) Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zustän- digen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.

2) Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.

3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 34, Art. 63, Art. 107, Art. 114, Art. 143 e Art. 197 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.